VBE.2021.422
VBE.2021.422 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-01-20
20. Januar 2022Deutsch23 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.422 / lb / fi Art. 6 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanw...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2021.422 / lb / fi Art. 6
Urteil vom 20. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Birgelen
Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG
Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 18. und 31. August 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1990 geborene Beschwerdeführer wurde erstmals am 7. August 2008 – unter Angabe einer ADS und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens – bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach mehrfacher Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie einschlägigen Abklärungen trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 30. April 2010 (berufliche Massnahme) und vom 25. Juni 2010 (Rente) auf die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 1. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm in der Folge wiederholt berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Arbeitstraining, berufliche Abklärung, Schnupperlehre, berufliche Eingliederung, Jobcoaching, Aufbautraining). Am 15. Oktober 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung von August 2014 bis Juni 2015. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.894 vom 11. September 2019 ab.
1.3. Die Beschwerdegegnerin schloss am 20. Januar 2020 den Eingliederungsprozess aufgrund einer fehlenden Eingliederbarkeit des Beschwerdeführers (formlos) ab und leitete die Rentenprüfung ein. Nach Rücksprache mit dem RAD sprach sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 18. August 2021 sowie vom 31. August 2021 ab 1. August 2012 eine ganze Invalidenrente zu.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügungen vom 18. August 2021 und vom 31. August 2021 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2010 in Wiedererwägung zu ziehen ist, und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Verfügungen vom 18. August 2021 und vom 31. August 2021 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2010 in Revision zu ziehen ist, und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 18. August 2021 aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Da er aufgrund seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können, entspreche sein Valideneinkommen dem bei Geburts- und Frühinvaliden nach Alter abgestuften Prozentsatz des durchschnittlichen Einkommens aller Arbeitnehmer/innen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Bei fehlendem Invalideneinkommen resultiere somit aus einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 100 %. Nachdem seine Anmeldung zum Leistungsbezug (erst) am 7. Februar 2012 bei ihr eingegangen sei, habe er ab 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dieser Rentenanspruch bestehe auch nach (erfolglosem) Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Februar 2020 weiter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne ihre (erste) Rentenverfügung vom 25. Juni 2010 nicht als unrichtig bezeichnet werden und diese sei daher nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Ebenso wenig seien diesbezüglich die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 386 S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die (erste) Rentenverfügung vom 25. Juni 2010 in Wiedererwägung ziehen müssen, da diese zweifellos unrichtig gewesen sei. Eine Berichtigung derselben sei von erheblicher Bedeutung, stehe doch ein (zusätzlicher) Rentenanspruch für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2009 (sechs Monate nach der erstmaligen Anmeldung vom 7. August 2008) und dem 31. Juli 2012 zur Diskussion. Wäre die Verfügung vom 25. Juni 2010 nicht zweifellos unrichtig, wäre sie in Revision zu ziehen, liege doch mit dem RAD-Bericht vom 21. September 2020 eine erhebliche neue Tatsache vor. Die angefochtenen Verfügungen seien demnach aufzuheben, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2010 in Wiedererwägung bzw. in Revision zu ziehen sei, und es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die (erste) Rentenverfügung vom 25. Juni 2010 in Wiedererwägung ziehen müssen, da diese zweifellos unrichtig gewesen sei. Eine Berichtigung derselben sei von erheblicher Bedeutung, stehe doch ein (zusätzlicher) Rentenanspruch für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2009 (sechs Monate nach der erstmaligen Anmeldung vom 7. August 2008) und dem 31. Juli 2012 zur Diskussion. Wäre die Verfügung vom 25. Juni 2010 nicht zweifellos unrichtig, wäre sie in Revision zu ziehen, liege doch mit dem RAD-Bericht vom 21. September 2020 eine erhebliche neue Tatsache vor. Die angefochtenen Verfügungen seien demnach aufzuheben, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2010 in Wiedererwägung bzw. in Revision zu ziehen sei, und es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).
2.
