VBE.2021.465
VBE.2021.465 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-02-03
3. Februar 2022Deutsch10 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.465 / lf / ce Art. 10 Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Oberrichter Oberrichterin Fischer Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, IV...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2021.465 / lf / ce Art. 10
Urteil vom 3. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Oberrichter Oberrichterin Fischer Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten; Rechtsverweigerung
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Oktober 2017 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche, medizinische und persönliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 nahm die Beschwerdegegnerin als Neuanmeldung entgegen. Am 11. September 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Neuanmeldung vom 22. Juli 2021 mit, dass mit der Anmeldung und den beigefügten medizinischen Unterlagen nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin daher eine Frist bis 5. November 2021 für den Nachweis einer wesentlichen Änderung und wies sie darauf hin, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde, wenn innerhalb der gesetzten Frist der entsprechende Nachweis nicht erbracht werden könne.
2.
2.1. Am 15. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:
"1. Die Auszahlung der Invalidenrente im Umfang von 100 % (IV-Grad) samt Verzugszinsen im Sinne des Art. 104 Abs. 1 OR seit 28. April 2019 (Jahreslohn Summe CHF 30'633.45)
2. Ausserdem hat Frau A._____ ein Betrag an SVA für Jahre 2018 in höhe von CHF 878.00 (2018) bezahlt. Die Forderung war unrechtmässig, deshalb ist SVA Aargau zur Rückzahlung des Beitrages samt Verzugszinsen in Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR seit 15.10.2019 geboten.
3. Die Prozesskosten zu Lasten der Beklagten."
2.2. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 20. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Beschwerde gegen eine Verfügung der SVA Aargau zu verstehen sei oder ob sie Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben wolle.
2.3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerde gegen jede Verfügung der SVA Aargau richte. Zudem erhob sie sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde.
2.4. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.5. Mit Replik vom 7. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Zu prüfen ist, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt.
Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da aktenausweislich keine Verfügung vorliegt, die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 S. 51), und da im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_477/2019 vom 19. September 2019 E. 2.4; 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3 je mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 27 f. zu Art. 56 ATSG).
2.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG dagegen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen. Dieses Beschwerderecht dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung (KIESER, a.a.O., N. 24 und N. 37 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3).
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG dagegen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen. Dieses Beschwerderecht dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung (KIESER, a.a.O., N. 24 und N. 37 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3).
Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (KIESER, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Rechtsverweigerung setzt zudem einen bestimmten Ablauf voraus: Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein (KIESER, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 ATSG). Für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vorauszusetzen ist damit insbesondere, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3 mit Hinweisen [in BGE 138 V 318 nicht publizierte Erwägung]).
Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung (BGE 119 Ia 237 E. 2 S. 238). Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 312 E. 5.1 S. 331; 103 V 190 E. 3c S. 194).
3.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2017 ab (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit dem 27. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und zu 92 % eingeschränkt im Haushalt (VB 58 S. 1). Sie bitte daher um vollständige Rückzahlung der Beiträge für die Jahre 2018 und 2019 samt Zinsen, um korrekte Berechnung gemäss Lohnausweis und um Auszahlung einer ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 92 % ab dem 28. April 2019 samt Verzugszinsen, dies bis am 3. September 2021 (VB 58 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 (VB 58) als Neuanmeldung entgegen (VB 60 S. 3). Mit Schreiben vom 27. August 2021 machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass ihr Schreiben vom 22. Juli 2021 kein neues Gesuch sei, sondern dass das Gesuch bereits seit dem 16. Oktober 2017 bestehe, da die Verfügung vom 23. März 2019 (recte: 21. März 2019; VB 46) aufgrund der Verwendung falscher Angaben als nichtig zu betrachten sei. Sie bat um vollständige Rückzahlung der Beiträge für die Jahre 2018 und 2019 samst Zinsen und um Auszahlung einer ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 92 % ab dem 28. April 2019 samt Verzugszinsen, dies bis am 20. September 2021 (VB 60 S. 1). Am 3. September 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung, das dem Schreiben beigelegte Formular auszufüllen (VB 63). Zur Prüfung der Eintretensfrage legte die Beschwerdegegnerin das Dossier am 6. September 2021 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (VB 64). Am 11. September 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin sodann zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (VB 65). Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2021 darüber, dass sie die Anmeldung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 11. September 2021 (VB 65) erhalten habe und die für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Abklärungen einleite (VB 71). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Schreiben vom 22. Juli 2021 (VB 58) als Neuanmeldung behandle und dass mit der Anmeldung und den beigefügten medizinischen Unterlagen nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass eine wesentliche Änderung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 15. September 2019 (recte: 15. Mai 2019; VB 56) eingetreten sei. Sie gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist bis 5. November 2021 für den Nachweis einer wesentlichen Änderung und wies darauf hin, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde, wenn innerhalb der gesetzten Frist der entsprechende Nachweis nicht erbracht werden könne (VB 72).
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021 die vorliegende Beschwerde ein, ohne zuvor den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt zu haben. Wie gesehen (vgl. E. 2. hiervor), wird dies jedoch bei einer Rechtsverweigerungsbeschwerde vorausgesetzt, was bereits dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1309). Schon aus diesem Grund ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese jedenfalls abzuweisen. Denn die Beschwerdegegnerin blieb nach dem Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 (VB 58) nicht pflichtwidrig völlig untätig. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (VB 56) rechtskräftig abgelehnt worden war, nahm die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 (VB 58) korrekterweise als Neuanmeldung entgegen (VB 60 S. 3) und leitete die notwendigen Abklärungen und Verfahrensschritte ein (VB 64; 72). Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde war die Beschwerdeführerin erst knapp drei Monate bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu angemeldet. Es kann damit weder mit Blick auf die Verfahrensdauer noch auf die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung erkannt werden (vgl. E. 2 hiervor).
Zusammenfassend hat es die Beschwerdeführerin damit versäumt, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, weshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdegegnerin könnte
zudem im vorliegenden Fall ohnehin keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung angelastet werden.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Februar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Fricker