VBE.2021.418
VBE.2021.418 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-01-27
27. Januar 2022Deutsch12 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.418 / lf / ce Art. 9 Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofp...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2021.418 / lf / ce Art. 9
Urteil vom 27. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. August 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem er am 30. März 2016 von Deutschland in die Schweiz eingereist war, am 26. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, sprach dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu und liess ihn begutachten (Gutachten der asim Begutachtung, Basel [asim], vom 14. Mai 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. August 2021 ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 24. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. November 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 30. November 2021 teilte diese mit, dass sie "die Schlussfolgerungen der IV-Stelle teile[ ]".
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 24. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 187) abgewiesen hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 - sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen (vgl. Art. 80a IVG; BGE 133 V 320 E. 3 S. 322 f.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG,
3.
Aufl. 2014, N. 16 ff. zu Art. 6 IVG) -, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
2.2
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU-Staat zurückgelegt worden sind (vgl. Art. 6 VO Nr. 883/04; SR 0.831.109.268.1). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer zwar mit Anrechnung von Versicherungszeiten erfüllt, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt wurden, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, kann keine ordentliche schweizerische IV-Rente ausgerichtet werden (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], in Stand 1. Januar 2021, Rz. 3005; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 36 IVG). Dies begründet keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), da die Mindestbeitragsdauer auch für Schweizer gilt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 zu Art. 36 IVG mit Hinweis auf BGE 131 V 390 E. 5 ff.).
Ein volles Beitragsjahr in der Schweiz im Sinne von Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2).
2.3
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. Das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.4
Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, wobei die Entlöhnung nicht wesentlich ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 34 zu Art. 28 IVG). Beginnt die Wartezeit nach einem wesentlichen Unterbruch ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit neu zu laufen, kann der Anspruch auf eine Rente erst nach Ablauf einer neuen Wartezeit entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 35 zu Art. 28).
2.5
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 130 V
343.
E. 3.1 S. 345 f.). Arbeitsunfähig ist auch, wer seine Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellung ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 281 E. 1c S. 283; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 4 IVG mit weiteren Hinweisen).
3.
In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 (VB 187) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch/psychiatrisch/neuropsychologische asim-Gutachten der Dres. med. D., Fachärztin für Arbeitsmedizin, und E., Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sowie M. Sc. F., Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 14. Mai 2021. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 172 S. 6):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Rezidivierende depressive Episode, ggw. leichtgradig bei double depression (ICD-10 F33.0)
2.
Dysthymie (ICD-10 F34.1)
3.
Hyperkinetische Störung (ICD-10 F90) (DSM-IV: 314.01)
4.
Leichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 1 – 3
5.
Morbide Adipositas (Adipositas III) (…)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
2.
Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)"
In der angestammten Tätigkeit als Pharmakant sowie in angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zeitweise werde die Arbeitsfähigkeit möglicherweise auch tiefer liegen. Aufgrund der sich negativ beeinflussenden, konstant bestehenden, psychiatrischen Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit als generell eingeschränkt zu beurteilen. Längere stabile Phasen hätten sich in den letzten drei Jahren nicht gefunden. Es sei davon auszugehen, dass seit 2016 eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit vorliege. Ausgenommen seien die Zeit der stationären Aufenthalte und der ärztlich bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (VB 172 S. 7 f.).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, insbesondere auch die Mindestbeitragsdauer.
4.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 davon aus, die Mindestbeitragsdauer könne nicht erfüllt sein, da der Beschwerdeführer mit dem psychischen Leiden in die Schweiz eingereist sei (VB 187 S. 2). Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz Ende März 2016 (vgl. VB 165.2) bereits seit mehreren Jahren an psychischen Beschwerden litt (VB 131). Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund ausschliesslich dieses Umstandes davon ausgehen, dass die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sein könne. So lässt das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden bzw. einer deswegen attestierten Arbeitsunfähigkeit per se noch nicht auf eine (bereits eingetretene) Invalidität schliessen (vgl. E. 2.3. hiervor). Frühere echtzeitliche medizinische Unterlagen, gemäss welchen dem Beschwerdeführer eine ohne wesentlichen Unterbruch andauernde, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, finden sich in den Akten nicht. Selbst wenn die (auf dem gleichen Gesundheitsschaden basierende) Invalidität jedoch bereits vor der Einreise in die Schweiz am 30. März 2016 (VB 11 S. 1) als eingetreten zu gelten hätte, hätte das Rentengesuch nicht ohne Weiteres abgewiesen werden dürfen, sondern es wäre zusätzlich zu prüfen gewesen, ob der nach der Einreise absolvierten Ausbildung bzw. den geleisteten Arbeitseinsätzen (VB 29 S. 1 ff.) die Bedeutung eines erheblichen Unterbruchs der Invalidität beizumessen wäre, so dass vom Eintritt eines neuen Versicherungsfalles auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2019 IV Nr. 44 S. 140, 9C_692/2018 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2018 vom 3. August 2018 E. 5.2). Damit durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiterführende Abklärungen davon ausgehen, die Invalidität sei bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten bzw. (gegebenenfalls) es bestehe weiterhin der gleiche Versicherungsfall.
Des Weiteren ist dem asim-Gutachten vom 14. Mai 2021 lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2016 – und nicht wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten "seit mindestens 2016" (VB 187 S. 2) – in der angestammten und auch einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (VB 172 S. 8); ab wann genau im Jahre 2016 diese Einschätzung zu gelten habe, gaben die Gutachter nicht an. Es erfolgte aktenausweislich am 26. Mai 2016 eine notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers im Spital Q. wegen einer psychischen Dekompensation im Zusammenhang mit einer "psychosozial stark belasteten Situation" (VB 131 S. 36). Ab dem 30. Mai 2016 war der Beschwerdeführer nach Lage der Akten dann jedoch in einem 100%-Pensum über eine Anstellung bei G. AG bei der H. AG und ab dem 1. August 2016 bis am 20. August bzw. 25. September 2017 (bzw. arbeitstätig bis am 30. Mai 2017; VB 24 S. 1; 30 S. 2) über eine Anstellung bei der I. bei der J. AG im Einsatz (VB 10 S. 2; 11 S. 6; 12.1 S. 3 29 S. 2; 129 S. 2). Falls bereits ab anfangs 2016 von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszugehen wäre, wäre aufgrund dieser Anstellungen bzw. Arbeitseinsätze zu prüfen gewesen, ob von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.3. f. hiervor) auszugehen wäre und damit das anfangs 2016 zu laufen begonnene Wartejahr unterbrochen wurde oder ob die tatsächliche Arbeitsleistung (vgl. E. 2.5. hiervor) im Pensum von 100 % lediglich einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprochen hatte. Hinsichtlich des Arbeitseinsatzes bei der H. AG unterliess es die Beschwerdegegnerin jedoch, einen Arbeitgeberfragebogen einzuholen. Bezüglich des Einsatzes bei der K. AG sind zwar kurze Absenzen bereits im Jahr 2016 aktenkundig (VB 12.3), aber auch dies lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im 100%-Pensum nur eine Arbeitsleistung von 50 % (bzw. höchstens von 60 %) erbracht hatte. Damit ist auch der Zeitpunkt des Eintritts der (vorliegend massgebenden) mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit unklar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2; 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2).
4.3
Zusammenfassend ist es aktuell aufgrund der unzureichenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Beginn der mindestens
ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch andauernden 40%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Beginn Wartejahr) sowie den Zeitpunkt des Eintritts der (vorliegend relevanten) Invalidität festzulegen (Art. 6 Abs. 2 IVG). Der massgebliche Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weitere Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. Januar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Fricker