VBE.2021.454
VBE.2021.454 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-03-21
21. März 2022Deutsch7 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.454 / pm / ce Art. 29 Urteil vom 21. März 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2021.454 / pm / ce Art. 29
Urteil vom 21. März 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. September 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Mai 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2021. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 für
5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. September 2021 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] RAV 7) zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen für 5 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
2.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.2.1 S. 525 f.). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen
der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 90 f. mit Hinweisen).
2.1.2
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90).
2.2
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.
Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der zuständigen Sachbearbeiterin des RAV B. am 4. Juli 2021 eine E-Mail mit dem Betreff "Arbeitsbemühungen Monat Juni 2021" sandte, ohne die entsprechende Liste der Arbeitsbemühungen anzuhängen (VB RAV 84). Er reichte die Dokumentation seiner Arbeitsbemühungen für den fraglichen Monat in der Folge erst, nachdem ihn seine RAV-Beraterin anlässlich des (telefonisch geführten) Beratungsgesprächs vom 14. Juli 2021 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Nachweis für die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juni 2021 fehle und die E-Mail vom 4. Juli 2021 ohne Anhang bei ihr eingetroffen sei, mit E-Mail vom 14. Juli 2021 (VB RAV 62; Prozessorientiertes Beratungsprotokoll VB RAV II S. 4) und somit verspätet ein.
Es stellt sich die Frage, ob die Nichtbeachtung des erst nach Ablauf der diesbezüglich nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV geltenden Verwirkungsfrist
nachgereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Juni 2021 gerechtfertigt war, hatte der Beschwerdeführer die E-Mail betreffend die Arbeitsbemühungen vom Juni 2021 doch fristgerecht versandt und das Dokument mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen offensichtlich versehentlich nicht angehängt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wäre angesichts der geschilderten Gegebenheiten zu erwarten gewesen, dass die zuständige RAV-Mitarbeiterin ihn auf den fehlenden Anhang hinweist. Schliesslich wäre die Frist erst am 5. Juli 2021 abgelaufen, so dass bei einem rechtzeitigen Hinweis seitens des RAV noch die Möglichkeit bestanden hätte, den Nachweis der Arbeitsbemühungen (ebenfalls) fristgerecht einzureichen. Weiter sandte der Beschwerdeführer das Formular mit den Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2021, welches vom 3. Juli 2021 datiert (VB RAV 64), sogleich nach, als er anlässlich des (telefonischen) Beratungsgesprächs vom 14. Juli 2021 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er dieses mit E-Mail vom 4. Juli 2021 nicht mitgesandt hatte (vgl. VB 84). Es sind schliesslich keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat Juni 2021 qualitativ und quantitativ zu beanstanden wären und diesbezüglich ein Fehlverhalten vorliegen würde, durch welches der Versicherung ein Schaden entstanden wäre, welcher vermieden oder verhindert hätte werden können (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.2 S. 92 f. mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als überspitzt formalistisch und damit als unzulässig (vgl. E. 2.2.), den Beschwerdeführer wegen verspäteten Eingangs der Dokumentation seiner Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 13. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.2
Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Er ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 132 E. 4d S. 134).
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. September 2021 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. März 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Meier