VBE.2021.421
VBE.2021.421 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-02-25
25. Februar 2022Deutsch12 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.421 / aw / fi Art. 19 Urteil vom 25. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Wallimann Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Elias Hö...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2021.421 / aw / fi Art. 19
Urteil vom 25. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Wallimann
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland
Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 14. September 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt vom 1. März 2011 bis 30. September 2018 bei der C. in Z. angestellt. Am 20. September 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem "01. 10 2018". Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge für die Zeit ab dem 20. September 2019 Taggelder aus. Seit 1. Juni 2021 bezieht die Beschwerdeführerin eine um ein Jahr vorbezogene AHV-Altersrente.
1.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 bzw. – auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hin – mit Einspracheentscheid vom "14. September 2019" (recte: 2021) hob die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen für die Monate September 2019 bis April 2021 revisionsweise auf und forderte zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 22'400.40 zurück.
2.
2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23. September 2021 liess die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 bzw. die Verfügung vom 2. Juni 2021 aufzuheben.
2.
Es sei auf die Rückforderung von total CHF 22'440.- zu verzichten und der Betrag an die Beschwerdeführerin umgehend zurückzuerstatten.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
In der – mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 bestätigten – Verfügung vom 2. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 84 ff.) begründete die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 22'400.40 wie folgt: Im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BV) habe eine vorzeitige Pensionierung der Beschwerdeführerin per 30. September 2018 mit einer Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 166'046.10 stattgefunden, womit ab Beginn der Rahmenfrist (20. September 2019) in Berücksichtigung des reglementarischen Umwandlungssatzes der betreffenden Berufsvorsorgeeinrichtung die Anrechnung einer Altersleistung von Fr. 684.90 monatlich bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen sei (VB 84 ff.). Darüber hinaus seien irrtümlich "Zahlungen über «Vorleistung»" erbracht worden, obwohl das IV-Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, weshalb ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Zahlungen nur im Ausmasse der ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden könnten. Auch habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20. September 2019 bis 7. Dezember 2019 neben den Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der F. ein ganzes Krankentaggeld erhalten und diese Doppelzahlung nicht gemeldet habe (VB 86).
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass Barauszahlungen der Pensionskasse vor Erreichen des Rentenalters nicht angerechnet werden dürften, zumal sie erst im Mai 2021 pensioniert worden sei und seither eine AHV-Rente beziehe. Sie habe sich bei der G. im September 2018 nur vorzeitig pensionieren lassen, sich für die Barauszahlung ihres Guthabens entschieden und die Unterlagen in gutem Glauben unterzeichnet, weil die Pensionskasse ihr dazu geraten habe. Von Anfang an sei eine Frühpensionierung erst im Juni 2021 geplant gewesen, wofür auch das im November 2019 ausbezahlte Pensionskassengeld gedacht gewesen sei, weshalb Art. 18c AVIG keine Anwendung finde. Die Wegleitung der AVIG Praxis genüge als Grundlage für eine Rückforderung keineswegs. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid das Erlassgesuch nicht behandelt, was eine Rechtsverweigerung darstelle.
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass Barauszahlungen der Pensionskasse vor Erreichen des Rentenalters nicht angerechnet werden dürften, zumal sie erst im Mai 2021 pensioniert worden sei und seither eine AHV-Rente beziehe. Sie habe sich bei der G. im September 2018 nur vorzeitig pensionieren lassen, sich für die Barauszahlung ihres Guthabens entschieden und die Unterlagen in gutem Glauben unterzeichnet, weil die Pensionskasse ihr dazu geraten habe. Von Anfang an sei eine Frühpensionierung erst im Juni 2021 geplant gewesen, wofür auch das im November 2019 ausbezahlte Pensionskassengeld gedacht gewesen sei, weshalb Art. 18c AVIG keine Anwendung finde. Die Wegleitung der AVIG Praxis genüge als Grundlage für eine Rückforderung keineswegs. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid das Erlassgesuch nicht behandelt, was eine Rechtsverweigerung darstelle.
1.3. Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder für die Monate September 2019 bis April 2021 gestützt auf Art. 18c
AVIG Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind und von der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgefordert wurden. Unbestritten blieb die Rückforderung hingegen insoweit, als sie zu hohe Taggeldzahlungen infolge unrichtiger Annahme einer Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung sowie (nicht gemeldeten) gleichzeitigen Bezug von Krankentaggeldern betrifft. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach dies nicht zutrifft. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG).
2.
2.1. Nach Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Als abzuziehende Altersleistungen im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG gelten die für das versicherte Risiko des Alters ausgerichteten Leistungen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" rechtsprechungsgemäss das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Altersleistungen erworben (vgl. Art. 32 AVIV); ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein. Gemäss Rechtsprechung gilt dies grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; vgl. BGE 141 V 681 E. 2.1 S. 683 mit Hinweisen).
2.2. Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen – auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen (vgl. BGE 141 V 681 E. 2.2 S. 683 mit Hinweis). Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, die Anrechnung von einem Versicherungsfall der zweiten Säule abhängig zu machen, womit Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen ausgenommen bleiben, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden (BGE 123 V 142 E. 5a S. 148; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 214/03 vom 23. April 2004 E. 2.1 mit Hinweisen; BAR-BARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 143 f.).
2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Ein Anspruch auf eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 FZG entsteht namentlich dann, wenn die versicherte Person nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Vorsorgeeinrichtung verlässt (HERMANN W ALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 2 FZG). Darüber hinaus muss bei einer Überweisung einer Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 FZG die Erhaltung des Vorsorgeschutzes sichergestellt werden, wobei lediglich die folgenden Formen zulässig sind: Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto, Erstellung einer Freizügigkeitspolice, Überweisung an die Auffangeinrichtung, Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (HERMANN WALSER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 4 FZG).
3.
Zu prüfen ist, ob es sich bei der ausgerichteten Leistung der Berufsvorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin um eine Freizügigkeits-/Austrittsleistung handelt – die nicht von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen wäre – oder aber, ob es dabei um im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung anrechenbare Altersleistungen geht.
3.1. Nach eigenen Angaben hat sich die Beschwerdeführerin bei der H. im September 2018 "vorzeitig pensionieren lassen" (Beschwerde S. 5). Dies stimmt auch mit den Akten überein: Gemäss der "Definitive[n] Pensionierungsabrechnung" der H. vom 21. November 2019 erfolgte die Pensionierung der Beschwerdeführerin per 30. September 2018 bei einem massgebenden Alter von 60 Jahren. Der Kapitalbezug aus "Altersguthaben" betrug Fr. 166'046.10 (VB 118).
3.2. Die Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Kapitalbezug) sind somit als Altersleistungen zu qualifizieren, da es sich um eine für das Risiko des Alters ausgerichtete Leistung in Form einer Kapitalabfindung zur freien Verfügung der Beschwerdeführerin handelt. Daran vermag der Umstand, dass das bezogene Kapital gemäss der Beschwerdeführerin erst für die vorzeitige Pensionierung per 1. Juni 2021 gedacht war, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3.) Diese Leistungen sind folglich von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Leistung in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wird, und ob die versicherte Person über die Leistung frei verfügen kann. Auch wenn eine Altersleistung als Überbrückungsleistung in Kapitalform erbracht wird, muss sie an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden, dies auf der Basis einer durch Umrechnung ermittelten Monatsrente. Eine Anrechnung und Umwandlung in entsprechende Monatsrenten des Kapitalbezuges hat insbesondere auch bei Rentenaufschub und gebundener Kapitalanlage zu erfolgen (BGE 134 V 423 E. 3.3 und 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 214/03 vom 23. April 2004 E. 2.3).
3.3. Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Umrechnung der Kapitalauszahlung in eine Altersrente. Deren Abzug von der Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 18c AVIG in Höhe des Betrags der umgewandelten Rente für den jeweiligen Bezugsmonat (vgl. Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft seco über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] Rz. C156 ff.) erfolgte damit zu Recht.
4.
4.1. Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
4.2. Wie gesehen, wurde der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, indem (insbesondere) die Altersleistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung unberücksichtigt blieben. Die Rückforderung innert der dreijährigen Verjährungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ist daher nicht zu beanstanden.
4.3. Es ist des Weiteren festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellte (VB 21) Weiterleitung des in der Einsprache integrierten (Teil-)Erlassgesuchs (vgl. VB 58) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung (vgl. VB 16) entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung darstellt. Gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV ist über ein Erlassgesuch erst nach dem Rückerstattungsentscheid separat zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, a.a.O, N. 75 zu Art. 25 ATSG). Wie die Beschwerdeführerin selber richtig ausführt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.), ist das Erlassgesuch im Bereich der Arbeitslosenversicherung der kantonalen Amtsstelle zu unterbreiten, nachdem es beim rückfordernden Versicherer eingereicht wurde (Art. 95 Abs. 3 AVIG; JO-HANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 92 zu Art. 25 ATSG). Nicht das Versicherungsgericht, sondern die Beschwerdegegnerin ist somit zuständig, um ein Erlassgesuch der Beschwerdeführerin entgegen zu nehmen. Eine Verfügung der kantonalen Amtsstelle zu einem Erlass ist vorliegend (noch) nicht ergangen. Das Versicherungsgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Soweit die Beschwerdeführerin daher einen Erlass der Rückforderung beantragt, kann das Versicherungsgericht mangels Anfechtungsgegenstands nicht auf das Gesuch eintreten und überweist die Eingabe der Beschwerdegegnerin zur weiteren Bearbeitung (BGE 114 V 145 E. 3c S. 149).
5.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die aus der Umwandlung der Altersleistung (Kapitalbezug aus Altersguthaben) in Höhe von Fr. 166'046.10 resultierende monatliche Rente ab dem 20. September 2019 (Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) von der für den jeweiligen Monat ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ist.
Nach dem Dargelegten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2021 nicht zu beanstanden. Damit ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Prüfung des Erlassgesuchs veranlasse.
6.
6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 fbis ATSG).
6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die Akten der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese die Prüfung des Erlassgesuchs veranlasse.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Februar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Kathriner Wallimann