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Entscheid

VBE.2021.480

VBE.2021.480 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-07-15

15. Juli 2022Deutsch18 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.480 / NB / fi Art. 72 Urteil vom 15. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- K._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur....

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2021.480 / NB / fi Art. 72

Urteil vom 15. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss

Beschwerde- K._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene C._____,

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. September 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im September 2006 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 rückwirkend per 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen des Ende 2010 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 12. November 2010 bestätigt.

1.2. Im Oktober 2015 leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie die Beschwerdeführerin durch die Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), polydisziplinär begutachten liess. Gestützt auf das am 8. September 2016 erstattete ABI-Gutachten und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 17. November 2016 hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2018 auf.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2018.572 vom 8. April 2019 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.3. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel (asim), eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag. Gestützt auf das am 11. Mai 2021 erstattete asim-Gutachten und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin am 24. September 2021 die Aufhebung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. Juli 2018.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. August 2018 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente, aus der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Subeventualiter sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 die Rente rückwirkend frühestens per 31. März 2019 einzustellen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.)."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Wohlen, ernannt.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung per Ende Juli 2018 im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Ergebnis ihrer Abklärungen für die Zeit bis Juli 2018 weiterhin von einer 80%igen und seit August 2018 noch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszugehen sei. Der Invaliditätsgrad, der nun mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei, betrage (seit August 2018) folglich 30 %. Da "seit der Verfügung im Jahr 2018" von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % ausgegangen werden könne, sei die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2018 aufzuheben (Vernehmlassungsbeilage [VB 188]).

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Richtigerweise sei bei der Ermittlung des massgeblichen Invalideneinkommens ein Abzug von insgesamt 25 % bis 30 % vorzunehmen (Beschwerde Ziff. 4, S. 8 f.) und ihr dementsprechend ab dem 1. August 2018 eine halbe Rente bzw. eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Beschwerde Ziff. 5, S. 9). Werde ein weiterer Rentenanspruch dennoch verneint, sei die Rentenaufhebung aufgrund der Beurteilung der Gutachter, wonach eine stufenweise Steigerung auf das "Zielpensum" von 70 % innerhalb von acht Monaten zu empfehlen sei, erst per 31. März 2019 vorzunehmen (Beschwerde Ziff. 6, S. 9).

2.2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2021 zu Recht per 31. Juli 2018 aufgehoben hat.

3.

Nach Lage der Akten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert worden war, nun (im Gesundheitsfall) im Vollzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. dazu insbesondere den Haushaltabklärungsbericht vom 18. Mai 2017 [VB 109 S. 4]). Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht bestritten, dass mit der Veränderung des erwerblichen Status' bzw. der damit verbundenen Änderung der Art der Bemessung des Invaliditätsgrads (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs statt gemischte Methode) ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG vorliegt.

4.

4.1

Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 ist das bei der asim eingeholte polydisziplinäre (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Gastroenterologie, Endokrinologie) Gutachten vom 11. Mai 2021 (VB 172), in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (VB 172 S. 11 ff.):

" 1. Chronische lumbale Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5, sowie subligamentärer Diskushernie L5/S1 […]

2.

Chronische zervikale Nackenschmerzen bei St. n. HWS-Distorsion 2006 […]

3.

Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung […]

4.

Nicht näher spezifizierbare Angststörung (ICD-10 F 41.8/9) […]

5.

Koronare 3-Asterkrankung […]

6.

Hypertensive Herzerkrankung […]

7.

Postchirurgisches Schmerzsyndrom bei […]

8.

Chronische idiopathische Nausea mit intermittierendem Erbrechen […]

9.

Rektusdiastase/Narbenhernie

10.

Diabetes mellitus Typ II, DD pankreatoprive Komponente ED 2009 […]

11.

Beginnende mediale Gonarthrose beidseits bei […]

12.

Leichte diabetische sensible Polyneuropathie (ED 2011)"

Die weiteren Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen hielten die Gutachter fest, möglich seien der Beschwerdeführerin noch körperlich leichte Tätigkeiten "in möglichst Wechselbelastung" (sitzend, gehend, stehend) mit freier Einteilbarkeit der Arbeitshaltungen (ergonomische Arbeitsplatzgestaltung). Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Arbeiten über der Horizontalen sei nur ganz kurz möglich, nicht aber repetitiv oder anhaltend und nicht mit Gewichtsbelastung. Das Heben und Tragen von Lasten solle auf maximal drei Kilogramm beschränkt werden. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit für die Hände wegen der mässig ausgeprägten Rhizarthrosen, speziell für repetitive, kraftvolle und feinmotorische Arbeiten. Aus den orthopädischen/neurologischen Befunden (Rückenschmerzen) ergebe sich eine generell leicht verminderte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Aufgrund der hypertensiven Belastungsreaktion sollten Arbeiten bei grosser Kälte, Hitze oder mit starken Temperaturschwankungen vermieden werden. Im Rahmen der bestehenden Medikation sollten keine Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Verletzungsrisiko ausgeübt werden. Ferner sollten Tätigkeiten mit Schichtbetrieb gemieden werden. Aufgrund der Polyneuropathie seien alle Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an die Geh-/Stehfähigkeit sowie "absturzgefährdete[.]" Tätigkeiten nicht geeignet (VB 172 S. 15 f.).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Telefonzentrale und am Empfang werde als grundsätzlich optimal angepasst und dem definierten Belastungsprofil entsprechend erachtet. Dies gelte für den erlernten Beruf und alle bisher ausgeübten Tätigkeiten. Für eine solchermassen angepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig. Bezüglich des retrospektiven Verlaufs sei seit der ABI-Begutachtung aus orthopädischer Sicht von einer gewissen Verschlechterung auszugehen. Es sei wegen der mit MRI vom 13. August 2018 und vom Juni 2020 festgestellten degenerativen Veränderungen von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit dem definierten Belastungsprofil auf 70 % seit August 2018 und davor – mit leicht anderer Gewichtung der damaligen Diagnosen – ab August 2016 (Zeitpunkt des Gutachtens der ABI) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen der Exacerbation der lumbalen Schmerzen im Frühjahr 2020 dürfte es vorübergehend zu einer höhergradigen Einschränkung gekommen sein, welche aber in kurzer Zeit wieder habe stabilisiert werden können (VB 172 S. 16 f.).

4.2

Das bei der asim eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 11. Mai 2021 (VB 172) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Beurteilung der Gutachter wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. Dementsprechend ist in einer dem von diesen definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit ab August 2016 von einer 20%igen und seit August 2018 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

5.

5.1

Angesichts der Tatsache, dass die Gutachter die angestammte Tätigkeit als dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entsprechend erachteten, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu Art. 16 ATSG) das Validen- und das Invalideneinkommen zu Recht ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) ermittelt (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4 mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede stellt. Die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt sich damit rechtsprechungsgemäss, da bei dieser Konstellation der Invaliditätsgrad – vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 bzw. "Schätzungsvergleich" (vgl. Beschwerde S. 5) dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, es seien diverse lohnmindernde Aspekte zu beachten, die einen Abzug vom Invalideneinkommen von insgesamt 25 % bis 30 % rechtfertigten (Beschwerde Ziff. 4, S. 8 f.). Dabei verweist sie auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von GÄCHTER/EG-LI/MEIER/FILIPPO vom 22. Januar 2021 und bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, es sei aufgrund des von den Gutachtern definierten Belastungsprofils davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nur an einem Nischenarbeitsplatz oder in einem bewusst rücksichtsvoll gestalteten Arbeitsumfeld verwerten könne. Auf ein generelles Vorkommen von Arbeitsplätzen dieser Art innerhalb des ausgeglichenen Arbeitsmarktes könne aber nicht geschlossen werden. Zudem komme das erwähnte Rechtsgutachten vom 22. Januar 2021 gestützt auf eine "separate BASS-Studie" zum Schluss, dass das Lohnniveau von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen durchschnittlich um 12.5 % tiefer liege als die Tabellenlöhne der LSE. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie eine im Vergleich zum marktüblichen Lohn viel tiefere Entlöhnung erzielen würde (Beschwerde Ziff. 2, S. 5 ff.). Ferner sei davon auszugehen, dass sie bei Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit in einem noch höheren Ausmass bei der Haushaltstätigkeit eingeschränkt sein werde, was von "ökonomischer Relevanz" sei. In Nachachtung des Gleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV seien "solche Interdependenzen" auch bei der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu berücksichtigten (Beschwerde Ziff. 3, S. 7 f.).

5.2

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung (Beschwerde S. 9) – 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 und 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; je mit Hinweisen).

5.3

5.3.1. An der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der für die Ermittlung des Invalideneinkommens relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, hat das Bundesgericht nach Würdigung der diesbezüglichen Kritik ausdrücklich festgehalten (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f.), weshalb die Beschwerdeführerin aus dem fraglichen Gutachten von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPPO in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Beschwerde S. 6). Sodann rechtfertigen die Ergebnisse der "BASS-Studie" bzw. der darin erhobene Minderverdienst gesundheitlich beeinträchtigter Personen von durchschnittlich 12.5 % keinen Abzug vom Tabellenlohn. Vielmehr ist aufgrund der in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Merkmale zu prüfen ob und ‒ falls ja – in welchem Umfang eine Herabsetzung des Medianlohns vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 9 S. 188 ff.; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2022 vom 5. Mai 2022 E. 5.2).

