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Entscheid

VBE.2021.486

VBE.2021.486 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-05-19

19. Mai 2022Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.486 / sb / fi Art. 37 Urteil vom 19. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgers...

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Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2021.486 / sb / fi Art. 37

Urteil vom 19. Mai 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 30. September 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die B. mit letztem Sitz in Q. wurde am tt.mm.1991 im Handelsregister eingetragen. Am tt.mm.2014 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. Am tt.mm.2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums R. vom tt.mm. 2020 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

1.2. Die B. war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber beitragspflichtig. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verpflichtete diese den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Insolvenzentschädigung von Fr. 885.35 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 13'807.35 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) der Beitragsjahre 2018 und 2019. Die gegen diese Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache vom 5. Februar 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 ab.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. September 2021.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der B. für die Jahre 2018 und 2019 in der Höhe von Fr. 13'807.35 verpflichtet hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.

2.2

Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 und Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3.). Insbesondere verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2 und 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1).

2.3

Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittelbar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe; vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 201). Ein formelles Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat beziehungsweise dessen Mitglieder (Art. 707 ff. OR; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205).

3.

3.1

Der von der Beschwerdegegnerin aktenmässig erstellte Sachverhalt erweist sich mit Blick auf die soeben dargelegten Grundsätze in mehrfacher Hinsicht als unzureichend zur Beurteilung einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers. So ist zum einen dem Schreiben des zuständigen Konkursamts vom 14. Juni 2019 zu entnehmen, dass dieses "das ehemalige Personal […] beigezogen und entsprechende Löhne ausbezahlt" habe, weil "verschiedene Aufgaben und Arbeiten nach Datum Konkurseröffnung" hätten erledigt werden müssen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 199). Die in diesem Zusammenhang für die Monate März und April 2019 vom Konkursamt ausbezahlten Löhne beliefen sich auf Fr. 14'437.00 (VB 200). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin am 19. Juni 2019 Beiträge in der Höhe von Fr. 2'028.05 "für die Periode

01.01.2019

– 07.03.2019" in Rechnung (VB 177). Die betreffenden Lohnzahlungen wurden indes nach den eindeutigen Angaben des Konkursamts durch dieses nach Konkurseröffnung ausbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer keine Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte der B. mehr, bildeten diese doch vielmehr die Konkursmasse (vgl. Art. 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG). Die Lohnzahlungen scheinen ferner Arbeiten zu betreffen, die auf Veranlassung des Konkursamts ausgeführt wurden. Sie erscheinen damit nach aktuellem Stand der Akten nicht als Teil des Schadens im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. das in AHI-Praxis 1994, S. 36 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. L K. und Kons. vom 13. September 1993 E. 6 mit Hinweisen und UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 52 AHVG). Aus den Akten ist mangels eines detaillierten Kontoauszugs mit Übersicht über die Kontobewegungen nicht hinreichend ersichtlich, ob diese am 19. Juni 2019 in Rechnung gestellten Beiträge von Fr. 2'028.05 Teil der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadensumme bilden.

3.2

Das Fehlen eines umfassenden Kontoauszugs verunmöglicht zusammen mit dem fast vollständigen Fehlen von Beitragsverfügungen und Beitragsabrechnungen der Jahre 2018 und 2019 ferner die Überprüfung der Schadensumme mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise verurkundeten Buchhaltungsunterlagen der B., welchen für die Jahre 2018 und 2019 detaillierte Angaben über Beitragszahlungen an die Beschwerdegegnerin zu entnehmen sind. Für das Jahr 2018 scheinen (unter Ausschluss einer Zahlung von Fr. 2'840.10 für das Beitragsjahr 2017 sowie einer Zahlung von Fr. 978.90 betreffend Erwerbsersatzentschädigung) Zahlungen von total Fr. 77'088.85 geleistet worden zu sein (vgl. S. 5 f. des "Kontoauszug 01.01.2018 – 31.12.2018"). Eine weitere Rechnung der Beschwerdegegnerin über Fr. 6'707.00 vom 10. Dezember 2018 wurde anscheinend in das Geschäftsjahr 2019 übertragen, in welchem gemäss S. 1 des "Kontoauszugs 01.01.2019 – 31.12.2019" Zahlungen von total Fr. 13'414.00 (2 x Fr. 6'707.00) geleistet wurden (vgl. die Beschwerdebeilagen). Die Beschwerdegegnerin verzeichnete demgegenüber im Beitragsjahr 2019 Zahlungseingänge von Fr. 6'707.00 (VB 110). Es scheint sich damit bei der zweiten Zahlung von Fr. 6'707.00 im Jahr 2019 tatsächlich um die Begleichung des aus dem Jahr 2018 übertragenen Ausstands gleicher Höhe zu handeln. Die gesamten Zahlungen für das Jahr 2018 beliefen sich in diesem Fall auf Fr. 83'795.85 (Fr. 77'088.85 + Fr. 6'707.00). Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2018 demgegenüber von Zahlungen in der Höhe von total Fr. 79'884.85 aus (VB 11). Diese Fragen lassen sich mangels hinreichender Angaben in den Akten nicht abschliessend beantworten, womit die Schadensumme letztlich unklar ist.

3.3

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm verurkundeten Buchhaltungsunterlagen geltend macht, die B. sei "ein sehr pünktlicher und verlässlicher Zahler" gewesen (Beschwerde, S. 2), und damit sinngemäss das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt. Auch hier kann mangels entsprechender Akten nicht festgestellt werden, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadensumme erscheint mit Blick auf die Lohnsumme der B. jedenfalls als eher geringer Ausstand, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres verworfen werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 121 V 243 E. 4 S. 243 ff.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass bei (nach Lage der Akten hier gegebener; vgl. bspw. VB 318 f. und VB 322 f.) Anwendung des Akontoverfahrens nach Art. 35 AHVV eine Haftung für Differenzen zwischen geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen nur dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber durch ungenügende Abschlagszahlungen die Fälligkeit seiner Schulden hinauszuschieben versucht hat oder seiner Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV nicht nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen statt vieler KIESER, a.a.O., N. 48 f. zu Art. 52 AHVG mit Hinweisen). Zumindest bei den Ausständen des Jahres 2019 scheint es sich zum Teil um Ausgleichzahlungen zu handeln (vgl. VB 229). Wie es sich damit vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechungsgrundsätze zum Verschulden beim Akontoverfahren verhält, kann indes mangels hinreichender Aktenlage ebenfalls nicht beurteilt werden.

3.4

Nach dem Dargelegten ist die abschliessende Beurteilung einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers aufgrund unvollständiger sachverhaltlicher Erhebungen beziehungsweise (entgegen der Verfügung des Versicherungsgerichts vom 11. November 2021 mit Aufforderung zur

Einreichung "sämtliche[r] Akten") lückenhafter Aktenlage aktuell nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere sachverhaltliche Abklärungen vorzunehmen und die Akten zu vervollständigen haben, um alsdann über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2

Die vorliegend streitgegenständliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da dessen Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen haben, besteht denn auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. September 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. Mai 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Berner