2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; die Verwaltung kann dazu vom Gericht nicht verhalten werden (MEYER/REICH-MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 74 f. zu Art. 30-31 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht eintritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Tritt er demgegenüber auf ein entsprechendes Begehren ein und lehnt in der Folge eine Wiedererwägung (aus materiellen Gründen) ab, stellt dieser Entscheid einen der gerichtlichen Überprüfung unterstehenden Anfechtungsgegenstand dar. Thema eines solchen Beschwerdeverfahrens bildet indessen einzig die Frage, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 84 ff. zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 91 f. zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Einwandschreiben vom 24. Februar 2021, die Verfügung vom 25. Juni 2010 in Wiedererwägung, eventualiter in Revision zu ziehen und ihm gestützt auf seine (erstmalige) Anmeldung vom 7. August 2008 bereits mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Rente zu gewähren (vgl. VB 366 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt alsdann in ihrer Verfügung vom 18. August 2021 fest, dass sie mit ihrer (Renten-)Verfügung vom 25. Juni 2010 nicht auf das (erstmalige) Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei, da damals dessen fortgesetzter Drogenkonsum eine genaue Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zugelassen habe. "Der Sachverhalt für Wiedererwägung [sei] nicht gegeben, da die Verfügung vom 25.06.2010 nicht als unrichtig bezeichnet werden [könne]" (vgl. VB 386 S. 5). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin lassen somit darauf schliessen, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dieses jedoch nach erfolgter Prüfung der materiellen Wiedererwägungsgründe (Verneinung einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 25. Juni 2010) im Ergebnis abgewiesen hat. Es liegt mithin in dieser Hinsicht ein (taugliches) Anfechtungsobjekt vor.
2.2. Mit der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Durch eine blosse Teilanfechtung der Leistungszusprache wird die richterliche Überprüfungsbefugnis jedoch nicht in dem Sinne eingeschränkt, als dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. August 2012 unumstritten (vgl. Verfügung vom 18. August 2021; VB 386 S. 4). Da der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommene Wiedererwägung bzw. Revision der (ersten) Rentenverfügung vom 25. Juni 2010 beanstandet, um – nach erfolgter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 18. und 31. August 2021 und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin – eine Rente bereits ab dem 1. Februar 2009 statt erst ab dem 1. August 2012 zu erwirken, ist der Rentenanspruch ab dem 1. August 2012 indessen auch gerichtlich zu überprüfen (BGE 125 V 413 E. 3b S. 419 f. mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.; vgl. auch KIE-SER, a.a.O., N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung oder -verweigerung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 und 138 V 324 E. 3.3 S. 328; vgl. auch BGE 125 V 383 E. 6a S. 393). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung oder -verweigerung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.1 mit Verweis unter anderem auf SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C_425/2016 E. 2.2 und SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39, 9C_125/2013 E. 4.1). Für die Beurteilung massgebend ist die Sach- und Rechtslage – einschliesslich der damaligen Rechtspraxis – bei Erlass der Verfügung (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 138 V 147 E. 2.1 S. 149 und 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Hierbei vermag eine Praxisänderung kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.; vgl. auch BGE 135 V 201 und 135 V 215).
3.2. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 25. Juni 2010, dass auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 7. August 2008 "zum heutigen Zeitpunkt" nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer könne jedoch ein neues Gesuch mit medizinischer Bestätigung der Drogenabstinenz einreichen, "sollte die Arbeitsfähigkeit – nach Durchführung des Entzugs – doch noch eingeschränkt sein". Zur Begründung führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass zwar eine krankheitswertige psychiatrische Problematik bestehe. Diese werde jedoch wesentlich durch einen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten fortgesetzten Drogenkonsum überlagert, so dass eine exakte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und damit der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht möglich sei. Ausserdem bestehe eine Neigung zur Delinquenz, welche nicht auf einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit beruhe und ebenfalls "ausserhalb des IV-Zuständigkeitsbereiches" liege. Sie empfehle dem Beschwerdeführer, zuerst sein Suchtverhalten "mit geeigneten Entzugsmassnahmen zu heilen". Ein solcher Entzug stelle eine ihm im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbare Massnahme der Selbsteingliederung dar (vgl. VB 59).
3.3. 3.3.1. Der Erlass einer Nichteintretensverfügung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht setzt einerseits die vorgängige Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und andererseits die Unentschuldbarkeit der Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht voraus. Bei einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren hat der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich zu mahnen bzw. aufzufordern ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, sie auf die Rechtsfolgen ihrer allfälligen Widersetzlichkeit hinzuweisen sowie eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine Verfügung ergeht erst nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Bedenkzeit (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 219). Ein blosser Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung in der (Nichteintretens-)Verfügung vermag die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht zu ersetzen (vgl. BGE 122 V 218 E. 4b S. 220).
3.3.2. Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2010, welcher inhaltlich mit der Verfügung vom 25. Juni 2010 übereinstimmt, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht und empfahl ihm, zuerst sein Suchtverhalten mit geeigneten Entzugsmassnahmen zu überwinden (vgl. VB 58). Zwar wurde der Beschwerdeführer damit schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht – die Durchführung eines Entzuges – hingewiesen. Indessen wurde er dazu nicht ausdrücklich aufgefordert, sondern eine Mitwirkung lediglich "empfohlen". Überdies wurde ihm auch keine Bedenkfrist eingeräumt. Dem Vorbescheid fehlt es somit an einem Mahncharakter und die in Aussicht gestellte Nichteintretensverfügung kann nicht die Folge einer allfälligen Verweigerung der Mitwirkungspflicht sein. Der Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 ist mithin – wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält (vgl. Beschwerde S. 4) – kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorausgegangen, zumal auch der Hinweis sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer nach einem allfälligen Entzug wieder neu anmelden könne, ein solches nicht zu ersetzen vermag. Die Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 erweist sich demnach bereits aus diesem Grund als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.
3.4. 3.4.1. Die bis zum Leitentscheid BGE 145 V 215 geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahmen, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine Behandlungsmassnahme bei – invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer Abhängigkeit (nur) unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit unter anderem Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1).
3.4.2. RAD-Ärztin med. pract. B. hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 27. April 2010 fest, dass beim Beschwerdeführer eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-
10 F91.3), eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.25) vorlägen. Es bestehe zwar eine krankheitswertige psychiatrische Problematik, diese werde aber "wesentlich" durch invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Komponenten, nämlich den fortgesetzten Drogenkonsum sowie eine nicht auf einer fehlenden Zurechnungsfähigkeit beruhende Delinquenzneigung, überlagert. Aufgrund dessen unangepassten Verhaltens, der mangelnden Gruppenfähigkeit, der ungenügenden Mitwirkung bei Eingliederungsmassnahmen und der fehlenden Drogenabstinenz sowie bei weiterhin nicht auszuschliessender Gewalttätigkeit und Delinquenz sei der Beschwerdeführer "auch zum heutigen Zeitpunkt nicht massnahmefähig". Aus psychiatrischer Sicht seien ihm jedoch die Willensanstrengung zur Mitwirkung und Drogenabstinenz sowie eine angemessene Therapie der Gesundheitsstörung "uneingeschränkt zumutbar". Sollte er eine mindestens dreimonatige Drogenabstinenz und ausreichende Kooperation belegen und ausserdem auf freiwilliger Basis unter Beistandschaft gestellt werden, könne der Anspruch nochmals geprüft werden, wozu jedoch weitere Unterlagen der behandelnden Psychiaterin einzufordern wären (vgl. VB 55 S. 2 f.).
3.4.3. Med. pract. B. äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2010 einzig zur Weiterführung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen, nicht jedoch zur – mit Blick auf die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs massgebenden – Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2010 gezogene Schlussfolgerung, wonach aufgrund der Überlagerung der (als krankheitswertig qualifizierten) psychischen Symptomatik durch einen invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Drogenkonsum "eine exakte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich [sei]" (vgl. VB 59 S. 1), findet somit in der RAD-Beurteilung vom 27. April 2010 keine (medizinische) Grundlage.
Darüber hinaus führte Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Klinik D., in einem kurz zuvor auf Ersuchen von med. pract. B. (vgl. VB 45 S. 3) erstellten versicherungspsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 29. März 2010 aus, dass es aufgrund des Ausmasses der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F91.3) und der bisherigen Erfahrungen wenig wahrscheinlich sei, dass dieser in der freien Wirtschaft eine Ausbildung oder eine Arbeitstätigkeit während längerer Zeit durchstehen könnte. Was die ebenfalls gestellte Diagnose einer Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.25) anbelange, bestehe zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der derzeitige geringe und gelegentliche Drogenkonsum stehe in Zusammenhang mit der Störung des Sozialverhaltens und nicht mit der Sucht bzw. Abhängigkeit (vgl. VB 52 S. 3 f.). Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., hatte in seinem Bericht vom 28. August 2008 darauf hingewiesen, dass die Substanzabhängigkeiten "auf jeden Fall" eine "sekundäre gescheiterte Selbstbehandlungsstrategie" der ihnen zugrundeliegenden psychischen Störungen (posttraumatische Belastungsstörung, ADHS, Persönlichkeitsstörungen) darstellten (vgl. VB 14 S. 7). Selbst med. pract. B. hatte in einer früheren Einschätzung die Drogenabhängigkeit noch als sekundäre Störung bezeichnet (vgl. Stellungnahme vom 13. Mai 2009; VB 29 S. 5). Zum gleichen Ergebnis kam schliesslich auch RAD-Ärztin med. pract. F., Praktische Ärztin, in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020, in der sie festhielt, dass bereits gestützt auf die frühere psychiatrische Begutachtung zuhanden der Jugendanwaltschaft "die Substanzabhängigkeit im Zusammenhang mit der Störung des Sozialverhaltens gewertet" worden sei (vgl. VB 360 S. 2). Die (spätere) Beurteilung der Suchtabhängigkeit des Beschwerdeführers als "invaliditätsfremd" durch med. pract. B. ist somit weder schlüssig noch nachvollziehbar. Bei einer sekundären Suchterkrankung wäre indessen bereits unter der alten Rechtsprechung die Durchführung einer Entzugsbehandlung einzig unter dem Titel der Schadensminderungspflicht, nicht aber im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts in Frage gekommen (vgl. E. 3.4.1. hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin mithin dazumal zwecks materieller Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs tatsächlich weiteren Abklärungsbedarf sah – wozu nach damaligem Stand der Akten nicht ohne weiteres Veranlassung bestand –, hätte sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; E. 4.3.1. nachfolgend) weitere Erhebungen anstellen müssen. Indem sie dies unterliess und stattdessen mit ihrer Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 das Rentenprüfungsverfahren vorzeitig abschloss, erweist sich besagte Verfügung auch aus diesem Grund als nicht rechtskonform und zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.
3.5. Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Dauerleistungen, mithin bei Renten, ist die Berichtigung regelmässig von erheblicher Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2; KIE-SER, a.a.O., N. 65 ff. zu Art. 53 ATSG). Nachdem ein Rentenanspruch (zusätzlich) für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2009 (sechs Monate nach der erstmaligen Anmeldung vom 7. August 2008 [VB 11.1]; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) und dem 31. Juli 2012 in Frage steht, ist eine Berichtigung der Verfügung vom 25. Juni 2010 von erheblicher Bedeutung.
3.6. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich, dass sich die Verfügung vom 25. Juni 2010, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, als zweifellos unrichtig und eine Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erweist, womit ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob – wie vom Beschwerdeführer eventualiter geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 6) – (auch) die Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt wären.
4.
4.1. Die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, ist anhand der mit BGE 141 V 281 zur Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz psychischer Beschwerden neu eingeführten Indikatoren zu prüfen (vgl. BGE 143 V 409 und 143 V 418). Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung ausserdem dahingehend, dass nun auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (a.a.O., E. 5 f. S. 221 ff.; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, Der Gesundheitsschaden im Sozialversicherungsrecht, in: Sachenrecht, Obligationenrecht und mehr […], 2019, S. 284 ff.). Eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 8 mit Hinweis).
4.2. RAD-Ärztin med. pract. F. ging in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 von folgenden "relevanten" Diagnosen aus:
"- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-
10 F60.30) - V.a. kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) - Posttraumatische Belastungsstörung (nach sexuellem Missbrauch sowie schwerer Traumatisierung in Kleinkindphase durch gewalttätigen Vater (ICD-10 F43.1) - ADHS vom gemischten (unaufmerksamen/hyperaktiven) Typ (ICD-10 F90.0) - Kokainabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F14.26) - Alkoholabhängigkeit, aktiver Gebrauch (ICD-10 F10.24) - Cannabisabhängigkeit, aktiver Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24)"
Med. pract. F. führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe psychische Störungsproblematik bestehe, welche sich bereits schwerwiegend auf die Entwicklung ausgewirkt habe und die berufliche Ausbildung trotz wiederholter jahrelanger Versuche habe scheitern lassen. Die Substanzabhängigkeit sei im Zusammenhang mit der Störung des Sozialverhaltens und des ADHS zu werten. Alle bisherigen Abstinenzversuche seien gescheitert. Der mehrjährige "frustrane" Verlauf der beruflichen Eingliederung bestätige die bereits 2012 im Rahmen der Begutachtung zuhanden der Jugendstaatsanwalt gestellte ungünstige Prognose, wonach eine Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit ausserhalb des geschützten Rahmens "eher" nicht gegeben sei. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausserhalb des geschützten Rahmens auszugehen, wobei diese Beurteilung "spätestens nach dem Abbruch der Ausbildung im
2. Lehrjahr (Juni 2016)" gelte. Der Beschwerdeführer verfüge zwar an sich über Ressourcen, um eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Diese könnten aber wegen den erheblichen Funktionseinschränkungen insbesondere im Bereich des Verhaltens und der Sozialkompetenzen nicht verwertet werden. Es seien zunächst eine weitere Stabilisierung der psychischen Situation und eine Behandlung der Suchtproblematik und gegebenenfalls des Verhaltens notwendig. Das Eingliederungs- resp. Ausbildungspotential sei in ca. drei Jahren erneut zu überprüfen (vgl. VB 360 S. 2).
4.3. 4.3.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis).
4.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
4.4. RAD-Ärztin med. pract. F. hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 lediglich fest, dass der Beschwerdeführer "aktuell" und "spätestens ab dem Abbruch der Ausbildung im 2. Lehrjahr (Juni 2016)" in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (gewesen) sei (vgl. VB 360 S. 2). Damit nahm sie jedoch für den Zeitraum vor Juni 2016 keine abschliessende und verbindliche (retrospektive) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Eine solche wäre umso mehr angezeigt gewesen, als etwa die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., – entgegen der Einschätzung einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit durch med. pract. F. "spätestens" ab Juni 2016 – den Beschwerdeführer nach dessen erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug anfangs Februar 2012 (vgl. VB 68) zunächst noch wiederholt als zu 100 % arbeitsfähig einstufte (vgl. Verlaufsberichte vom 21. Mai 2012 [VB 78 S. 2] sowie vom 13. Februar 2015 [VB 184 S. 2]), RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in einer Stellungnahme vom 24. Juli 2014 zum damaligen Zeitpunkt "die Belastbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend genau beziffern" konnte (vgl. VB 173 S. 4) und der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend drogen- und alkoholabstinent war (vgl. Bericht des Kantonsspitals I. vom 24. Februar 2016; VB 236). Ausserdem äusserte sich med. pract. F. überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 31. Juli 2012 (vgl. VB 360 S. 2; E. 3.5. hiervor). Schliesslich ist ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung nichts zu den Indikatoren zu entnehmen. Diese entspricht damit nicht den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1. hiervor). Auch den weiteren medizinischen Akten lassen sich keine zureichenden Erhebungen entnehmen, die eine rechtsprechungskonforme Prüfung der Indikatoren ermöglichten. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich demnach mit Blick auf die diesbezüglichen Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. E. 4.3. hiervor) als unzureichend.
5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. August 2021 zu Unrecht ihre Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 nicht in Wiedererwägung gezogen (vgl. E. 3.6. hiervor). Darüber hinaus erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 4.3.1. hiervor) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. E. 4.4. hiervor), so dass eine (abschliessende) Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aktuell nicht möglich ist. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Sache demnach – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) – zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
6.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 18. August 2021 sowie vom 31. August 2021 aufzuheben sind und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7.
7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 18. August 2021 sowie vom 31. August 2021 aufgehoben und wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Januar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Birgelen