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Entscheid

VBE.2021.472

VBE.2021.472 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-03

3. Mai 2022Deutsch18 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.472 / TR / ce Art. 48 Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Patrick Stu...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2021.472 / TR / ce Art. 48

Urteil vom 3. Mai 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reimann

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. September 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich unter Hinweis auf Depressionen am 18. April 2006 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine psychiatrische Begutachtung und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2007 ab dem 1. Juli 2006 eine ganze IV-Rente zu. Dabei wurde von einer vollständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit ebensolcher Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (IV-Grad 100 %).

1.2. Im Januar 2009 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein. Dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. Januar 2010 war eine 80%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu entnehmen. Bei einem nach gemischter Methode ermittelten IV-Grad von 84 % blieb der Rentenanspruch unverändert (Mitteilung vom 11. Juni 2010).

1.3. Im Rahmen der im Juli 2014 angehobenen Revision wurde die Beschwerdeführerin zweimal begutachtet. Daraufhin wurde sie am 8. Dezember 2017 aufgefordert, sich einer stationären Behandlung und anschliessend daran einer dreimonatigen Behandlung in einer Tagesklinik zu unterziehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hatte, dass sich die Beschwerdeführerin in stationäre Behandlung begeben müsse, fand vom 13. Mai bis 28. Juni 2019 eine tagesklinische Behandlung statt. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus. Die Abklärung an Ort und Stelle vom 27. Mai 2020 zeigte sodann bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall eine 13.5%ige Einschränkung im Haushalt. Damit resultierte nach gemischter Methode ein IV-Grad von 57 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergab. Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. September 2021 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente; einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2.

2.1. Am 25. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:

" 1.

1.1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21.09.2021 sei teilweise – und zwar im Umfang der Herabsetzung von einer ganzen IV-Rente auf eine halbe IV-Rente – aufzuheben.

1.2. Folglich sei in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.09.2021 von der angerufenen Instanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführerin die ganze IV-Rente zu belassen sei.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei präsidialiter gemäss § 46 Abs. 2 VRPG mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung teilweise zuzuerkennen und die angefochtene Verfügung im Umfang der zugesprochenen halben IV-Rente als weiterhin und unverändert umsetzbar / vollstreckbar zu erklären.

3.

3.1. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung vorzuladen und die Beschwerdeführerin anlässlich einer Parteibefragung zu befragen (Art. 61 lit. e ATSG).

3.2. Es sei eventualiter in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. November 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 29. November 2021 verzichtete sie auf eine Stellungnahme.

2.4. Am 1. Dezember 2021 bewilligte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Stutz, Rechtsanwalt in Baden, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter.

2.5. Mit Eingabe vom 29. April 2022 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag, es sei eine Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, zurück.

Erwägungen

1.

Anfechtungsgegenstand (zum Begriff: BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4) des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 21. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 216), worin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Im Streit liegt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente revisionsweise auf eine halbe Rente herabsetzte.

2.

2.1

2.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).

2.1.2

Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung zu handeln: Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung, ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 39 ff. zu Art. 30-31 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.1).

2.2

2.2.1. Wie aus dem Aktenzusammenzug (Ziff. 1.1.) hervorgeht, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2007 ab dem 1. Juli 2006 eine ganze IV-Rente zu. Dabei wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkannt und es wurde von einer vollständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgegangen (IV-Grad 100 %; VB 27). Im Zuge der im Januar 2009 eingeleiteten Revision (VB 32) wurden Auskünfte bei der Beschwerdeführerin (Fragebogen, VB 35) und ärztliche Berichte (VB 37, 41, 44) eingeholt. Unverändert wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ausgegangen. Ferner wurde am 29. Januar 2010 eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin wäre nach der Geburt des Sohnes D. am 13. September 2008 im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Probleme in einem 80%igen Pensum erwerbstätig (VB 40 S. 2). Es wurde eine 22%ige Einschränkung im Haushalt festgestellt (VB 40 S. 7). Der neu nach der gemischten Methode ermittelte IV-Grad von 84 % ergab weiterhin einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente, was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. Juni 2010 mitgeteilt wurde (VB 45).

2.2.2

Aufgrund des Dargelegten erfolgte im Rahmen der im Januar 2009 eingeleiteten Revision eine eingehende Sachverhaltsabklärung mit Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Somit stellt die Mitteilung vom 11. Juni 2010 den Vergleichszeitpunkt dar (vgl. E. 2.1.2.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1.1.).

3.

Ausweislich der Akten (internistisch-psychiatrisches Gutachten der E. vom 11. September 2017 [VB 115], Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, u.a. vom 10. Februar 2021 [VB 196]) ist die Beschwerdeführerin in der Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Das wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, was zweifelsohne aus der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2021 hervorgeht (VB 219 S. 21). Im Wesentlichen liegt die Frage im Streit, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), bzw. ob diesbezüglich eine revisionsrechtlich relevante wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Bericht vom 6. Juni 2020 über die am 27. Mai 2020 durchgeführte Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht), wonach von einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen sei (VB 189 S. 5 f.). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin eine vollständige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geltend.

4.

4.1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt – ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f.; 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.).

Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).

4.2

4.2.1. Dem Abklärungsbericht vom 6. Juni 2020 (VB 189) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier Kinder ist (geb. 2008 und 2016, Ziff. 3.1). Wenn sie gesund wäre, würde sie aus Freude am Beruf und wegen des grösseren Verdienstes vollzeitlich im Pflegeberuf arbeiten. Die Kinderbetreuung unter der Woche würde ihre Mutter, die von Q. zu ihr umziehen müsste, oder eine Tagesmutter übernehmen. Zur Finanzierung der Tagesmutter habe sich die Beschwerdeführerin nur vage geäussert. Angesprochen auf die Fixierung ihres jüngeren Sohnes F. auf die Beschwerdeführerin habe sie angegeben, dass sich F. daran gewöhnen müsse, tagsüber betreut zu werden (Ziff. 2.4). Bei der Begründung der Bemessungsmethode (Ziff. 2.5) verwies die Abklärungsperson unter anderem darauf, dass F. mit diversen Geburtsgebrechen geboren worden sei und sich die Beschwerdegegnerin, als ihr die Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung auferlegt hatte (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 1.3.), auf die enge Mutter-Kind-Beziehung verwiesen habe, die ihr eine stationäre Behandlung verunmögliche. Auch wenn sich die Problematik etwas entspannt haben möge, sei es allein unter dem Aspekt der Kinderbetreuung naheliegend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall "heute" kaum erwerbstätig wäre. Finanzielle Probleme und Schulden seien seit Jahren aktenkundig. Bei Wegfall des Renteneinkommens sei davon auszugehen, dass das Ehepaar durch Erwerbstätigkeit die Einbusse kompensieren müsste. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Betreuungsproblematik im Gesundheitsfall höchstens einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachginge.

4.2.2

Unbestrittenermassen hat sich die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Abklärungen wiederholt dahingehend geäussert, im Gesundheitsfall vollständig erwerbstätig zu sein (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 14. Januar 2018 [VB 121 S. 3], Abklärungsbericht vom 6. Juni 2020 [VB 189 Ziff. 2.4]). Vorliegend ist aber nicht entscheidend, was sie geltend macht, sondern wovon aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.1.).

Die seit einigen Jahren anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten sind aktenmässig ausgewiesen (Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2015 [VB 80 S. 3], Auszug aus dem Betreibungsregister [Beilage 22 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege]). Indessen ist dieser Umstand nicht allein entscheidend. Vielmehr sind die gesamten Verhältnisse zu betrachten (vgl. E. 4.1.).

Nachdem der ältere Sohn seit Anfang August in einem Internat lebt (VB 219 S. 33), ist vor allem die Betreuungssituation des jüngeren Sohnes F. näher zu betrachten: Am 8. Dezember 2017 verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin, sich zur Verbesserung bzw. zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit (vorerst) einer stationären Behandlung zu unterziehen (VB 118). In der Folge wehrte sich die Beschwerdeführerin deutlich gegen diese Auflage. So machte sie am 28. Februar 2018 geltend, F. bedürfe einer "sehr enge(n) wie auch lückenlose(n) Betreuung ausschliesslich" durch sie (VB 127 S. 2). So seien (u.a.) Arztbesuche nur mit mütterlicher Begleitung möglich (VB 127 S. 4). Es wurde ein kinderärztliches Attest eingereicht, wonach aufgrund einer engen Mutter-Kind-Bindung und multipler Diagnosen eine "tägliche und häusliche Betreuung durch die Mutter unabdingbar" sei (VB 127 S. 7). Ferner ist dem Bericht der PDAG, Baden, vom 12. August 2019 zu entnehmen, (selbst) die tagesklinische Behandlung habe bei der Beschwerdeführerin Schuldgefühle gegenüber F. hervorgerufen (VB 172 S. 3) und Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, R., berichtete am 19. Januar 2018, die geplante stationäre Behandlung habe bei der Beschwerdeführerin "massive Angstzustände im Zusammenhang mit ihren beiden Söhnen" ausgelöst (VB 122 S. 3). Aus dem Abklärungsbericht vom 6. Juni 2020 geht sodann hervor, die verschiedenen Behandlungen im Kinderspital seien abgeschlossen. Es fänden noch alle drei bis vier Monate Physiotherapien statt. F. sei gemäss den Äusserungen der Beschwerdeführerin auf sie fixiert. Er wolle, dass sie dabei sei, wenn er esse. Eine Betreuung durch ihren Ehemann oder ihre Mutter sei zwei Stunden möglich, dann beginne F. die Betreuung abzulehnen (VB 189 S. 3).

Aufgrund des Dargelegten ist mit der Abklärungsperson davon auszugehen, dass sich die Betreuungssituation des im Verfügungszeitpunkt 5½ Jahre alten Sohnes (geb. am 24. März 2016, VB 93) verbessert hat. Unabhängig von der Frage, wer F. bei einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin betreuen würde (die Grossmutter oder eine Tagesmutter), besteht aber nach wie vor eine Fixierung des Kindes auf die Beschwerdeführerin, welche eine vollständige Erwerbstätigkeit nicht wahrscheinlich erscheinen lässt. F. lehnt gemäss den anlässlich der Abklärung vom 27. Mai 2020 erteilten Auskünften der Beschwerdeführerin eine Betreuung durch seinen Vater bzw. die ihm vertraute Grossmutter schon nach zwei Stunden ab. Selbst wenn man eine gewisse Gewöhnung an die Fremdbetreuung miteinbezieht, erscheint in Würdigung aller Umstände bereits wegen der Betreuungsproblematik eine 50%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall am oberen Rand dessen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

Verglichen mit dem Referenzzeitpunkt (vgl. E. 2.2.2., Mitteilung vom 11. Juni 2010) zeigt sich durch die Verschiebung der Aufgabenbereiche (Senkung der Erwerbstätigkeit von 80 auf 50 %) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die den Rentenanspruch (von einer ganzen auf eine halbe Rente) verändert. Somit ist der bisherige Anspruch auf eine ganze Rente einer Revision zu unterziehen (vgl. E. 2.1.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4.)

4.3

4.3.1. Einem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle kommt voller Beweiswert zu, wenn er auf einem Betätigungsvergleich beruht und von einer qualifizierten Person verfasst wurde, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Divergierende Meinungen der Beteiligten sind im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss er plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 63).

4.3.2

Der Abklärungsbericht vom 6. Juni 2020 wurde gemäss den soeben aufgezeigten Anforderungen der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit den als gesetzes- und verordnungskonform erklärten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99 f.) verfasst. Die Gewichtung der einzelnen hauswirtschaftlichen Aufgaben stimmt mit dem Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung, Rz. 3087 ff.) überein. Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Schadenminderungspflicht (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 168 f. zu Art. 28a i.V.m. N. 6 zu Art. 28 IVG mit Hinweis unter anderem auf BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.,130 V 97 E. 3.3.3 S. 101), insbesondere der Mithilfe des Ehemannes, Rechnung getragen. Somit ist der Abklärungsbericht grundsätzlich beweiskräftig.

Die Beschwerdeführerin widerspricht dem unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. H., Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie, Diabetologie, R., vom 1. Juli 2021. Darin führt dieser aus, gemäss seiner internistischen Einschätzung sei die Einschränkung im Haushalt durch die psychiatrische Grunderkrankung bedingt. Er denke, es sei eine 60%ige Leistungsfähigkeit im Haushalt vorhanden. Er könne dies nur aufgrund des IV-Gutachtens und der Aussagen der Beschwerdeführerin so festsetzen (VB 219 S. 35). Abgesehen davon, dass beide im Rahmen der Rentenrevision veranlassten Gutachten (VB 73, 115) nicht zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt Stellung nehmen, setzt sich Dr. med. H. nur rudimentär mit dem gemäss den von der Rechtsprechung erarbeiteten Vorgaben erstellten detaillierten Abklärungsbericht vom 6. Juni 2020 auseinander. Auch lässt sich nicht erkennen, dass er die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht berücksichtigte. Im Übrigen führt er die Einschränkung im Haushalt überwiegend auf die psychiatrische Erkrankung zurück, wofür er nicht fachkompetent ist. Somit ergibt die Stellungnahme von Dr. med. H. keine Hinweise auf Umstände, die den Beweiswert des Abklärungsberichts tangieren. Folglich ist auf Letzteren abzustellen, womit von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 13.5 % auszugehen ist.

5.

5.1

Nach dem oben Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu betrachten (vgl. E. 4.2.2.: 50 %), wobei in Bezug auf die Erwerbstätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich von einer 13.5%igen Einschränkung auszugehen ist (vgl. E. 4.3.2.). Die Berechnung des IV-Grades in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2021 erfolgte gemäss Art. 27bis IVV in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung und ergab einen solchen von 57 % (VB 219 S. 22). Die Berechnung wurde nicht gerügt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

5.2

Mit einem IV-Grad von 57 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) und die Beschwerdeführerin hat entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2021 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung, dem 1. November 2021, nur noch Anspruch auf eine halbe IV-Rente.

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung zu vertreten scheint, dass nur nach dem Aufbautraining im geschützten Rahmen eine Revision zulässig sei, weil erst danach beurteilt werden könne, ob eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit eingetreten sei (Beschwerde Ziff. II 2.7.), ist ihr nicht zu folgen. Wie ausgeführt, ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. E. 3.) und der Revisionsgrund ergibt sich im Wesentlichen aus der Statusfrage, welche sich unabhängig von der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich beurteilt.

6.

Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch die Fällung des Urteils gegenstandslos (Urteil des Bundesgerichts 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 5).

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

7.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

7.4

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Stutz, Rechtsanwalt in Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Mai 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Reimann