VBE.2021.431
VBE.2021.431 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-01-26
26. Januar 2022Deutsch16 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.431 / za / fi Art. 7 Urteil vom 26. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Zürcher Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft u...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2021.431 / za / fi Art. 7
Urteil vom 26. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Zürcher
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 10. September 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich Transport / Umzug / Räumungen. Jeweils auf entsprechendes Gesuch hin wurde ihr für die Zeit vom 18. März bis 31. August 2020, vom 8. Oktober bis Ende Dezember 2020 und vom 8. Januar bis 9. März 2021 Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Am 28. Februar 2021 reichte sie dem Beschwerdegegner eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein zwecks Fortführung der Kurzarbeit ab dem 8. März 2021 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 80 % pro Monat/Abrechnungsperiode für einen betroffenen Arbeitnehmer. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 erhob der Beschwerdegegner teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den Anspruchszeitraum (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) auf den 10. März 2021 bis 9. Juni 2021 fest. Diese Verfügung hob er mit Verfügung vom 29. April 2021 auf und erhob keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. März 2021 bis 9. September 2021.
1.2. Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, es werde erwogen, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab Mai 2021 abzulehnen. Er wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich im Hinblick auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch verschiedene Fragen stellten und Dokumente fehlten, und forderte sie auf, ihr bis am 30. Juli 2021 die erforderlichen zusätzlichen Informationen und Unterlagen zuzusenden. Mit Mahnschreiben vom 26. Juli 2021 erstreckte der Beschwerdegegner die Frist bis am 9. August 2021. Nachdem die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. August 2021 Stellung genommen hatte, hob der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 10. August 2021 die Verfügung vom 29. April 2021 (Nr. 341589180) wiedererwägungsweise auf und trat auf die "Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10. März 2021 bis 9. September 2021" nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. August 2021 hiess er mit Einspracheentscheid vom 10. September 2021 teilweise gut, anerkannte – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien – den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. März bis 31. Mai 2021 und verneinte deren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 aufgrund ungenügender Mitwirkung.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr grundsätzlicher Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung sei auch für die Monate Juni und Juli 2021 anzuerkennen.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 3. November 2021 an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 29. April 2021 erhob der Beschwerdegegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. März 2021 bis 9. September 2021. Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 10. September 2021 nahm der Beschwerdegegner wiedererwägungsweise lediglich eine Neubeurteilung des Zeitraums ab dem 1. Juni 2021 vor. Der Zeitraum davor, also vom 10. März 2021 bis 31. Mai 2021, ist von der Wiedererwägung nicht erfasst, weshalb dieser vorliegend einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
Streitig ist demnach einzig, ob der Beschwerdegegner zu Recht in Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung vom 29. April 2021 (Nr. 341589180) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 Einspruch erhoben hat.
Streitig ist demnach einzig, ob der Beschwerdegegner zu Recht in Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung vom 29. April 2021 (Nr. 341589180) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 Einspruch erhoben hat.
2.
2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469).
2.2. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch UELI KIE-SER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung (gemeint ist hierbei immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.1.2).
3.
3.1. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn unter anderem der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist u.a. anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a S. 374, 119 V 357 E. 1a S. 358, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).
3.2. Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Seco-Weisung 2020/13 vom 30.06.2021 Ziff. 2.2 S. 11).
3.3. Das Merkmal des vorübergehenden Arbeitsausfalls kann nicht allgemein gültig, etwa anhand einer festen zeitlichen Beschränkung, umschrieben werden, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils massgeblichen Umstände konkretisiert werden (AVIG Praxis KAE B22, in
der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit als Vorstufe einer geplanten Betriebsschliessung (Konkurseröffnung, Nachlassliquidation) einführt, ist die Anspruchsvoraussetzung des vorübergehenden Arbeitsausfalls und der Arbeitsplatzerhaltung nicht oder nicht mehr erfüllt (AVIG Praxis KAE B23 Abs. 1, in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung).
4.
4.1. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin betreffend deren Voranmeldung von Kurzarbeit vom 19. Dezember 2020 auf, mitzuteilen, welche konkreten Massnahmen unternommen worden seien, um die Kurzarbeit zu verringern, wie der aktuelle Auftragsbestand aussehe und wie die Geschäftspläne für die Zukunft aussähen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 85). Hierzu führte die Beschwerdeführerin mit Brief vom 23. Januar 2021 aus, man habe Arbeitnehmer entlassen, und die Preise seien "recht tief gesetzt im Moment". Der Auftragsbestand sei "wie bisher Umzug, Kleintransporte". Man bemühe sich, eine fixe Tour zu erhalten (z.B. bei der Post), habe bis jetzt jedoch nur negativen Bescheid erhalten. Wenn es noch ein paar Monate so bleibe, werde der Betrieb vielleicht auch komplett geschlossen, weil dies "dann die einzige Lösung" bleibe (VB 84). Mit E-Mail vom 26. Januar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2021 von der Kurzarbeit ab und gab an, sie werde keine Arbeitnehmer mehr anstellen und auch keine grossen Aufträge mehr annehmen (VB 82).
4.2. In ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 8. März 2021 (welche mit Verfügung vom 1. März 2021 ab dem 10. März 2021 bewilligt wurde [VB 68]) gab die Beschwerdeführerin dann als Grund für das erneute Gesuch an, aufgrund des Coronavirus gebe es sichtbar weniger Umzüge / Aufträge als früher, weshalb es auch zu einer Personalminderung gekommen sei. Sie beantrage daher Kurzarbeit für ein bis maximal zwei Arbeitnehmer (VB 72). Sie ergänzte mit E-Mail vom 15. März 2021, sie habe im Januar 2021 keine Angestellten gehabt und sich daher von der Kurzarbeit abgemeldet. Sie habe aber erwähnt, dass sie sich "bei neuer Anstellung" wieder melden werde. Sie habe deshalb auf die Bewilligung "gezählt" und einen Arbeitnehmer angestellt, als es wieder "etwas an Aufträgen" gegeben habe. Es sei daher auch der Februar 2021 zu vergüten (VB 65). Mit E-Mail vom 17. März 2021 bat die Beschwerdeführerin sodann um Bestätigung, dass die Bewilligung zumindest ab dem 10. März 2021 gelte, da man per 10. März 2021 eine Person neu angestellt habe (VB 64). Mit E-Mail vom 9. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin fest, es gebe deutlich weniger Arbeit trotz reduzierter Preise. Die Leute hätten nicht mehr so viel Geld zur Verfügung seit Corona. Im Moment habe sie nur einen Arbeitnehmer (VB 47).
Der Beschwerdegegner, der zwischenzeitlich mit Verfügung (Nr. 341576019) vom 29. April 2021 betreffend die Zeit vom 8. Januar bis 9. März 2021 keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben hatte (VB 53), forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Juli 2021 auf, Umsatz- und Kennzahlen zu Kundenaufträgen betreffend die Zeiträume Februar bis April 2019 und Februar bis April 2021 ("Zeitraum vor Corona und aktuell") und eine Kopie der AHV-Lohnbescheinigung 2020 einzureichen sowie darzulegen, welche Massnahmen zur Verhinderung der Kurzarbeit eingeleitet worden seien und weshalb der Arbeitsausfall immer noch als vorübergehend betrachtet werde (VB 44). Mit E-Mail vom 8. August 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vieles unternommen, um Kurzarbeit zu verhindern, jedoch ohne Erfolg. Sie sei nun gezwungen, die Kurzarbeit per 15. August 2021 "definitiv zu stoppen". Sie könne sich keine Arbeitnehmer mehr leisten und dem einzigen Arbeitnehmer müsse gekündigt werden. weil die Kurzarbeitsentschädigung nie fristgerecht "stattgefunden" habe. Es mache so keinen Sinn mehr (VB 38). Zudem reichte sie eine (nicht weiter detaillierte) "Erfolgsrechnung in CHF 01.01.2020 bis 31.12.2020" ein, gemäss welcher sie im Jahr 2020 einen Verlust von Fr. 29'130.07 verzeichnete (VB 40), und teilte mit, keine Kundenzahlen und Aufträge für die Periode von Februar bis April 2019 angeben zu können, da das Unternehmen erst im Juli 2019 gegründet worden sei; der Umsatz in den "6 Monaten vom Jahr 2019" habe Fr. 43'093.00 betragen (VB 38). Beschwerdeweise bringt sie vor, sie habe allen Arbeitnehmern kündigen müssen und werde das Unternehmen komplett schliessen, weil sie im Stich gelassen worden sei. Sie habe stark an Umsatz verloren und habe bereits erste Betreibungen erhalten. Der Betrieb gehe "kaputt" und könne nicht mehr "Stand halten".
5.
5.1. Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 10. September 2021 machte die Beschwerdeführerin für den März 2021 einen Arbeitsausfall für einen Arbeitnehmer von 51.739 % und für die Monate April 2021 bis Juni 2021 einen Arbeitsausfall für zwei Arbeitnehmer von 80.682 %, 77.5 % bzw. 79.773 % geltend (VB 15; wobei gemäss dem beschwerdeweise ins Recht gelegten "Zusatzformular zur Einstufung der Lohnkategorien" für Juni 2021 sogar für drei Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall geltend gemacht wurde [VB 8]).
5.2. Aus den Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) per Ende Dezember 2020 sämtliche Anstellungsverhältnisse aufgelöst hatte, ab Januar 2021 über keine Angestellten mehr verfügte (vgl. VB 65) und sich (gleichwohl erst) per 1. Februar 2021 von der Kurzarbeit abmeldete (vgl. VB 82). In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin jedoch wieder Leistungen ab dem 1. Februar 2021 mit der Begründung, sie habe erwähnt, dass sie sich "bei neuer Anstellung" wieder melden werde. Sie habe auf die Bewilligung "gezählt" und einen Arbeitnehmer angestellt, als es wieder einige Aufträge gegeben habe. Für den Februar 2021, betreffend welchen in der Folge mit Verfügung vom 29. April 2021 (Nr. 341576019) kein Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben wurde, machte die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich jedoch (zumindest konkret) keinen Arbeitsausfall geltend (VB 72, VB 65). Dies tat sie gemäss den Akten erst wieder für die Zeit ab dem 10. März 2021, mithin auf denjenigen Zeitpunkt hin, ab welchem sie einen neuen (und in diesem Zeitpunkt einzigen) Arbeitnehmer anstellte. Dabei gab sie an, in den verbleibenden drei Wochen des Monats März 2021 habe dieser Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall von 51.739 % erlitten. Trotz dieser erheblichen Ausfallquote stellte die Beschwerdeführerin per April 2021 einen weiteren Arbeitnehmer an. Für diese beiden Arbeitnehmer machte die Beschwerdeführerin in den Folgemonaten bis Juni 2021 (bzw. für Juni allenfalls sogar für drei Arbeitnehmer) einen Arbeitsausfall von rund 77 – 80 % geltend (vgl. E. 5.1. hiervor).
5.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitnehmer spätestens per Ende Dezember 2020 entlassen und (spätestens) ab 1. Januar 2021 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt hatte, stellte sie per 1. Februar 2021 – nach eigenen Angaben sinngemäss im Vertrauen darauf, dass ihr auch für diesen (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wieder Kurzarbeit bewilligt würde – wieder einen Mitarbeiter im Pensum von 100 % an (vgl. VB 65, VB 74). In der Voranmeldung vom 28. Februar 2021 beantragte sie gar "eine Bewilligung für 1 bis max. 2 Arbeiter wenn möglich" (VB 72). Eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung, nämlich die durch Kurzarbeit zu erwartende Arbeitsplatzerhaltung (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), kann bei einer derartigen Konstellation von vornherein nicht erfüllt sein, weil es nicht um die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes bzw. bestehender Arbeitsplätze geht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass mit den Neuanstellungen ab Februar 2021 – entgegen dem internen E-Mail einer "Sachbearbeiterin Recht" des Beschwerdegegners vom 16. März 2021 (VB 67) – angesichts der geschilderten Gegebenheiten auch keine Mitarbeiter "ersetzt" wurden, gab es doch nach der Auflösung sämtlicher Arbeitsverhältnisse seitens der Arbeitgeberin ab Ende Dezember 2020 gar keine Mitarbeiter der Beschwerdeführerin mehr, die hätten ersetzt werden können. Es wäre der Beschwerdeführerin darüber hinaus möglich und im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht (BGE 114 V 281 E. 3 S. 285) zumutbar gewesen, Kurzarbeit zu verhindern, indem sie – zumindest vorübergehend bis zu einer gewissen Stabilisierung der Auftragslage – zur Erledigung ihrer wenigen Aufträge einen (oder mehrere) Arbeitnehmer auf Abruf (z.B. über einen Personalverleiher) angestellt hätte. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge indes weitere Festanstellungen vor, wodurch sich der Arbeitsausfall erhöhte (wobei, soweit ersichtlich, die von den Angestellten effektiv geleistete Arbeit sogar einem tieferen Gesamtarbeitspensum entsprach als dem im März 2021, als nur ein Arbeitnehmer im Betrieb tätig war, geleisteten Arbeitspensum [vgl. Zusatzformular zur Einstufung der Lohnkategorien für Juni 2021, VB 8]). Trotz (voraussehbarer) bereits von Beginn der Anstellungen an fehlender Auslastung erhöhte die Beschwerdeführerin somit den Personalbestand laufend, wobei sie beabsichtigte, die Angestellten ab Beginn deren Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen durch Kurzarbeitsentschädigung zu finanzieren. Angesichts dieser Gegebenheiten kann zudem von einer Unvermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls keine Rede sein (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein derartiges Vorgehen widerspricht auch dem Zweck der Kurzarbeit, nämlich der Erhaltung eines intakten Produktionsapparates über die Zeit der Kurzarbeit hinweg (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG,
5. Aufl. 2019, S. 256). Würde in Konstellationen wie der vorliegenden Kurzarbeit bewilligt, fände eine systematische und fast vollständige Überwälzung des Betriebsrisikos eines Arbeitgebers auf die Arbeitslosenversicherung statt. Auch vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu verneinen.
5.4. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitsausfall auf die Covid-19 Pandemie zurückzuführen sein sollte. Die Transportbranche war im Jahr 2021 von den bundesrätlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19, anders als andere Branchen wie z.B. die Gastronomie oder die Eventbranche, kaum betroffen. Die im Bereich Transport und Logistik, insbesondere Umzug, tätige Beschwerdeführerin führte diesbezüglich lediglich aus, die Leute hätten nicht mehr so viel Geld seit Corona (VB 47). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die (anhaltend) schlechte Auftragslage auf eine fehlende Konkurrenzfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem Markt zurückzuführen ist, was zum normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin zu zählen ist und einem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ebenfalls entgegensteht.
5.5. Zusammenfassend lagen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2021 offensichtlich nicht vor. Die mit Verfügung vom 29. April 2021 (Nr. 341589180; VB 48) erfolgte Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 10. März bis 9. September 2021 war damit zweifellos unrichtig und die vom Beschwerdegegner vorgenommene teilweise Wiedererwägung unter Einspruch gegen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 erfolgte zu Recht. Deshalb ist der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die schlechte Lage des Betriebs (VB 84; Beschwerde) als Vorstufe einer geplanten Betriebsschliessung zu qualifizieren sind, womit die Anspruchsvoraussetzungen des vorübergehenden Arbeitsausfalls und der Arbeitsplatzerhaltung spätestens seit Juni 2021 ebenfalls nicht mehr erfüllt wären. Auch erübrigen sich Ausführungen dazu, ob sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist.
6.
6.1. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. Januar 2021
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Zürcher