VBE.2021.474
VBE.2021.474 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-04-11
11. April 2022Deutsch12 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.474 / af / fi Art. 35 Urteil vom 11. April 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Ersatzrichter Hess Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Fehlmann Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbei...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2021.474 / af / fi Art. 35
Urteil vom 11. April 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Ersatzrichter Hess Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Fehlmann
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 24. September 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 25. Oktober 2019 bis 30. April 2021 als IT-Berater/Projektmanagement Officer (PMO) bei der B., S., angestellt; diese Anstellung wurde ihm am 15. Januar 2021 per 30. April 2021 gekündigt. Am 13. April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und am 19. April 2021 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021. Mit Verfügung vom 10. August 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchstellung vom 16. Januar 2021 bis 2. Mai 2021 ab dem 3. Mai 2021 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. August 2021 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 ab.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 (beim Beschwerdegegner fristgemäss eingereicht und von diesem zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. September 2021. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte er – auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin – den angefochtenen Einspracheentscheid und zudem eine Liste seiner von Januar bis April 2021 getätigten Bewerbungen ein.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20 ff.) aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung im Zeitraum vom 16. Januar bis 2. Mai 2021 ab dem 3. Mai 2021 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.2.1 S. 525 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
2.3
Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4.; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 221 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007 E. 2.2).
2.4
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (bspw. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten [BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367]), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Sie ist daher auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie für die Zeit vor der Meldung auf dem Arbeitsamt keine oder nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 184 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.2. f. und 4.2). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2).
2.5. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
2.5. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdegegner bestätigte die verfügungsweise Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage ab dem 3. Mai 2021 im Einspracheentscheid vom 24. September 2021 mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 16. Januar bis 2. Mai
2021 getätigten Arbeitsbemühungen seien, soweit sie fristgerecht nachgewiesen worden und damit zu berücksichtigen seien, quantitativ ungenügend. Mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (VB 62) sei dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 29. Juli 2021 gesetzt worden, um den Nachweis für die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ihm bewusst sein müssen, dass die Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung sofort nachgewiesen werden müssten. Er habe sich entsprechend nicht mehr auf eine anderslautende mündliche Auskunft seiner RAV-Personalberaterin (wie er sie in seiner Einsprache geltend mache) verlassen können. Diese Frist habe er ungenutzt verstreichen lassen. Erst mit E-Mail vom 10. August 2021 (VB 51) habe er seiner RAV-Personalberaterin die Excel-Liste mit Stellenbemühungen eingereicht. Entschuldbare Gründe habe er keine vorbringen können. In den Akten befinde sich zwar eine ärztliche Bestätigung vom 31. August 2021 (VB 31), wonach seine Frau an psychischen Problemen leide und deshalb auch er schwer beeinträchtigt sei. Eine Arbeitsunfähigkeit werde ihm aber nicht attestiert. Aus den Akten ergebe sich auch, dass er sich im "Fristzeitraum" vom 15. Juli 2021 bis 29. Juli 2021 dreimal beworben habe (VB 59). Ausserdem habe er das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2021 am 20. Juli 2021 unterschrieben und an die Arbeitslosenkasse geschickt. Damit sei erwiesen, dass es ihm möglich gewesen sei, während dieser Zeit administrative Aufgaben wahrzunehmen. Es wäre ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch möglich gewesen, die Excel-Liste mit den Stellenbemühungen fristgerecht an seine RAV-Personalberaterin zu schicken. Daher liege eine sanktionswürdige Pflichtverletzung vor und "die Taggelder [seien] zu kürzen" (VB 21).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die "Beanstandung" schlicht unwahr sei. Die Bemühungen existierten und seien, wenn auch nicht im Rahmen der Frist, eingereicht worden. Er betrachte die Sorgfaltspflicht nicht als verletzt (Beschwerde, S. 1).
3.3. Der Beschwerdegegner stellte für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Anspruchserhebung – angesichts der am 15. Januar 2021 erfolgten Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses (VB 104) und des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Mai 2021 (vgl. etwa VB I 10) (unbestrittenermassen) zu Recht – auf den Zeitraum vom 16. Januar bis 2. Mai 2021 ab. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", die er über das Internetportal www.jobroom.ch (https://www.job-room.ch/home/jobseeker) erfasste und einreichte (vgl. auch Beschwerde und Eingabe vom 29. Oktober 2021), bewarb er sich im April 2021 auf dreizehn Stellen (VB 80 ff., 85). Zudem ist auf dem Nachweisformular für den April 2021 noch eine Bewerbung vom 25. Januar 2021 vermerkt. Die Angaben bezüglich der einzelnen Stellenbemühungen wurden zwischen dem 23. April und dem 8. Mai 2021 gespeichert. Eine Liste mit weiteren Bewerbungen – vierzehn im Januar 2021 und acht im Februar 2021 – hat der Beschwerdeführer erst mit E-Mail vom 10. August 2021 und damit nach Ablauf der ihm mit Schreiben vom 15. Juli 2021 bis am 29. Juli 2021 angesetzten Frist (VB 62) beim Beschwerdegegner eingereicht (VB 10). Insgesamt liegen demnach betreffend den relevanten Zeitraum von drei Monaten nur gerade vierzehn fristgerecht dokumentierte Arbeitsbemühungen vor. Rechtsprechungsgemäss wären dem Beschwerdeführer mindestens 30 Bewerbungen zumutbar gewesen (vgl. E. 2.3 oben). Vierzehn Bemühungen erweisen sich proportional zu der rechtsprechungsgemäss in der Regel als genügend geltenden Anzahl von zehn bis zwölf monatlichen Bemühungen als quantitativ klar ungenügend. An den unzureichenden Arbeitsbemühungen vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst ab Ende April 2021 Zugriff auf das entsprechende Tool auf der Website "www.jobroom.ch" hatte und sich darüber vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung datierende Arbeitsbemühungen nicht erfassen lassen (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 29. Oktober 2021), nichts zu ändern, hätte er die fraglichen Arbeitsbemühungen doch jederzeit in einer Excel-Tabelle oder auch handschriftlich dokumentieren und seiner Personalberaterin – postalisch oder per E-Mail – rechtzeitig zukommen lassen können.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die (fristgerecht nachgewiesenen und daher – ausschliesslich – zu berücksichtigen [vgl. E. 2.4]) persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als unzureichend. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
5.
5.1. Gemäss dem in den Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis für Arbeitslosenentschädigung [ALE], Rz. D33, D79) sind ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bei einem Beobachtungszeitraum ab drei Monaten mit neun bis zwölf Einstelltagen zu sanktionieren (Rz. D79 [Einstellraster KAST]).
5.2. Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE richten sich zwar an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll eine Verwaltungsweisung bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern die Weisung eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.; 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
5.3. Triftige Gründe, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen, sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Die gestützt auf das Einstellraster festgesetzte Einstelldauer von zehn Tagen ist daher nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2021 erweist sich demnach als rechtens.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 11. April 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Kathriner Fehlmann