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Entscheid

VBE.2021.464

VBE.2021.464 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-07-05

5. Juli 2022Deutsch18 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.464 / nb / ce Art. 51 Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Daniela Niet...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2021.464 / nb / ce Art. 51

Urteil vom 5. Juli 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Daniela Nietlispach, Rechtsanwältin, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG

Beschwerde- ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, gegnerin Postfach, 7302 Landquart

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 14. September 2021)

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer und seine Familie sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung krankenversichert. Wegen nicht bezahlter Prämien leitete diese gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung ein (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 20. August 2021 in der Betreibung Nr. aaa). Den in dieser erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2021 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 9'445.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 auf Fr. 9'315.00. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 sei aufzuheben und ein allfälliger Ausstand an Krankenkassenprämien (KVG) des Beschwerdeführers gerichtlich festzustellen.

Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung allfälliger Krankenkassenprämienausstände (KVG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Der Instruktionsrichter bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Severin Bingesser, Rechtsanwalt, Bremgarten, zu dessen unentgeltlichen Vertreter.

2.4. Mit Replik vom 12. Januar 2022 und Duplik vom 3. Februar 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

2.5. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung und ersuchte um Einsetzung von MLaw Daniela Nietlispach, Rechtsanwältin, Bremgarten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2022.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin, da die Forderungssumme nicht hinreichend dargelegt worden sei (Beschwerde S. 14 f.).

1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen ergibt sich die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).

1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen ergibt sich die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).

Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

1.3. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend die Begründungspflicht verletzte, kann offenbleiben, da ohnehin von der Heilung einer solchen Verletzung auszugehen wäre. Zum einen kann das Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, dass die vorliegende Konstellation grundsätzlich einer etwas vertiefteren Herleitung der Forderung im Einspracheentscheid bedurft hätte, war es dem Beschwerdeführer dennoch möglich, diesen sachgerecht anzufechten. Ferner konnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Detail zu der von der Beschwerdegegnerin aufgezeigten Forderungszusammensetzung äussern. Auch kann an dieser Stelle auf die Mahnung vom 22. April 2021 verwiesen werden, mit welcher dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung der Forderung – wenn auch zumindest in zwei Positionen betragsmässig nicht restlos zutreffend – aufgezeigt wurde (VB 45/2 f.).

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von (noch teilweise ausstehenden) Prämien von ihm sowie (teilweise) weiteren Familienmitglieder für die Monate Juni 2018 bis Dezember 2019 im Betrag von Fr. 9'315.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 sowie Mahn- (Fr. 30.00) und Umtriebsspesen (Fr. 100.00; vgl. etwa Verfügung vom 2. September 2021 in VB 49).

Dieser Forderung liegen ausweislich der Akten (nach erfolgten Korrekturen zufolge Wegzügen und Auflösung des gemeinsamen Haushalts) folgende Prämien zugrunde:

Monat(e) Person(en) Monats- Total Fr. Beleg prämie in Fr. Juni 18 A. 360.90 879.40 VB 10, D. 360.90 15a, 42 E. -2.00 F. 79.80 G. 79.80 Juli 18 – De- A. 376.00 5'660.40 VB 11 zember 18 D. 376.00 F. 95.70 G. 95.70 Januar 19 A. 402.10 1'252.60 VB 12 D. 402.10 F. 345.00 G. 103.40

Februar 19 – A. 402.10 4'423.10 VB 43 Dezember 19

Total 12'215.50

2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Forderung teilweise getilgt zu haben. Zunächst seien die Prämien der Monate Juni bis Oktober 2018 bereits mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes H. vom 22. August 2019 (Betreibungsnummer bbb) in Betreibung gesetzt (VB 38) und die Beschwerdegegnerin ausweislich des Geschäftsprotokolls in der entsprechenden Betreibung (Beschwerdebeilage [BB] 5) dafür restlos befriedigt worden (Beschwerde S. 4 f.). Zudem hätte er Zahlungen in der Betreibung Nr. ccc geleistet, welche eine Forderung gegen seine damals bereits von ihm getrennt lebende Ehepartnerin betreffe (Beschwerde S. 10 f.). Weiter seien überschüssige Beiträge an Prämienverbilligung für Sohn E. nicht abgezogen worden (Beschwerde S. 8 f.).

2.2.2. Ausweislich der Akten wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Prämienausständen der Monate Mai bis Oktober 2018 am 22. August 2019 eine Betreibung über Fr. 6'614.40 zuzüglich 5 % Zins seit 3. August 2018, Mahnspesen (Fr. 150.00) und Umtriebsspesen (Fr. 100.00) eingeleitet (VB 37 f.). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem zuständigen Betreibungsamt mit, Fr. 5'573.00 dieser Forderung seien storniert worden (VB 39). Nach durchgeführter Lohnpfändung (vgl. VB 41) wurden der Beschwerdegegnerin für dieses Betreibungsdossier über das Betreibungsamt Fr. 1'957.95 vergütet (BB 5). Mit diesen Pfändungen wies das entsprechende Betreibungsdossier per 23. November 2020 keine Restschuld mehr aus (BB 5). Die gepfändeten Beträge deckten somit lediglich und exakt die Prämie der Familie für Mai 2018 (Fr. 1'041.40; vgl. VB 10/1 und 15a) sowie Zinsen (Fr. 416.80), Umtriebs- (Fr. 100.00) sowie Mahnspesen (Fr. 150.00) und Betreibungskosten (Fr. 249.75).

Betreffend den restlichen Betrag teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt am 8. Oktober 2019 mit, die Forderung werde im Umfang von Fr. 5'573.00 storniert, da dafür Prämienverbilligung bezahlt worden sei (VB 39). Dieser Grund für die vorgenommene Stornierung wurde von der Beschwerdegegnerin indes im weiteren Verlauf nicht mehr vertreten. Den Akten fehlen – trotz der entsprechenden pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers – denn auch jegliche Anhaltspunkte für die Zusprache von Prämienverbilligungen (ausser für den Sohn E.), obwohl die Beibringung entsprechender Unterlagen – soweit diese existieren sollten – dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Auch weist der Beschwerdeführer nicht nach, die entsprechenden (im Betreibungsprotokoll irrtümlich als "Direktzahlung an Gläubiger" [vgl. dazu Vernehmlassung S. 15 f.] bezeichneten) Beträge (BB 5) überwiesen zu haben, wofür die Beweislast beim Beschwerdeführer läge. Es ist demnach, wie in der Forderungsübersicht ausgewiesen (BB 7), davon auszugehen, dass die Prämien für Juni 2018 bis Oktober 2018 nicht bezahlt, sondern von der Beschwerdegegnerin lediglich storniert wurden, und demnach noch immer geschuldet sind.

2.2.3. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien wurde gegen den Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen seiner (damals bereits getrennt von ihm lebenden) Ehefrau eine Betreibung über Fr. 502.95 eingeleitet (Betreibung Nummer ccc), wobei die entsprechende Forderung in der Folge mittels Lohnpfändung des Beschwerdeführers getilgt worden ist (BB 11). Soweit der Beschwerdeführer die (vollständige) Anrechnung dieser Beiträge an die vorliegend strittige Forderung verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Forderung in dieser Betreibung ist grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der entsprechenden Betreibung keinen Rechtsvorschlag erhoben und die darin anfallenden Kosten durch die Unterlassung der Mitteilung der Auflösung des gemeinsamen Haushalts zumindest mitverursacht. So war die Beschwerdegegnerin befugt, von den Zahlungen vorab die Betreibungskosten (Fr. 165.75) zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Darüber hinaus teilte sie die angefallenen Mahn- und Umtriebsspesen (total Fr. 160.00) hälftig auf den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau auf (vgl. dazu Vernehmlassung S. 18; BB 11; VB 51/2). Die diese Kosten übersteigenden gepfändeten Beträge wurden sodann von der Beschwerdegegnerin an die vorliegende Forderung angerechnet (vgl. E. 2.2.5. nachfolgend).

2.2.4. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht nur bei Wohnsitz im entsprechenden Kanton (vgl. dazu etwa § 8 Abs. 1 des für den Sohn des Beschwerdeführers damals geltenden Zürcherischen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [in der bis zum 31. März 2020 gültig gewesenen Fassung]), sodass der Beschwerdegegnerin für diesen ab Juli 2018 keine Prämienverbilligung mehr ausgerichtet werden konnte (vgl. Beschwerde S. 8 f.).

2.2.5. Die Beschwerdegegnerin hat an die vorliegend strittige Forderung eine Zahlung vom 5. Februar 2019 per Lastschriftverfahren über Fr. 1'469.30 angerechnet. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten (Beschwerde S. 9 f.; Vernehmlassung S. 18; VB 51/2). Des Weiteren rechnete die Beschwerdegegnerin Fr. 402.95 (Fr. 342.95 + Fr. 59.00 + Fr. 1.00;

vgl. Vernehmlassung S. 18) von in der Betreibung Nr. ccc geleisteten Zahlungen an die vorliegend strittige Forderung an. Zudem berücksichtigte sie eine weitere Zahlung an das Betreibungsamt vom 30. März 2021 in Höhe von Fr. 1'028.25 (Vernehmlassung S. 18). Weitere Zahlungen werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch urkundlich belegt.

2.2.6. Zusammengefasst sind von der ursprünglichen Forderungssumme von Fr. 12'215.50 (E. 2.1.) die Beträge von Fr. 1'028.25, Fr. 1'469.30 und Fr. 402.95 (E. 2.2.5.) in Abzug zu bringen. Die ausstehende Prämienforderung beträgt demnach Fr. 9'315.00.

2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung auf die Verwirkung der Prämienforderungen beruft (Beschwerde S. 15), ist ihm nicht zu folgen. Die Verwirkungsfrist für Prämienforderungen beträgt nach Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, N. 58 zu Art. 24 ATSG). Diese Zeitspanne ist offensichtlich nicht verstrichen.

3.

3.1. 3.1.1. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV, Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit Fälligkeit zu laufen, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszulösen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 26 ATSG). Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25).

3.1.2. Die Beschwerdegegnerin fordert vorliegend Verzugszinsen erst ab dem 1. Januar 2020, mithin ab einem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Forderungen bereits längstens fällig waren. Der geltend gemachte Start für den Zinsenlauf erweist sich demnach für den Beschwerdeführer als vorteilhaft und ist folglich nicht zu beanstanden.

3.2. 3.2.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft

verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 125 V 276).

3.2.2. Die Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin sehen in Ziff. 7.5.2 Abs. 2 vor, dass die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen zu Lasten des Versicherten gingen (VB 14/8), womit eine vertragliche Grundlage zur Erhebung von Mahnspesen besteht.

3.2.3. Die vorliegend geforderten Mahn- und Umtriebsspesen betragen Fr. 130.00 (1 x Fr. 30.00 + 1 x Fr. 100.00 [VB 46 f.]) und erweisen sich ohne Weiteres als angemessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1).

3.3. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämienausstände im Betrag von Fr. 9'315.00 sowie Mahnspesen von Fr. 30.00 und Umtriebsspesen von Fr. 100.00, gesamthaft somit Fr. 9'345.00, nebst Zins zu 5 % auf Fr. 9'315.00 seit dem 1. Januar 2020.

4.

4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens gemäss Art. 64a KVG.

4.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstreckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).

4.3. Betreffend die vorliegend strittigen Forderungen sind diverse Mahnungen für die einzelnen Monatsprämien aktenkundig (vgl. etwa VB 15c; 15d; 18c; 19d; 20d; 21d; 22d; 23d; 25d; 26d; 27d; 28d). Mit Mahnung vom 22. April 2021 wurde der Beschwerdeführer über den gesamten eingeforderten Betrag gemahnt und ihm eine letzte Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Gesamtbetrages von Fr. 9'345.00 angesetzt; zudem wurde er auf die Säumnisfolgen (Einleitung einer Betreibung) hingewiesen (VB 45). Damit ist der Nachweis erbracht, dass das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der erhobene Rechtsvorschlag zu Recht beseitigt wurde.

4.4. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat der Versicherte nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten zu bezahlen. Im Gegensatz zu Spesen werden Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen und die Aufhebung des Rechtsvorschlags umfasst nicht auch die Betreibungskosten (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367 und Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

5.

Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 9'445.00, bestehend aus Prämienausständen (Fr. 9'315.00), Umtriebes- (Fr. 100.00) und Mahnspesen (Fr. 30.00), nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 auf Fr. 9'315.00. Der in der Betreibung

Nr. aaa des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 20. August 2021; VB 47) erhobene Rechtsvorschlag wurde demnach von der Beschwerdegegnerin zu Recht beseitigt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2021 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

6.2. 6.2.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Dem mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragten Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist stattzugeben, Rechtsanwalt Bingesser per 30. Juni 2022 als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entlassen und Rechtsanwältin Nietlispach als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2022 zu ernennen. Im Schreiben vom 20. Juni 2022 ermächtigte Rechtsanwalt Bingesser die ab 1. Juli 2022 einzusetzende Vertreterin zur Abrechnung über das gesamte Verfahren. Das Honorar ist somit wunschgemäss an Rechtsanwältin Nietlispach auszurichten.

6.2.2. Der (damalige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte, er sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern; bislang seien Parteikosten in der Höhe von rund Fr. 5'200.00 entstanden (Beschwerde S. 15).

6.2.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT), weshalb auf die

Einforderung einer Kostennote zu verzichten ist. Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend ausstehender KVG-Prämien innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung. Die zusätzliche Eingabe vom 12. Januar 2022 rechtfertigt einen Zuschlag von 10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Ein ausserordentlicher Aufwand (§ 7 AnwT) ist vorliegend weder dargetan worden noch ersichtlich. Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).

6.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Versicherungsgericht beschliesst:

MLaw Severin Bingesser wird zum 30. Juni 2022 als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers entlassen. MLaw Daniela Nietlispach wird per 1. Juli 2022 zur neuen unentgeltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ernannt.

1.

1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 9'445.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 auf Fr. 9'315.00 schuldet.

1.2. Der in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 20. August 2021) erhobene Rechtsvorschlag wird beseitigt.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'200.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Daniela Nietlispach, Rechtsanwältin, Bremgarten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'200.00 auszurichten.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 5. Juli 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia