VBE.2021.467
VBE.2021.467 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-04-13
13. April 2022Deutsch8 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.467 / TR / fi Art. 39 Urteil vom 13. April 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2021.467 / TR / fi Art. 39
Urteil vom 13. April 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Reimann
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 28. September 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. März 2021 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Kantons Aargau (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 15. März 2021 bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2021. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer infolge Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 28 Tagen ab dem 9. Juli 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 28. September 2021 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 fristgerechter Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff.) zu Recht ab dem 9. Juli 2021 für die Dauer von 28 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Zur Schadenminderung muss der Versicherte deshalb grundsätzlich jede vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nach Art. 16 AVIG. Unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG darf die versicherte Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
2.2
Wenn der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der Amtsstelle zugewiesenen Stelle auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bewarb sich am 3. Juli 2021 beim Stellenvermittler B., für die Stelle als Mitarbeiter Direktvertrieb bei der Krankenversicherung C.. Dabei handelte es sich um eine auf vier Monate befristete Stelle mit eventuell folgender Festanstellung. Der Beschwerdeführer hätte sich am 8. Juli 2021 bei der Krankenversicherung vorstellen sollen. Als der Personalvermittler am Nachmittag des 8. Juli 2021 mit ihm telefonierte, habe ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt, er "warte lieber auf eine Festanstellung also ginge er nicht an den abgemachten Termin" (E-Mail vom 8. Juli 2021 [VB 110], Beantwortung der Fragen an die B. vom 16. Juli 2021 [VB 90]).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch den Personalvermittler sehr kurzfristig für das Bewerbungsgespräch aufgeboten worden (um 15.20 Uhr für den Termin um 17.00 Uhr). Dass es sich um eine Festanstellung gehandelt habe, habe er nicht gewusst. Es sei ihm auch nicht gesagt worden, dass er die Stelle bekomme. Er sei nicht geeignet für "Telefonischeanworten" und verfüge über keine Computerkenntnisse. Zudem seien drei Monate zu kurz gewesen, um sich einzuarbeiten (Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 [VB 86 f.] und 26. Juli 2021 [VB 84]).
3.3
Aufgrund der Aktenlage ist unklar, wie der Termin vom 8. Juli 2021 um
17.00
Uhr festgesetzt bzw. warum er, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ihm kurzfristig bekanntgegeben wurde (direkte Terminvereinbarung zwischen der Krankenversicherung und dem Beschwerdeführer [VB 79 f.] vs. Terminvereinbarung zwischen der Krankenversicherung und dem Personalvermittler [sinngemäss gem. Beschwerde]). Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Entscheidwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den abgemachten Vorstellungstermin bei der Krankenversicherung nicht wahrnahm, weil er sich für die Stelle ungeeignet empfand. Die Beurteilung, ob er tatsächlich für die Stelle ungeeignet war, hätte jedoch die Krankenversicherung als potentielle Arbeitgeberin vorzunehmen gehabt. Die diesbezügliche Einschätzung des Beschwerdeführers stellt jedenfalls keinen Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 AVIG dar. Sodann entlastet ihn weder der Umstand, dass er eine Festanstellung vorgezogen hätte noch, dass er in der Annahme, es handle sich lediglich um eine befristete Stelle, nicht zum Vorstellungstermin erschien. Im Sinne der Schadenminderung ist er gehalten, bis zum Finden der von ihm gewünschten Festanstellung jede zumutbare – und somit auch befristete – Arbeit anzunehmen bzw. sich dafür zu bewerben.
Indem der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch vom 8. Juli 2021 für die zumutbare Stelle bei der Krankenversicherung erschien, verletzte er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, weshalb er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 2.2.).
4.
4.1
4.1.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis
30.
Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (wie etwa gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (so die Befristung der Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2524 Rz. 863 f.).
4.1.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591 mit Hinweisen).
4.2
Der Beschwerdegegner sanktionierte das Verhalten des Beschwerdeführers mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Taggeldern. Dabei stützte er sich auf den Umstand, dass es sich um eine auf vier Monate befristete Stelle gehandelt habe.
Das Einstellraster des seco sieht für diesen Sachverhalt einen Sanktionsrahmen von 27 bis 34 Einstelltage vor (Rz. D79 Ziff. 2A AVIG Praxis ALE). Mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen hielt sich der Beschwerdegegner am unteren Rand des Sanktionsrahmens. Triftige Gründe, die ein Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2021 rechtens.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3
Dem nichtvertretenen Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 132 E. 4d S. 135) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. April 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Reimann