5.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung des von ihr geforderten Abzugs auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen verweist, ist festzuhalten, dass diesen bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit dem reduzierten Arbeitspensum sowie im angegebenen Profil einer ihr noch zumutbaren Tätigkeit hinreichend berücksichtigt wurden, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (E. 5.2.). Mit Blick auf das definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1.) sind bezogen auf den erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären, sodass jedenfalls nicht von einem erheblich eingeschränkten Spektrum der noch in Frage kommenden Anstellungen auszugehen ist. Eine allfällige psychisch bedingt erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen stellt ferner gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigenständigen abzugsfähigen Umstand dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, in einem "Anstellungskampf" müsse sie gegenüber gesunden und jüngeren "Mitbewerberinnen" eine erhebliche Lohneinbusse in Kauf nehmen, sollte ein Arbeitgeber ihr "noch eine Chance" gewähren. Ferner werde sie die "Lücken in ihrem beruflichen Lebenslauf" rechtfertigen müssen (Beschwerde S. 8). Die von der Beschwerdeführerin thematisierte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3). Zwar verfügt die Beschwerdeführerin über einen Berufsabschluss, womit eine Lohnrelevanz der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres auszuschliessen ist. Wie es sich damit verhält, braucht – wie noch aufzuzeigen sein wird – indes nicht abschliessend geprüft zu werden. Weiter kommt dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Da sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein leidensbedingter Abzug zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2). Ob aufgrund einer nur noch zumutbaren Teilzeitarbeit ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Im Falle der Beschwerdeführerin hat der Beschäftigungsgrad von 80 % bzw. von 70 % statistisch gesehen eine lohnsteigernde Wirkung (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [T18], Frauen, ohne Kaderfunktion, Teilzeit: zwischen 75 % und 89 % bzw. zwischen 50 % und 74 %). Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn fordert, weil die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit gemäss ihrer Einschätzung zu einer erhöhten Beeinträchtigung bei der Haushaltstätigkeit führen werde, kann ihr nicht gefolgt werden, da die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht der gemischten Methode erfolgt (vgl. dazu BGE 134 V 9; Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3) und im vorliegenden Zusammenhang nur potenziell lohnrelevante Merkmale zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.2.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3). Dass das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen infolge der postulierten Einschränkungen in der Haushaltsführung tiefer ausfallen würde, ist nicht anzunehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Da Einschränkungen im Haushaltsbereich bei allen im Gesundheitsfall hypothetisch zu 100 % erwerbstätigen versicherten Personen keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen begründen, liegt auch kein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2, S. 8) vor. Andere einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte sind den Akten nicht zu entnehmen.

5.3.3

Insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) sind lediglich die relativ umfangreichen Limitierungen betreffend das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit entsprechend reduzierter beruflicher Erfahrung im erlernten Beruf als mögliche lohnsenkende Faktoren in Erwägung zu ziehen. Ob deswegen auf eine massgebliche Lohneinbusse zu schliessen ist, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag, kann offen gelassen werden: Angesichts der Arbeitsunfähigkeit von

20.

% ab August 2016 bzw. 30 % seit August 2018 würde eine allfällige hypothetische Einkommensminderung von 10 % aufgrund der genannten Faktoren zu einem Invaliditätsgrad von 28 % (100 – 80  0.9) bzw. 37 % führen (100  [70  0.9]). Damit resultierte unverändert ein unter dem für einen Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% (Art. 28 Abs. 2 IVG) liegender Invaliditätsgrad, womit sich die Aufhebung der Rente jedenfalls als rechtens erweist.

6.

6.1

Bezüglich des Zeitpunkts der Herabsetzung der Rente macht die Beschwerdeführerin geltend, dass gemäss asim-Gutachten vom 11. Mai 2021 eine stufenweise Steigerung des Arbeitspensums auf das Zielpensum von

70.

% innerhalb einer Zeitdauer von acht Monaten zu empfehlen sei. Demgemäss sei der Zeitpunkt der Aufhebung der ganzen Invalidenrente gegebenenfalls auf den 31. März 2019 festzulegen (Beschwerde Ziff. 6, S. 9).

6.2

Der psychiatrische Gutachter führte in dieser Hinsicht aus, es sei davon auszugehen, dass eine "ad hoc-Realisierung" der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bei der beschriebenen Dekonditionierung nicht gelinge. Insofern werde "bei der genannten formellen („medizinisch-theoretischen“) Arbeitsfähigkeit von 70%" ein stufenweiser Einstieg mit einem Pensum von 30 % ab Begutachtungszeitpunkt über vier Monate, dann ein Pensum von 50 % über weitere vier Monate und nach insgesamt acht Monaten eine Steigerung auf das Zielpensum von 70 % empfohlen (VB 172 S. 86). Ferner wurde in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass nach der 15jährigen Arbeitsabstinenz ein stufenweiser Einstieg notwendig sein "dürfte" und allenfalls "im Rahmen einer Berufsmassnahme" initiiert werden "müsste". Grundsätzlich werde "jedoch aufgrund der aktuellen somatischen und psychiatrischen Befunde eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für möglich [gehalten]" (VB 172 S. 16).

Diese Empfehlungen der asim-Gutachter lassen nicht darauf schliessen, dass die Einhaltung der vorgeschlagenen Vorgehensweise im Sinne eines Vorbehalts bezüglich der attestierten Arbeitsfähigkeit zu verstehen wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen), da der schrittweise Aufbau des Arbeitspensums wegen der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wurde. Eine Dekonditionierung stellt indessen keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar (a.a.O. E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2).

6.3

Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass schon zum Zeitpunkt der ersten rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Juni 2018 (VB 130) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr vorgelegen hat, ist die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Juli 2018 nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_792/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

7.4

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Wohlen, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 15. Juli 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Boss