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Entscheid

VBE.2021.434

VBE.2021.434 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-04-26

26. April 2022Deutsch10 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.434 / lf / ce Art. 43 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch Arwan Beratun...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2021.434 / lf / ce Art. 43

Urteil vom 26. April 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch Arwan Beratungen, Frau Verena Wimmer, Forchstrasse 33, 8032 Zürich

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG; Prämien (Einspracheentscheid vom 24. August 2021)

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q. (seit Juni 2018, zuvor Sitz in R. [www.zefix.ch]). Seit dem 12. August 2009 sind ihre Arbeitnehmenden bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 23. Februar 2021 führte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine ordentliche Revision für die Revisionsperiode vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2019 durch und stellte in diesem Rahmen verschiedene Differenzen fest. Unter anderem kam der Revisor zum Schluss, es sei bei zwei Personen für die Jahre 2017 bis 2019 ein Privatanteil für zwei Geschäftswagen von Fr. 6'000.00 bzw. Fr. 12'000.00 pro Jahr zum versicherten Verdienst aufzurechnen. Mit Rechnung vom 4. März 2021 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 bis 2019 aufgrund einer Differenzlohnsumme von insgesamt Fr. 315'512.00 Prämien von Fr. 19'070.65 für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2021 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"Der Einspracheentscheid vom 24. August 2021 sei aufzuheben, und es sei keine Aufrechnung der Privatanteile für die beiden Range Rover in den Geschäftsjahren 2017, 2018 und 2019 vorzunehmen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. März 2022 wurde dem Kantonalen Steueramt eine Ergänzungsfrage gestellt. Mit Stellungnahme vom 22. März 2022 wurde diese beantwortet.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 24. August 2021 durch die Beschwerdegegnerin geforderten Prämien in der Höhe von total Fr. 19'070.65 für die Jahre 2016 bis 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 139) und hierbei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht bei B. (Einzelzeichnungsberechtigter bei der Beschwerdeführerin) und C. (einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) für die Jahre 2017 bis 2019 einen Privatanteil für die beiden Geschäftswagen Range Rover Sport und Range Rover Evoque von Fr. 6'000.00 bzw. Fr. 12'000.00 pro Jahr zum massgebenden Lohn aufgerechnet hat.

2.

2.1

Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV – neben hier nicht interessierenden Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a bis d UVV – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn.

2.2

Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören unter anderem nach Art. 7 lit. f. AHVV regelmässige Naturalbezüge.

Zum anders gearteten Naturaleinkommen gemäss Art. 13 AHVV gehört das Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke durch den Arbeitgebenden, sofern dies regelmässig gewährt wird (vgl. Rz. 2078 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2021; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2). Die private Nutzung des Geschäftswagens wird von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie von den Steuerbehörden (vgl. Rz. 2079 WML mit Verweis auf Rz. 21 ff. der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Wegleitung Lohnausweis], Stand 1. Januar 2021). In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z.B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen sowie in Fällen, in denen das Geschäftsfahrzeug nur für den Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf, ist keine Aufrechnung für den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs vorzunehmen (vgl. Rz. 24 der Wegleitung Lohnausweis).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2021 im Wesentlichen aus, eine erhebliche Einschränkung, z.B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen, sei bei den beiden Fahrzeugen Range Rover Sport und Range Rover Evoque weder geltend gemacht worden noch auf den Fotos ersichtlich. Allein die Beschriftung, die Geländetauglichkeit und die Anhängerkupplung würden den privaten Gebrauch jedenfalls nicht einschränken. Ein Fahrtenbuch, welches aufgezeigt hätte, dass die Fahrzeuge ausschliesslich als Firmenfahrzeuge genutzt würden, sei nicht vorhanden. Somit sei nicht nachgewiesen, dass der private Gebrauch eingeschränkt gewesen sei. Zudem handle es sich um neuere Autos der oberen Preisklasse mit hohem Prestigewert. In diesem Zusammenhang sei nicht glaubhaft, dass sie einzig für Transportfahrten auf Baustellen verwendet würden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Fahrzeuge zumindest teilweise privat genutzt worden seien. Daran ändere auch nichts, dass B. und C. andere Fahrzeuge im Privatbesitz hätten (VB 139 S. 3).

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, neben den teilweise privat genutzten Fahrzeugen, für welche ein Privatanteil abgerechnet werde, halte sie Fahrzeuge, welche ausschliesslich für geschäftliche Zwecke verwendet würden. So auch die Range Rover Sport und Evoque, welche nicht privat genutzt würden (vgl. Beschwerde S. 2). Diese beiden Fahrzeuge seien der Geländetauglichkeit wegen sowohl für die Baustellentätigkeit wie auch für Repräsentationszwecke angeschafft worden. Sie würden allen Mitarbeitenden für die täglichen Arbeitseinsätze zur Verfügung stehen. Aufgrund ihrer Beweislast müsse die Beschwerdegegnerin nachweisen, dass die beiden Range Rover mit überwiegender Wahrscheinlichkeit privat genutzt würden. Dies habe sie nicht getan, denn die Fahrzeuge seien mit dem Firmenlogo versehen; sie würden allen Mitarbeitenden für Geschäftsfahrten zur Verfügung stehen; C. und B. würden bereits die Kosten für zwei bzw. vier Fahrzeuge tragen, welche sie auch tatsächlich privat nutzen würden; es gebe kein einziges Indiz dafür, dass genau diese beiden Range Rover privat genutzt würden (vgl. Beschwerde S. 3 f.; Replik S. 1 f.).

3.3

Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass eine Aufrechnung für den Privatanteil von Geschäftsfahrzeugen bereits dann vorzunehmen ist, wenn der Privatgebrauch nicht erheblich eingeschränkt ist, verkennt sie,

dass das Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke nur dann zum anders gearteten Naturaleinkommen gemäss Art. 13 AHVV gehört, sofern dies durch den Arbeitgebenden regelmässig gewährt wird (vgl. E. 2.2. hiervor). In den Fällen, in denen das Geschäftsfahrzeug nicht privat benutzt (vgl. e contrario Rz. 21 der Wegleitung Lohnausweis) oder nur für den Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf, ist keine Aufrechnung für den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs vorzunehmen (vgl. Rz. 24 der Wegleitung Lohnausweis). Es ist ausweislich der Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan, dass eine Vereinbarung bestehen würde, dass die Range Rover von B. und C. privat genutzt werden dürften. Im Gegenteil bestreitet die Beschwerdeführerin vielmehr eine Überlassung der beiden Range Rover für die private Nutzung. Die Beschwerdegegnerin kann daher diesbezüglich nichts zu Ihren Gunsten aus dem Bundesgerichtsurteil 8C_686/2011 vom 13. Februar 2012 ableiten (vgl. Vernehmlassung S. 3). Denn wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführte (Replik S. 2), wurde in jenem Fall die private Nutzung ausdrücklich eingeräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.1), was vorliegend nicht gegeben ist.

Aus der Stellungnahme des Kantonalen Steueramts vom 22. März 2022 und den gleichzeitig eingereichten Unterlagen geht jedoch hervor, dass im Steuerjahr 2019 bezüglich Privatanteile Fahrzeug ein Veranlagungsvorschlag mit Aufrechnung der beiden Fahrzeuge Range Rover Evoque und Range Rover Sport sowie des Fahrzeuges Mercedes G 63 AMG versandt worden sei. Dieser sei noch nicht beantwortet worden. In den Veranlagungsjahren 2017 und 2018 sei kein Privatanteil für Fahrzeuge ausgewiesen worden. Im Steuerjahr 2017 habe das Formular 112 gefehlt (Stellungnahme vom 22. März 2022). Die provisorische Aufrechnung der Privatanteile für die beiden Range Rover durch das Kantonale Steueramt im Steuerjahr 2019 stellt zumindest ein Indiz für die private Nutzung der beiden Fahrzeuge dar. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, für die Geschäftsfahrzeuge Range Rover Sport und Range Rover Evoque für die Jahre 2017 bis 2019 einen Privatanteil zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG bzw. zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG von B. und C. aufzurechnen, lässt sich aber anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen.

Aus der Stellungnahme des Kantonalen Steueramts vom 22. März 2022 und den gleichzeitig eingereichten Unterlagen geht jedoch hervor, dass im Steuerjahr 2019 bezüglich Privatanteile Fahrzeug ein Veranlagungsvorschlag mit Aufrechnung der beiden Fahrzeuge Range Rover Evoque und Range Rover Sport sowie des Fahrzeuges Mercedes G 63 AMG versandt worden sei. Dieser sei noch nicht beantwortet worden. In den Veranlagungsjahren 2017 und 2018 sei kein Privatanteil für Fahrzeuge ausgewiesen worden. Im Steuerjahr 2017 habe das Formular 112 gefehlt (Stellungnahme vom 22. März 2022). Die provisorische Aufrechnung der Privatanteile für die beiden Range Rover durch das Kantonale Steueramt im Steuerjahr 2019 stellt zumindest ein Indiz für die private Nutzung der beiden Fahrzeuge dar. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, für die Geschäftsfahrzeuge Range Rover Sport und Range Rover Evoque für die Jahre 2017 bis 2019 einen Privatanteil zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG bzw. zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG von B. und C. aufzurechnen, lässt sich aber anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen.

3.4. Der vorliegend massgebende Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist damit zu ergänzender Abklärung, insbesondere zum Beizug der detaillierten Steuerakten der Jahre 2017 bis 2019, und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. August 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3. Ausgangsgemäss hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. April 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker