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Entscheid

VBE.2021.430

VBE.2021.430 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-04-26

26. April 2022Deutsch9 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.430 / nba / fi Art. 29 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligunge...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2021.430 / nba / fi Art. 29

Urteil vom 26. April 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 6. September 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Der Beschwerdeführer stellte in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils Anträge auf Ausrichtung von Prämienverbilligung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für die bezeichneten Jahre wurde mit zwei Verfügungen vom 30. Juni 2014 sowie einer Verfügung vom 26. Juni 2015 verneint. Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Anlässlich einer Einsprache gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020 betreffend die Prämienverbilligung für die Jahre 2017 bis 2019 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen betreffend den Anspruch auf Prämienverbilligung der Jahre 2014 bis 2016. Dieses Ansinnen beschied die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2021 abschlägig, worauf der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangte. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. März 2021 das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 6. September 2021 nicht ein. 2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2021 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin habe auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und den Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2014 bis 2016 anhand der effektiven Steuerzahlen zu berechnen. Eventualiter sei sinngemäss die aktuelle Berechnung der Prämienverbilligung im ordentlichen und nicht im ausserordentlichen Verfahren zu bemessen.

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).

Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 170) wurde auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend eine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung der Jahre 2014 bis 2016 nicht eingetreten. Die Berechnung des Prämienanspruchs des Jahres 2020 war nicht Gegenstand dieses Entscheides, sodass es hinsichtlich des Eventualantrags des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 f.) an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann.

Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.

2.1

Zunächst ist zu prüfen, welches Verfahrensrecht vorliegend zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Rechtsprechung zur Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG.

2.2

Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Krankenversicherung grundsätzlich anwendbar (Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden jedoch keine Anwendung auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG). Das die Prämienverbilligung auf kantonaler Ebene regelnde KVGG sieht in § 35 Abs. 6 zwar vor, dass sich das Einspracheverfahren gegen Verfügungen sowie das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide der SVA nach den Bestimmungen des ATSG richtet. Das vorliegend strittige Wiedererwägungsgesuch betrifft jedoch weder das verwaltungsinterne Einsprache- noch das Beschwerdeverfahren, sodass sich § 35 Abs. 6 KVGG für den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls als nicht einschlägig erweist. Das Wiedererwägungsgesuch ist daher nach kantonalem Verfahrensrecht zu beurteilen.

3.

3.1

Das KVGG selbst kennt keine Verfahrensvorschrift, welche das Zurückkommen auf rechtskräftige Verfügungen regelt. Damit ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar. Nach § 39 Abs. 1 erster Teilsatz VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden.

Es handelt sich bei der Wiedererwägung grundsätzlich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an bestimmte Formen gebunden ist. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheids entstandene Umstände angeführt werden, so dass ein vollständig neues Gesuch vorliegt, bzw. wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieser Anspruch betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung (AGVE 2017 S. 250). Liegen keine solchen Gründe vor, steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung ziehen will oder nicht (AGVE 2017 S. 246 f.; AGVE 2009 S. 223 f.). Tritt sie auf das Wiedererwägungsgesuch ein und nimmt damit eine materielle Neubeurteilung vor, eröffnet sie mit ihrem Entscheid erneut den ordentlichen Rechtsmittelweg. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dagegen grundsätzlich nur insoweit anfechtbar, als geltend gemacht wird, es hätte ein Anspruch auf Wiedererwägung bestanden (vgl. zum Ganzen: MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, Rz. 50 zu § 45 aVRPG mit Hinweisen).

Es handelt sich bei der Wiedererwägung grundsätzlich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an bestimmte Formen gebunden ist. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheids entstandene Umstände angeführt werden, so dass ein vollständig neues Gesuch vorliegt, bzw. wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieser Anspruch betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung (AGVE 2017 S. 250). Liegen keine solchen Gründe vor, steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung ziehen will oder nicht (AGVE 2017 S. 246 f.; AGVE 2009 S. 223 f.). Tritt sie auf das Wiedererwägungsgesuch ein und nimmt damit eine materielle Neubeurteilung vor, eröffnet sie mit ihrem Entscheid erneut den ordentlichen Rechtsmittelweg. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dagegen grundsätzlich nur insoweit anfechtbar, als geltend gemacht wird, es hätte ein Anspruch auf Wiedererwägung bestanden (vgl. zum Ganzen: MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, Rz. 50 zu § 45 aVRPG mit Hinweisen).

3.2. Ob die vom Beschwerdeführer bezeichneten Einkommensminderungen in den Jahren 2014 bis 2016 einen Anspruch auf Wiedererwägung im Sinne des § 39 VRPG begründen könnten, kann indes vorliegend aus nachfolgendem Grund offenbleiben.

4.

Die Verfügungen für die Jahre 2014 bis 2016 basierten soweit erkennbar und von den Parteien dargelegt jeweils auf der letzten definitiven Steuerveranlagung zum Zeitpunkt der Antragstellung, welche spätestens am 31. Mai des dem Jahr der Antragstellung vorangehenden Jahres zu erfolgen hatte (§ 17 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 des bis Ende Juni 2016 in Kraft gestandenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG; SAR 837.100]). Bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % während einer Dauer von mindestens sechs Monaten durch einkommensmindernde Ereignisse oder bei Änderung der Zahl der Bezugsberechtigten konnte ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden, wobei der Anspruch ab dem Monat des Eintritts der Veränderung bestand (§ 17 Abs. 4 EG KVG). Prämienverbilligungen gemäss eines solchen Anspruchs nach Abs. 4 konnten von den berechtigten Personen bis zwölf Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 5 EG KVG). Einen solchen Anspruch im vorerwähnten Sinne machte der Beschwerdeführer soweit erkennbar hingegen erstmals am 9. September 2020 (VB 163 f.) und somit weit nach Ablauf von zwölf Monaten seit den eingetretenen, (möglicherweise) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung begründenden Einkommensminderungen in den entsprechenden Jahren 2014 bis 2016 geltend. Der entsprechende Anspruch gilt nach Ablauf der zwölf Monate seit den einkommensmindernden Vorkommnissen jedoch als verwirkt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2013.284 vom 1. Juli 2014 E. 2.3.1). Fristen für verwirkbare Ansprüche können grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden (BGE 136 II 187 E. 6 S. 192 f.; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 782, 2137). Durch die eingetretene Verwirkung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für die Jahre 2014 bis 2016 besteht auch kein Anspruch mehr auf dessen Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin ist demnach im Ergebnis zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.

5.

5.1. Die vorliegende Streitsache betrifft die kantonale Prämienverbilligung und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 35 Abs. 6 KVGG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. April 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia