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Entscheid

VBE.2021.437

VBE.2021.437 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-06-07

7. Juni 2022Deutsch16 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.437 / mg / fi Art. 42 Urteil vom 7. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwa...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2021.437 / mg / fi Art. 42

Urteil vom 7. Juni 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich

Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 31. August 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Dem 1966 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. August 2020 ab 1. Mai 2019 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen.

1.2. Am 26. November 2020 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügungen vom 3. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Mai 2019 bis Oktober 2020 ab und sprach ihm Ergänzungsleistungen ab November 2020 zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. August 2021 für den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 ab und erliess gleichzeitig für den Zeitraum ab Mai 2021 eine neue Verfügung.

2.

2.1. Am 30. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zwecks Vornahme der ergänzenden Abklärungen und zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021, vom 6. Januar 2022, vom 21. Februar 2022, vom 28. Februar 2022 sowie vom 31. März 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen zu den Akten.

Erwägungen

1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). In ihrem Einspracheentscheid vom 31. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 ab (Vernehmlassungsbeilage [VB] 411-419). Sie hielt zudem fest, dass ein Vermögensverzicht per September 2021 angerechnet werde und auf eine rückwirkende Anpassung der Berechnung verzichtet werde. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs werde darüber mittels separater Verfügung entschieden, wogegen erneut Einsprache erhoben werden könne (VB 418 E. 12). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Vermögensverzicht äussert (Beschwerde Rz. 5), betrifft dies ausschliesslich den Zeitraum ab September 2021 (VB 418 E. 12). Der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 betrifft jedoch den Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurden die Ergänzungsleistungen ab Mai 2021 neu festgelegt (VB 422-432). In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die in der Beschwerde vom 30. September 2020 gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vermögensverzicht als Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2021 entgegengenommen würden.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2021, in welcher die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 2022 neu berechnet wurden, zu den Akten und bringt vor, dass diese ebenfalls als mitangefochten gelte. Auch in Bezug auf die Ergänzungsleistungen ab Januar 2022 fehlt es im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

1.2

Streitig und zu prüfen ist folglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von Mai 2019 bis April 2021. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht beim Beschwerdeführer

ein hypothetisches Einkommen berücksichtigte (Berücksichtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Liegenschaft in Bosnien und Herzegowina).

2.

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 31. August 2021 fest, die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2020, in welcher ein Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt worden sei, sei für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bindend (VB 414 E. 4.1.). Invaliditätsfremde Gründe für die Nichtausübung einer Teilerwerbstätigkeit seien nicht nachgewiesen (VB 415 E. 5). Die vom Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne frühestens zum Zeitpunkt des Revisionsbegehrens per Mai 2021 erfolgen (VB 416 E. 7.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin nicht arbeitsfähig und aufgrund von psychischen Beschwerde und Rückenbeschwerden in ständiger Behandlung (Beschwerde Rz. 4).

3.

3.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 525). Demzufolge werden nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Eine Person, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder die ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig ist, verzichtet auf Erwerbseinkommen. Eine Person, welcher eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, muss diese Erwerbsfähigkeit auch ausnützen. Die Anrechnung eines Einkommensverzichts entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, gemäss welcher eine versicherte Person oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

3.

Aufl. 2016, Rz. 125). Die versicherte Person muss grundsätzlich alle Möglichkelten, sich die zur Bestreitung des Existenzbedarfs erforderlichen Mittel zu verschaffen, ausnützen (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 117).

3.2

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270; 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Im Urteil 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 bestätigte das Bundesgericht, dass eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit besteht. EL-Stellen verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität. Zudem soll der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273).

3.3

Nach Art. 14a Abs. 1 ELV wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Mindestens als Erwerbseinkommen anzurechnen ist Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter

60.

% jedoch der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Bei Nichterreichen dieses Grenzbetrags gilt die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte. Diese Vermutung kann wiederlegt werden durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Erwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345 mit Hinweisen).

3.4

Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. August 2020 bestand beim Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zunächst eine 20%ige und seit Mai 2019 besteht eine 50%ige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem Pensum von

100.

%. Bei angepassten Tätigkeiten sei darauf zu achten, dass körperlich schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Vibrationsbelastung unterlassen würden. Häufiges Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen solle ebenfalls vermieden werden. Weil lediglich Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum zumutbar seien, wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Abzug von 5 % gewährt. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem 100%-Pensum mit einer Leistungsreduktion von 50 % sowie mit einem zusätzlichen Abzug von 5 % sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2019 die Erzielung eines Jahreseinkommens von Fr. 32'037.00 möglich, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (VB 18-24).

Am 23. August 2021 nahm die Beschwerdegegnerin mit der IV-Stelle Aargau Kontakt auf. Gemäss Aktennotiz habe der Beschwerdeführer im Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemeldet. Das Verfahren sei derzeit noch pendent und es seien noch weitere Abklärungen notwendig (VB 363).

3.5. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die gegenüber der IV-Stelle geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes frühestens zum Zeitpunkt des Revisionsbegehrens per Mai 2021 beachtet werden könne, kann nicht gefolgt werden (VB 415 f. E. 7). Zwar wurde mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. August 2020 entschieden, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 55 % aufweist (VB 18-24) und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Beschwerdeführer vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.). Wird jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Invalidenversicherung, aber vor dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Änderung des Gesundheitszustands geltend gemacht, so haben die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Organe mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig über den Gesundheitszustand der versicherten Person zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

3.5. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die gegenüber der IV-Stelle geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes frühestens zum Zeitpunkt des Revisionsbegehrens per Mai 2021 beachtet werden könne, kann nicht gefolgt werden (VB 415 f. E. 7). Zwar wurde mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 13. August 2020 entschieden, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 55 % aufweist (VB 18-24) und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Beschwerdeführer vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.). Wird jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Invalidenversicherung, aber vor dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Änderung des Gesundheitszustands geltend gemacht, so haben die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Organe mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig über den Gesundheitszustand der versicherten Person zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 13. August 2020 (Verfügung der IV-Stelle [VB 18-24]) und April 2021 (vgl. E. 1.1. hiervor) vorliegt. Dies muss mittels eines fundierten Arztzeugnisses nachgewiesen werden, aus welchem der Grund, der Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 545; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.).

3.6. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

3.6.1. In den Akten befinden sich mehrere Arztzeugnisse von Dr. med. C., Facharzt für Neurochirurgie, in welchen dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % unter anderem vom 3. Dezember 2020 bis 25. Februar 2021 (VB 171) und 25. Februar 2021 bis 27. Mai 2021 (VB 170) attestiert wurde. Gemäss einem weiteren Schreiben von Dr. med. C. vom 3. Juni 2021 bestehe beim Beschwerdeführer seit dem 7. März 2019 eine dauernde Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit (VB 166 f.).

Die Arztzeugnisse von Dr. med. C. (VB 170; 171) sind unbegründet und enthalten weder Diagnosen noch Befunde, weshalb sie keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nachweisen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3.; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3. mit Hinweisen). In seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 hielt Dr. med. C. fest, es bestehe beim Beschwerdeführer seit 7. März 2019 eine dauernde Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit (VB 167). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich somit unter anderem auf eine Zeitspanne vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2020 und somit nicht auf eine Änderung des Gesundheitszustands zwischen Rechtskraft des Rentenentscheids der Invalidenversicherung und dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Auch dieses Schreiben enthält weder Diagnosen noch Befunde, weshalb es ohnehin nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erbringen. Die übrigen Arztzeugnisse von Dr. med. C. betreffen den Zeitraum vom 5. Juni bis 4. August 2020 (VB 119) sowie vom 27. Mai bis 7. September 2021 (VB 169) und damit nicht den vorliegend relevanten Zeitraum zwischen 13. August 2020 und April 2021, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

3.6.2. Dr. med. D., Fachärztin für Neurochirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2020 folgende Hauptdiagnose: "Lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom, am ehesten L5 links mit/bei: - Lockerung der Pedikelschrauben LWK4 bis SWK1 bds. St. n. mikrotechnischer Laminektomie L5 und transpedikuläre Stabilisation L4 bis S 1 am 03.04.2012 mit bei: - Radikulärem Reizsyndrom L5 rechts - Diskushernie L4/5 sowie Makroinstabilität L 4/5 und L5/S1 - Facettengelenksarthrose L4 bis S1 - Nervenwurzelinfiltration L5 rechts (erfolgreich) am 20.07.2018 St. n. mikrochirurgischer Diskekromie C5/6 und ventraler Spondylodese am 12.12.2018 (Dr. C., U.)"

Im MRI und CT der Lendenwirbelsäule vom 11. Dezember 2020 zeige sich die vorbekannte Lockerung aller Schrauben in LWK 4/5 und LWK5/SWK1 beidseits. Kein Materialbruch oder Fraktur. Zudem zeige sich eine deutliche Bandscheibendegeneration und –dehytration auf Höhe L5/S1, Vakuumphänomen und Retrolisthesis LWK5 auf SWK1 Meyerding Grad I und hier konsekutive Foraminalstenose beidseits (VB 122).

Der Bericht zur neurochirurgischen Wirbelsäulensprechstunde vom 11. Dezember 2020 von Dr. med. D. äussert sich nicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 13. August 2020 verschlechtert habe.

3.6.3. Zudem wurde eine Potentialabklärung des Beschwerdeführers bei der B. GmbH vom 15. Februar bis zum 12. März 2021 durchgeführt (VB 89111). Aus dem Bericht vom 29. März 2021 zuhanden der IV-Stelle Aargau ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchaus wieder in einer Produktion mit mechanischen und technischen Aufgaben arbeiten könne (VB 95). Die Verfasser des Berichts gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer unter optimalen Bedingungen seine Leistungen aufbauen könne (VB 94).

3.7. Zusammenfassend liegen somit keine Berichte vor, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach dem Zeitpunkt der Renten-Verfügung der Invalidenversicherung vom 13. August 2020 (VB 18) ausweisen. Die gesetzliche Vermutung von Art. 14 Abs. 2 ELV kann folglich nicht widerlegt werden. Die Anrechnung von Fr. 19'450.00 bzw. ab Januar 2021 von Fr. 19'610.00 ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.

4.1. In Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina stellte die Beschwerdegegnerin auf den Repartitionswert von Fr. 30'000.00 gemäss Steuerveranlagung ab und rechnete einen sich aus der Liegenschaft ergebenden Ertrag in Höhe von Fr. 1'500.00 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG den Einnahmen des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig anerkannte sie auf der Ausgabenseite Gebäudeunterhaltskosten in Höhe von Fr. 300.00 im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG (VB 416 f. E. 9). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er brauche die Liegenschaft als Ferienwohnung und könne diese nicht vermieten, weil er sie selber mit seiner Familie benötige (Beschwerde Rz. 6).

4.2. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzinse als Liegenschaftsertrag, von dem der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen abzuziehen sind bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen. Bei nichtvermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Auch von diesem hypothetischen Ertrag sind die Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzins abzuziehen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 617).

4.3. In seinem Antrag auf Ergänzungsleistungen (VB 2) bzw. in seinem undatierten Schreiben an die Beschwerdegegnerin (VB 26) gab der Beschwerdeführer an, dass der Wert der Liegenschaft gemäss den Steuerbehörden in Bosnien und Herzegowina ca. Fr. 37'000.00 betrage, der tatsächliche Wert jedoch tiefer sei (VB 26). Gemäss Steuerveranlagungen der Kantonsund Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2019 sowie für die Steuerperiode 2020 wurde die Liegenschaft mit einem Steuerwert gemäss Schätzung von Fr. 30'000.00 ausgeschieden (VB 17; 192). Der Liegenschaftsertrag von 5 % beträgt demnach Fr. 1'500.00. Soweit der Beschwerdeführer diese Anrechnung rügt, da er die Liegenschaft als Ferienhaus benötige und keinen effektiven Liegenschaftsertrag erwirtschafte, ist darauf hinzuweisen, dass auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, zu den anrechenbaren Einnahmen gehören. Ein Einkommensverzicht liegt vor, wenn die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft werden (JÖHL/ USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 157). Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeit zu einem angemessenen Preis (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 157). Der Beschwerdeführer wendet sich weder gegen die von der Steuerverwaltung vorgenommene Schätzung von Fr. 30'000.00 noch macht er in seiner Beschwerde Mängel geltend, welche gegen die Verwertbarkeit sprechen könnten. Damit ist die Anrechnung eines Liegenschaftsertrags von Fr. 1'500.00 im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Die berücksichtigten Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 300.00 werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden (§ 39 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 Abs. 1 ELV).

5.

Die übrigen Berechnungsparameter wurden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen) und geben ausweislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer in der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Damit ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2021 abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. Juni 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert