VBE.2021.459
VBE.2021.459 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-02-25
25. Februar 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.459 / TR / ce Art. 27 Urteil vom 25. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplat...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2021.459 / TR / ce Art. 27
Urteil vom 25. Februar 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Reimann
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. September 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2015 unter Hinweis auf ein Burnout bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen liess ihn die Beschwerdegegnerin unter anderem begutachten. Gestützt auf das am 25. September 2017 erstattete psychiatrische Gutachten und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2020 ab dem 1. Juli 2016 eine halbe IV-Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2020 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2020.262 vom 9. September 2020 teilweise gut und hielt die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen an.
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung. Nach Erstattung des Gutachtens von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 21. Juni 2021, der Vorlage des Gutachtens an den RAD und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. September 2021 (wiederum) ab dem 1. Juli 2016 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente.
2.
2.1. Am 12. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte die Zusprache einer ganzen IV-Rente.
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. November 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen.
2.4. Am 13. Dezember 2021 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten.
Erwägungen
1.
Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 13. September 2021 zu prüfen, in welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2016 bei einem IV-Grad von 55 % eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 163). Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 12. Oktober 2021 unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Dabei verweist er auf den "Sachverhalt IK20", der sich gemäss dem Beilagen- und Beweismittelverzeichnis auf eine Unterhaltsstreitigkeit bezieht. Anfechtungsobjekt (zum Begriff: BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4) des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 13. September 2021, die den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat. Demnach sind im Folgenden diese Leistungen zu beurteilen. Auf die dem Gericht eingereichten Beilagen und Beweismittel, die sich auf die Unterhaltsstreitigkeit beziehen, ist daher nicht weiter einzugehen. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 12. Oktober 2021 unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Dabei verweist er auf den "Sachverhalt IK20", der sich gemäss dem Beilagen- und Beweismittelverzeichnis auf eine Unterhaltsstreitigkeit bezieht. Anfechtungsobjekt (zum Begriff: BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4) des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 13. September 2021, die den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat. Demnach sind im Folgenden diese Leistungen zu beurteilen. Auf die dem Gericht eingereichten Beilagen und Beweismittel, die sich auf die Unterhaltsstreitigkeit beziehen, ist daher nicht weiter einzugehen. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
3.
3.1. Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 21. Juni 2021 (VB 158). Betreffend die Rechtsprechung zum Beweiswert von Gutachten externer Spezialärzte wird auf Erwägung 3. des Urteils VBE.2020.262 vom 9. September 2020 verwiesen (VB 141 S. 4).
3.2. Dr. med. C. kam in der versicherungsmedizinischen Beurteilung zum Schluss, die Beschwerdepräsentation des Beschwerdeführers, dessen Verhalten und die Schilderungen zum Untersuchungszeitpunkt korrelierten mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in kontinuierlichem Verlaufsbild (ICD-10 F20.22). Überwiegend wahrscheinlich liege eine psychische Störung des Kapitels F2 der ICD-10 mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit vor. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für bewusstes Vortäuschen oder Simulation einer psychischen Störung, des sekundären Krankheitsgewinns oder einer Aggravation vor. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer neige zur Dissimulation (VB 158 S. 23). In der angestammten Tätigkeit sei er vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (u.a. ohne Eigenverantwortung in einem kleinen Team, wertschätzender Umgang, reizarmes Arbeitsklima, ohne Kundenkontakte und Zeitdruck) bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit (VB 158 S. 25). Im Längsschnittverlauf zeige der Beschwerdeführer seit der IV-Anmeldung Symptome aus dem schizophrenen Formenkreis (VB 158 S. 26).
3.3. Der Gutachter war für die vorliegende Begutachtung fachkompetent. Er untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und nahm seine Beschwerden auf. Das Gutachten beruht auf einer ausführlichen Befundaufnahme mit Labor (VB 158 S. 11) und funktioneller Leistungsprüfung in der Mini-ICF-App (VB 158 S. 12 ff.). Dr. med. C. setzte sich eingehend mit den Vorgutachten (Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R., vom 15. September 2016 [VB 70] und Gutachten von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zug, vom 25. September 2017 [VB 94]) auseinander (VB 158 S. 18 ff.). Auch verweist er darauf, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers im dafür typischen Altersbereich auftrat (VB 158 S. 18). Ferner entspricht die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Testung (Mini-ICF-App; VB 158 S. 17).
Der Beschwerdeführer rügt, seine Äusserung, wonach er ein einzigartiger Fachspezialist für das Reparieren von Fahrrädern sei, werde vom Gutachter als Beleg für den anhaltenden Wahn herangezogen, was unbegründet sei und das Gutachten nichtig mache, da seine Qualifikation ausser Frage stehe. Dem ist nicht zu folgen. Dr. med. C. hat beispielhaft auch mit anderen Äusserungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise dessen Wahnwahrnehmungen dargestellt (VB 158 S. 20 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter gebe den Verlauf seiner Schulkarriere falsch wieder, ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter bei den biografischen Angaben (VB 158 S. 9) lediglich die eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Schulkarriere festhielt. Ferner hat der Gutachter vom Austrittsbericht der G. vom 9. Juli 2020 (VB 149), auf den der Beschwerdeführer verweist und der im Übrigen keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthält, Kenntnis genommen (VB 158 S. 8).
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. med. C. vom 21. Juni 2021 begründet und schlüssig ist. Weder aus den Akten noch aus den Rügen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen. Folglich kommt ihm Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.
4.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
4.2. Mit Blick auf den Einkommensvergleich rügt der Beschwerdeführer, er habe "insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 26 IVV" Anspruch auf eine "volle Rente". Art. 26 IVV regelt das Valideneinkommen bei Versicherten ohne Ausbildung. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Zweiradmechaniker, Fachrichtung Fahrräder (VB 4), und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der angerufenen Verordnungsbestimmung.
Der Einkommensvergleich wurde in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 (VB 163 S. 2) richtigerweise auf den Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27. Juli 2015, VB 17.1 S. 2), dem 27. Juli 2016, vorgenommen. Gemäss dem Questionnaire pour l'employer vom 5. Januar 2016 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ("aujourd'hui", VB 17.1 S. 3 Ziff. 2.11) Fr. 79'312.95 verdient. Verglichen mit dem unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit und korrekterweise anhand der Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen (dazu: BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 und 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweisen) von Fr. 33'402.00 zeigt sich ein IV-Grad von 58 %. Dies ändert nichts am Ergebnis; es besteht (weiterhin) gemäss der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
5.3. Dem nichtvertretenen Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 132 E. 4d S. 135) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Februar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Reimann