VBE.2021.424
VBE.2021.424 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-02-25
25. Februar 2022Deutsch20 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.424 / ms / ce Art. 28 Urteil vom 25. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Elias Hörha...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2021.424 / ms / ce Art. 28
Urteil vom 25. Februar 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. August 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1967 geborene, zuletzt als Mitarbeiterin im Postdienst tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Mai 2015 aufgrund eines Burnout bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge die medizinische, berufliche und persönliche Situation der Beschwerdeführerin ab und gewährte ihr berufliche Massnahmen (Frühintervention; Beratung und Unterstützung), welche sie am 10. Oktober 2016 abschloss, weil die Beschwerdeführerin die Präsenzzeit nicht steigern konnte und krankgeschrieben wurde. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2018). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 26. Juli 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.673 vom 22. Mai 2019 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.2. In der Folge aktualisierte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär (psychiatrisch/neurologisch) begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen [SMAB], vom 6. Januar 2021). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2021 die Durchführung einer Arbeitsgewöhnungsmassnahme (Arbeitstraining) zu, welche sie aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht durchführte und daraufhin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 31. Mai 2021 verneinte. Weiter stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. April 2021 ab dem 1. Januar 2016 die Zusprache einer ganzen Rente und ab dem 1. April 2021 einer Viertelsrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 7. Mai 2021 erhobenen Einwände hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2021 an ihrem Vorbescheid fest.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 26. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 24. respektive 27. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2021 aufzuheben.
2.
2.1 Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu sprechen.
2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK.
2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter MLaw Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, ernannt.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 verzichtete.
2.5. Am 23. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Versicherungsgericht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als entbehrlich erachtet und sie wurde um Mitteilung gebeten, ob sie unter diesen Umständen an der beantragten Verhandlung festhalte. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Erwägungen
1.
Streitig ist die per 1. April 2021 erfolgte Herabstufung der ganzen auf eine Viertelsrente. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 188) zu Recht ab dem 1. Januar 2016 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 eine Viertelsrente zugesprochen hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2021 der Dres. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und E., Facharzt für Neurologie. Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (VB 167.1 S. 6):
"Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)
2.
Dysthymia (F 34.1)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
1.
Abhängigkeit von Zolpidem (ICD-10: F13.2)
2.
Episodische Spannungskopfschmerzen
3.
Chronische Insomnie
4.
Wahrscheinlicher phobischer Attackenschwindel
5.
Status nach Epilepsie in der Kindheit
6.
Kleine rechts frontale cerebrale Läsion, DD postischämisch DD niedriggradige Neoplasie
7.
obstruktives Schlafapnoesyndrom mittelschweren Grades".
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere ausschliesslich auf psychiatrischem Fachgebiet aus einer anhaltenden und objektivierbaren Störung der Affektivität in Form einer depressiven Symptomatik, verbunden mit einer Antriebsminderung, Ängsten, Insuffizienzgefühlen und Einschränkungen des Durchhaltevermögens (VB 167.1 S. 9). In der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche spätestens seit der Begutachtung durch Dr. med. C. vom 6. Februar 2018 bestehe, wobei allerdings entsprechende Wiedereingliederungsmassnahmen Voraussetzung zur Realisierung dieser Arbeitsfähigkeit seien. Zuvor sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Januar 2015 auszugehen (VB 167.1 S. 8 f.).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V
231.
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.3
Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 6. Januar 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (schlafmedizinische Untersuchung sowie Bestimmung des Medikamentenspiegels; vgl. VB 167.4 S. 12 ff., S. 21). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 167.2 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf den Bericht ihrer Psychiaterin Dr. med. F. vom 17. März 2020 (VB 147) im Wesentlichen vor, sie ziehe sich immer mehr sozial zurück und ihr Antrieb sei zunehmend gemindert. Dies widerspreche der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Rede von adäquaten sozialen Kompetenzen sei. Zudem seien die Gutachter auf die Ausführungen von Dr. med. F. gar nicht eingegangen (Beschwerde S. 6 f.).
Zum Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter aus, dass sie oft zu Hause sei und nur gelegentlich,
meistens alleine, spazieren gehe und im Haushalt nur mit ihrem Freund gemeinsam koche, was sie auch ganz gerne tue. Es gäbe einen Gewürzgarten, den sie mit ihrem Freund gestalte. Darüber hinausgehende Hobbies habe sie jedoch nicht. Sie hätte gerne einen Hund, wobei der damit verbundene Versorgungsaufwand allerdings so gross sei, dass sie sich dies im Moment nicht zutraue. Es gäbe einen festen Freundes- und Bekanntenkreis, in dem man regelmässige soziale Kontakte pflege. Zur Herkunftsfamilie habe sie die Kontakte verloren. So habe sie den Kontakt zur älteren Schwester abgebrochen, weil diese im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung so belehrend aufgetreten sei, dass sie ihre Ratschläge nicht mehr habe hören wollen (VB 167.3 S. 6). Der Gutachter schloss daraus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über eine ausreichende Affektsteuerung verfüge, auch wenn unterschwellig eine erhöhte Affektlabilität bestehe. Die Selbstwertregulation sei im Sinne einer negativen Bewertung der eigenen Ressourcen beeinträchtigt bei einer gleichzeitigen Tendenz zur Regression. Gleichwohl würden Restressourcen wie eine stabile Bindungsund Beziehungsfähigkeit vorliegen und die soziale Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, den Alltag auf einem begrenzten Aktivitätsniveau autonom zu gestalten, seien erhalten. Demnach seien zumindest befriedigende soziale Kompetenzen gegeben, die auch darin ersichtlich würden, als ein relevanter sozialer Rückzug nicht benannt werden könne (VB 167.3 S. 16 f.). Zudem stellte der psychiatrische Gutachter – wie Dr. med. F. (VB 147 S. 1) – ebenfalls ein reduziertes Antriebsniveau der Beschwerdeführerin fest (VB 167.3 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die Gutachter das Umfeld nie befragt hätten (Beschwerde S. 7 f.), ist zu beachten, dass die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass die Gutachter auf die Einholung von Auskünften von Drittpersonen verzichteten, ist demnach nicht zu beanstanden.
meistens alleine, spazieren gehe und im Haushalt nur mit ihrem Freund gemeinsam koche, was sie auch ganz gerne tue. Es gäbe einen Gewürzgarten, den sie mit ihrem Freund gestalte. Darüber hinausgehende Hobbies habe sie jedoch nicht. Sie hätte gerne einen Hund, wobei der damit verbundene Versorgungsaufwand allerdings so gross sei, dass sie sich dies im Moment nicht zutraue. Es gäbe einen festen Freundes- und Bekanntenkreis, in dem man regelmässige soziale Kontakte pflege. Zur Herkunftsfamilie habe sie die Kontakte verloren. So habe sie den Kontakt zur älteren Schwester abgebrochen, weil diese im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung so belehrend aufgetreten sei, dass sie ihre Ratschläge nicht mehr habe hören wollen (VB 167.3 S. 6). Der Gutachter schloss daraus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über eine ausreichende Affektsteuerung verfüge, auch wenn unterschwellig eine erhöhte Affektlabilität bestehe. Die Selbstwertregulation sei im Sinne einer negativen Bewertung der eigenen Ressourcen beeinträchtigt bei einer gleichzeitigen Tendenz zur Regression. Gleichwohl würden Restressourcen wie eine stabile Bindungsund Beziehungsfähigkeit vorliegen und die soziale Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, den Alltag auf einem begrenzten Aktivitätsniveau autonom zu gestalten, seien erhalten. Demnach seien zumindest befriedigende soziale Kompetenzen gegeben, die auch darin ersichtlich würden, als ein relevanter sozialer Rückzug nicht benannt werden könne (VB 167.3 S. 16 f.). Zudem stellte der psychiatrische Gutachter – wie Dr. med. F. (VB 147 S. 1) – ebenfalls ein reduziertes Antriebsniveau der Beschwerdeführerin fest (VB 167.3 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die Gutachter das Umfeld nie befragt hätten (Beschwerde S. 7 f.), ist zu beachten, dass die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass die Gutachter auf die Einholung von Auskünften von Drittpersonen verzichteten, ist demnach nicht zu beanstanden.
Wesentliche Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2020 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen), liegen somit nicht vor. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass der psychiatrische Gutachter sich nicht vertieft mit dem Bericht von Dr. med. F. auseinandergesetzt hat, da es im Ermessen des Gutachters liegt, ob und welche Berichte gegebenenfalls in der Expertise erwähnt und diskutiert werden. Entscheidend ist, dass dem Gutachter sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4), was hier der Fall war (VB 167.2 S. 7).
4.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe nicht begründet, weshalb die diagnostizierte Abhängigkeit von Zolpidem nicht von Bedeutung sei (Beschwerde S. 8).
Anlässlich der gutachterlichen Laboruntersuchung wurde ein tiefer Wert unter dem Referenzbereich festgestellt (vgl. VB 167.4 S. 21). Auch die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie Zolpidem stets im ärztlich verschriebenen Ausmass einnimmt (vgl. Beschwerde S. 8; VB 167.5 S. 9). Der psychiatrische Gutachter ging folglich zu Recht davon aus, dass lediglich eine Niedrigdosisabhängigkeit bestehe (zur Niedrigdosisabhängigkeit: Diese ist eine Sonderform der Arzneimittelabhängigkeit, die ohne Dosissteigerung der Substanz verläuft; vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
267. Auflage 2017, S. 157). Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass er deshalb eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, stellte er doch keinerlei Nebenwirkungen oder aus der Einnahme von Zolpidem resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen fest. Ohnehin ist auch ausweislich der weiteren medizinischen Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Zolpidem in einer höheren als von den behandelnden Ärzten verschriebenen Dosierung einnehmen respektive sich die regelmässige Einnahme auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
Der psychiatrische Gutachter hat sich zudem in überzeugender Weise und – entgegen des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8) – unter Berücksichtigung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu den Auswirkungen der psychiatrischen Erkrankungen geäussert (vgl. VB 167.3 S. 12 f.). Dabei hat er insbesondere auch einleuchtend auf die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen hingewiesen (vgl. VB 167.3 S. 13, 16 f.).
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Gutachter keine konkreten beruflichen Eingliederungsmassnahmen, mit welchen sich die Arbeitsfähigkeit steigern liesse, genannt hätten (Beschwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass deren Bestimmung Sache der IV-Stelle ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG). Im Übrigen scheint dies ohnehin nicht von Relevanz, ist die Beschwerdeführerin doch der Ansicht, dass sie an sämtlichen Massnahmen nicht teilnehmen könne (vgl. VB 174; 175). Zudem führten die Gutachter auch nicht aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch entsprechende berufliche Massnahmen steigern liesse, sondern diese seien Voraussetzung zur Realisierung der 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 167.1 S. 9).
4.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachter hätten nicht näher ausgeführt, wie eine angepasste Tätigkeit aussehen solle (Be-
schwerde S. 9). Die Gutachter legten jedoch durchaus dar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar wären: So führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck mit klar vorgegebenen Handlungsabläufen, ohne Publikumsverkehr und ohne besonderen Verantwortungsbereich bewältigen könne. Die Mitarbeit in einem Team sei möglich (VB 167.1 S. 7). Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten sind demnach genügend konkret umschrieben.
4.5. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 6. Januar 2021 sprechen, sodass darauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen (Rechtsbegehren Ziff. 2.2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Für die bisherige sowie angepasste Tätigkeiten ist ab Januar 2015 von einer 100%igen und ab dem Gutachten von Dr. med. C. vom 6. Februar 2018 (vgl. VB 105.1 S. 2) – unter Vorbehalt der Durchführung beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen – von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. VB 167.1 S. 8 f.).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei ihrer Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen in entschuldbarer Weise nicht nachgekommen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, unzulässig sei (Beschwerde S. 10).
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 mit, dass sie bereit sei, eine Angewöhnungszeit (Arbeitstraining) von sechs Monaten in eine geeignete Tätigkeit zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe schriftlich zu bestätigen, dass sie bei einer solchen beruflichen Eingliederungsmassnahme vorbehaltlos mitwirken werde. Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eintreffe oder die Massnahme ohne stichhaltige Gründe abgelehnt werde, werde der Anspruch auf eine berufliche Angewöhnungszeit abgewiesen und bezüglich der Bemessung der Rente auf die medizinisch-theoretisch festgestellte Arbeitsfähigkeit von
50 % abgestellt (VB 168 S. 1). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 15. Februar 2021 vorbehaltlos zur Mitwirkung bereit (VB 171 S. 2). Anlässlich der erstmaligen Kontaktaufnahme der Eingliederungsberaterin vom 12. März 2021 hielt sie jedoch fest, sie könne an keinem Eingliederungsprogramm teilnehmen; sie habe Schlafstörungen und ihr Partner sei krebskrank, sie könne auf gar keinen Fall arbeiten (VB 174), was ihr Rechtsvertreter schliesslich bestätigte (VB 176 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss deshalb den Eingliederungsprozess am 23. März 2021 bereits wieder ab (VB 175). Die im Anschluss erlassene Verfügung vom 31. Mai 2021 betreffend die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen erwuchs sodann unangefochten in Rechtskraft (VB 183). Da die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben war, war vor der Herabsetzung der Rente auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3; 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb bei der Bemessung der Invalidität per 1. April 2021 zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.
5.2. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, sie habe gar keine Möglichkeit mehr, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen, da ihr Anspruch auf ein Arbeitstraining rechtskräftig abgewiesen worden sei (Beschwerde S. 10). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, sollte sie zu einer Mitwirkung bereit sein.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Tätigkeit in der Poststelle des regionalen Elektrizitätswerkes sei eine absolute Nischentätigkeit gewesen. Zudem habe sie die Sonderschule besucht und lediglich eine Anlehre gemacht. Es sei daher von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Beschwerde S. 12).
6.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Er ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2, mit Hinweis, auch zum Folgenden). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 6.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4 je mit Hinweisen).
6.3. Gemäss dem beweiskräftigen SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2021 ist die Beschwerdeführerin in einfachen Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck mit klar vorgegebenen Handlungsabläufen, ohne Publikumsverkehr und ohne besonderen Verantwortungsbereich zu 50 % arbeitsfähig. Die Mitarbeit in einem Team sei möglich (VB 167.1 S. 7, 9). Das Belastungsprofil einer der Beschwerdeführerin noch zumutbaren angepassten Tätigkeit ist folglich nicht derart eingeschränkt, dass anzunehmen wäre, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine entsprechende Stelle kennen würde. Aus den Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin geht schliesslich auch nicht hervor, dass die Tätigkeit eine "absolute Nischentätigkeit" dargestellt hätte: So stellte diese mittlere Anforderungen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen (VB 11.1 S. 7). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt es in den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte, kann sie hinsichtlich der denkbaren Verweistätigkeiten doch von ihrer langjährigen Tätigkeit als Postmitarbeiterin profitieren und damit den Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand minimal halten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4; 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 6.3). Weiter erlaubt auch die verbleibende Erwerbsdauer der 1967 geborenen Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss, eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (Urteile des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2; 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E. 3.2.3; 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). In Würdigung aller Umstände ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
7.
7.1. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund "ergonomischer Einschränkungen" einen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen fordert (Beschwerde S. 12), ist festzuhalten, dass ausweislich des beweiskräftigen SMAB-Gutachtens vom 6. Januar 2021 aus neurologischer Sicht sämtliche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind und auch keine Anpassung der Tätigkeit erfordern (vgl. VB 167.4 S. 9). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht keinen Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen.
7.2. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen per 1. April 2021 werden im Weiteren von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (zum Rügeprinzip vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) und es sind den Akten keine relevanten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der von der Beschwerdegegnerin darauf gestützt vorgenommene Einkommensvergleich nicht im Wesentlichen korrekt wäre. Die Verfügung vom 26. August 2021 erweist sich demnach als rechtens.
8.
8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (unentgeltlicher Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Februar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer