VBE.2021.452
VBE.2021.452 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-05-23
23. Mai 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.452 / mw / ce Art. 54 Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Recht...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2021.452 / mw / ce Art. 54
Urteil vom 23. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wirth
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. September 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als LKW-Chauffeur tätig und meldete sich am 3. Dezember 2014 wegen eines "Status nach Hernie-Operation mit folglichen Komplikationen" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge die medizinische und berufliche Situation des Beschwerdeführers ab (u.a. Gutachten der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 20. März 2017). Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2018 eine vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. August 2017 befristete Viertelsrente zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.657 vom 20. Mai 2019 teilweise gut, hob die Verfügung vom 13. August 2018 auf und wies die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin tätigte anschliessend weitere Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und sprach dem Beschwerdeführer – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 6. September 2021 eine Viertelsrente für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2018 zu.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2021 sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Juli 2018 keine Rente zugesprochen wird.
2.
Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2018 weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen.;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Verfügung vom 9. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers bei, welche mit Schreiben vom 22. November 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete.
2.4. Mit Beschluss vom 22. März 2022 stellte das Versicherungsgericht den Verfahrensbeteiligten in Aussicht, dass allenfalls weitere Abklärungen angezeigt sein könnten, und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die weiteren Beteiligten liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 290) zu Recht ab 1. Oktober 2015 eine bis 30. Juni 2018 befristete Viertelsrente zugesprochen hat.
1.2
Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
1.3
Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 3. Dezember 2014 (VB 78) und der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Juni 2015. Die Bejahung eines Rentenanspruchs setzt insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
2.
2.1
In ihrer Verfügung vom 6. September 2021 ging die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. November 2017
(VB 188) und vom 2. Dezember 2020 (VB 275; vgl. ferner die Kurzstellungnahme vom 27. Januar 2020 [VB 252 S. 3]) im Wesentlichen davon aus, beim Beschwerdeführer habe – nach Erreichen einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres – ab Oktober 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit – wobei es sich dabei auch um eine angepasste Tätigkeit gehandelt habe – bestanden. Ab Juli 2018 habe der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Sie sprach dem Beschwerdeführer daraufhin (lediglich) eine befristete Viertelsrente zu (VB 290).
2.2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V
231.
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
2.3
2.3.1. Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im retrospektiven Verlauf (spätestens) ab dem 1. Juni 2014 abzuklären (vgl. E. 1.3).
2.3.2
In seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2020 nahm der RAD-Arzt nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 Stellung (VB 275 S. 3 ff.). Dies obwohl das Versicherungsgericht im Urteil VBE.2018.657 vom 20. Mai 2019 in E. 4.4. darauf hingewiesen hatte, dass Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes bestünden, weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen seien und eine Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte stattzufinden habe (VB 238 S. 7).
2.3.3
Der Hinweis des RAD-Arztes auf seine frühere Stellungnahme vom 14. November 2017 (vgl. VB 275 S. 4) vermag daran nichts zu ändern: In seiner damaligen Stellungnahme hatte der RAD-Arzt hervorgehoben, dass er am 28. September 2016 "eine Begutachtung mit u.a. Viszeralchirurgie vorgeschlagen" habe, welche Disziplin aber nicht zum Zuge gekommen sei. Die Viszeralchirurgen beschäftigten sich u.a. auch mit Leistenhernienoperationen, welche "hier" stattgefunden hätten und "möglicherweise Ausgangspunkt der ganzen Schmerzexacerbation" seien. Deshalb wäre eine diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme besonders wertvoll gewesen, zumal der neurologische Gutachter keine neurologische Ursache der Schmerzen habe erkennen können (VB 188 S. 3). Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge, solche fachärztlichen Abklärungen zu veranlassen.
2.3.4
In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 wies der RAD-Arzt sodann unter anderem darauf hin, dass zahlreiche schmerzmedizinische, viszeralchirurgische und urologische Berichte aus verschiedenen Institutionen vorlägen; diese Berichte behandelten "teilweise med. Probleme ohne Auswirkung auf die AF". Betreffend Schmerzsymptomatik in der Leistengegend zeigten sich "nach wie vor recht diskrepante diagnostische Erklärungen und Lösungsvorschläge der Fachspezialisten". Der "Hinweis auf einen mittlerweile chronifizierten Schmerzzustand […] sowie auf einen komplexen und kaum zu klärenden med. Sachverhalt" erscheine nachvollziehbar (VB 275 S. 4). Mit diesen Ausführungen des RAD-Arztes bleibt unklar, welche der in den zahlreichen Berichten erwähnten medizinischen Probleme allenfalls doch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zudem wird durch diese versicherungsinternen Ausführungen geradezu augenfällig, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe Gesundheitsproblematik vorliegt. Diese wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend und abschliessend durch Fachärzte abgeklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.2).
2.3.5
Angesichts der vom RAD-Arzt bemerkten "diskrepanten diagnostischen Erklärungen" war eine Aktenbeurteilung zudem von Vornherein unzureichend (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Schliesslich bleibt auch weiterhin unklar, weshalb der RAD-Arzt die Tätigkeit als Chauffeur, die unweigerlich mit längerem Sitzen verbunden ist, nach wie vor als leidensangepasste Tätigkeit erachtet. Das Versicherungsgericht hat bereits mit Urteil VBE.2018.657 vom 20. Mai 2019 in E. 4.3 in fine die Aussage des RAD-Arztes als nicht nachvollziehbar befunden, die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei genügend angepasst, zumal er gleichzeitig angeführt habe, längeres Sitzen könne zu einer Schmerzverstärkung führen (VB 188 S. 3). Diese Auffassung bleibt denn auch nicht nachvollziehbar begründet (vgl. VB 275 S. 4).
2.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der relevante medizinische Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 17. Mai 2022 – nach wie vor als ungenügend abgeklärt erweist und die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Insbesondere wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend und fachärztlich abzuklären sein. Die Fachärzte werden sodann eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auch im retrospektiven Verlauf seit dem 1. Juni 2014 abzugeben haben. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.
3.
3.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 aufzuheben und die Sache zur – beförderlichen – weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'700.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 23. Mai 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Wirth