VBE.2021.470
VBE.2021.470 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-04-12
12. April 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.470 / TR / ce Art. 38 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Rechtsan...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2021.470 / TR / ce Art. 38
Urteil vom 12. April 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reimann
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Rechtsanwalt, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerde- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, gegnerin Postfach, 8401 Winterthur
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 22. September 2021)
Sachverhalt
1.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin zog sich am 8. März 2020 beim Geschirrwaschen eine Schnittverletzung am rechten Daumen zu. Die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer anerkannte am 23. März 2020 die Leistungspflicht für das Ereignis. Nach medizinischen Abklärungen stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 10. März 2021 ab dem 13. November 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. September 2021 ab.
2.
2.1. Am 22. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2021 aufzuheben, und sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. März 2020 über den 12. November 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge."
2.2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Kantonsspitals B. vom 10. November 2021 ein.
2.3. Am 13. Dezember 2021 bewilligte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Züblin, Rechtsanwalt in Basel, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter.
2.4. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde.
2.5. Mit Replik vom 27. Januar 2022 und Duplik vom 23. Februar 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A98) zu Recht ihre Leistungen aus dem Unfall vom 8. März 2020 ab dem 13. November 2020 einstellte.
2.
2.1
2.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).
2.1.2
Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
2.2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Sie haben den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).
3.
Die Beschwerdeführerin zog sich am 8. März 2020 eine Schnittverletzung über dem Daumengrundgelenk palmar Dig. I der rechten Hand zu. Das Spital C. überwies sie am gleichen Tag notfallmässig an das B. (Notfallbericht der Spital C., VB M8), wo sie am 10. März 2020 operiert wurde (Wundexploration, Neurolyse Digitalnerven, Karpaldachspaltung, Neurolyse des N. medianus und chirurgische Wundversorgung gem. Operationsbericht vom 10. März 2020, VB M3). Das am 28. April 2020 erstellte MRI des rechten Unterarms ergab einen Hinweis auf eine chronische Ruptur der langen Daumenbeugesehne (Flexor pollicis longus-Sehne [FPL], VB M9). Am 26. Februar 2021 wurde der erste operative Schritt zur FPL-Rekonstruktion unternommen (Operationsbericht vom 26. Februar 2021, VB M23).
Zuvor, am 22. Oktober 2020, hatte Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin, festgehalten, die Durchtrennung der FPL-Sehne stelle einen stummen Vorzustand dar. Das Ereignis vom 8. März 2020 habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Die Sehnenrekonstruktion stehe in keinem (natürlichen Kausal-)Zusammenhang mit dem Unfall ("unfallfremd", VB M16). Am 11. Februar 2021 fand ein handchirurgisches Konsilium im Spital E., statt (Versicherungsbericht vom 11. Februar 2021, VB M22). Dr. med. D. nahm am 6. März 2021 erneut Stellung. Er hielt an seiner Einschätzung vom 22. Oktober 2020 fest. Der status quo sine sei per 12. November 2020 erreicht gewesen (VB M24).
4.
4.1
Dem Versicherungsbericht des Spitals E. vom 11. Februar 2021 ist bei der Beurteilung zu entnehmen, es sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin den Daumen in einer Schonhaltung halte und ihn nicht zum Greifen einsetze, obwohl die Beugung im Grundgelenk möglich sei und dass eine gewisse Überaktivierung der Daumenstrecker bestehe. Dieser Zustand "könne" im Rahmen der Verletzung vom 8. März 2020 bzw. der folgenden Operation vom 10. März 2020 entstanden sein. Er bewirke eine Reduktion der Daumenfunktion im Vergleich zu vor dem Ereignis, auch wenn sich anatomisch keine relevante Änderung ergeben habe, da die Beugesehne mutmasslich schon vor zehn Jahren durchtrennt worden sei (VB M22 S. 4). Bei der Beurteilung der Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. März 2020 wurde festgehalten, die Schonhaltung mit vermehrter Streckung könne im Verlauf der Verletzung vom 8. März 2020 aufgetreten sein (VB M22 S. 3).
Dem B.-Bericht vom 10. November 2021, der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingereicht wurde (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.2.), ist zu entnehmen, die im Sprechstundenbericht vom 12. November 2020 erwähnten Hyperparästhesien im Bereich der Daumenkuppe ulnopalmar könnten theoretisch durch die Verletzung vom 8. März 2020 neu aufgetreten sein aufgrund der Exploration (vom 10. März 2020) mit anschliessend starken Vernarbungen. Die Schonhaltung gehe auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bereich des Daumens zurück. Die Überaktivierung der Daumenstrecker sei aufgrund der chronischen FPL-Läsion mit in der Zeit funktioneller Anpassung zu erklären.
4.2
Aufgrund der Aktenlage ist somit die Ursache der Überaktivierung der Daumenstrecker unklar. Im Versicherungsbericht des Spitals E. vom 11. Februar 2021 wird diese als eine mögliche Folge der Operation vom 10. März 2020 deklariert (vgl. E. 4.1.), für die die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannte (Stellungnahme vom 6. März 2021 von Dr. med. D., VB M24 S. 4 ad Frage 3 mit Verweis Versicherungsbericht des Spitals E. vom 11. Februar 2021 [VB M22 S. 4 f.]). Dr. med. D. nahm dazu am 6. März 2021 keine Stellung (VB M24). Das B. hingegen sieht die Überaktivierung der Daumenstrecker im Zusammenhang mit der FPL-Läsion (vgl. E. 4.1.), die auf den Vorzustand zurückgeht. Somit bestehen divergierende fachärztliche Stellungnahmen zur natürlichen Kausalität zwischen der Schonhaltung mit vermehrter Streckung des Daumens und der Operation vom 10. März 2020 beziehungsweise zum Ereignis vom 8. März 2020. Zudem ist ungewiss, ob die vom Spital E. als möglich erachtete natürliche Kausalität ("kann") zwischen dem Unfall vom 8. März 2020 und der Überaktivierung der Daumenstrecker (wenigstens als Teilursache, vgl. E. 2.1.1.) mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.1.2.) gegeben ist. Folglich ist der Sachverhalt in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.2.) weiter abzuklären. Sollte der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Überaktivierung der Daumenstrecker und dem versicherten Unfallereignis bzw. der Operation vom 10. März 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, ist das Ausmass der funktionellen Einschränkung festzulegen.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V
215.
E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. April 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Reimann