VBE.2021.487
VBE.2021.487 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-01-20
20. Januar 2022Deutsch18 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.487 / za / ce Art. 6 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Zürcher Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Bruno Habegger, Rechtsanwalt, Wiesenst...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2021.487 / za / ce Art. 6
Urteil vom 20. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Zürcher
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Bruno Habegger, Rechtsanwalt, Wiesenstrasse 1, Postfach 1538, 4901 Langenthal
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer ist selbständigerwerbend im Bereich Einkaufsläden und Märkte und machte erstmals mit Anmeldung vom 25. März 2020 – ab dem 17. März 2020 – eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen einer Betriebsschliessung aufgrund bundesrätlicher Massnahmen geltend. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge für die Zeit vom 17. bis 31. März 2020 eine entsprechende Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 21.60 (welchen sie nachträglich für fälschlicherweise zu hoch berechnet befand) und für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 16.00 zu. Am 15. September 2020 stellte der Beschwerdeführer unter Einreichung der Steuererklärung 2019 einen Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung; zudem stellte er am 1. Oktober 2020 ein Gesuch um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung wie auch einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Der Entscheid der SVA Aargau vom 8. Oktober 2021 sei aufzuheben.
2.
Der Tagesansatz der Corona Erwerbsersatzentschädigung sei auf der Basis des Jahresabschlusses 2019 neu zu berechnen.
– unter Kosten und Entschädigungsfolge –"
2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom
15. September 2020 auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Vernehmlassungsbeilage [VB 36 ff.]) zu Recht ablehnte. Zur Begründung führte sie diesbezüglich aus, die erstmals festgelegte und auf dem beitragspflichtigen Einkommen gemäss der Akontobeitragsberechnung vom 30. Januar 2019 für die Beitragsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2019 basierende Entschädigung hätte einzig mittels vom Einkommen gemäss den Akontorechnungen 2019 abweichender definitiver Steuerveranlagung 2019 erfolgen können, welche jedoch nicht eingereicht worden sei (VB 104). Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin betreffend einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab dem 17. September 2020 zur Feststellung des massgeblichen Einkommens zu Recht analog zur früheren Taggeldbestimmung auf die am 30. Januar 2019 festgesetzten Akontobeiträge für das Jahr 2019 abstellte und darauf abstützend einen Anspruch verneinte (Beschwerde S. 5; VB 104).
2.
2.1
2.1.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 3705, rückwirkend angepasst mit Änderungen vom 4. November 2020 [AS 2020 4571]) gültigen und vorliegend grundsätzlich massgebenden (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280 mit Hinweisen; Verfügung vom 7. Oktober 2020 [VB 60]) Fassung ist gemäss Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Satz 1). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Satz 2). Nach Art. 5 Abs. 2bis gilt für Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zudem, dass falls bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen wurde, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt.
2.1.2
Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 4. November 2020, rückwirkend gültig ab 17. September 2020) sieht in Rz. 1065 vor, dass für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage bildet. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1068 KS CE, Stand: 4. November 2020).
2.2
2.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der im Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 15. September 2020 (VB 36 ff.) gültigen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020), welche abweichend von der hiervor erwähnten Rechtsprechung aufgrund der betreffend Neuberechnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung spezifischen Bestimmungen und Fristen und des daraus resultierenden Gebots der Rechtssicherheit ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. zur. Publ. vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 3.1), kann eine Neuberechnung der Entschädigung nach deren Festlegung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
2.2.2
Nach Ziff. 1065.1 des bis am 16. September 2020 gültigen KS CE (Stand 3. Juli 2020) ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen, wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, basierte und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt keine Änderung in der [Höhe der] Entschädigung (Ziff. 1068 KS CE Stand 3. Juli 2020).
3.
3.1
Am 30. Januar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung für Selbständigerwerbende, in welcher sie die Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 6'900.00 festsetzte (VB 1). Der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender meldete sich erstmals am 25. März 2020 ab dem 17. März 2020 für eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" an (VB 6).
Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin mit Abrechnung vom 11. April 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tageseinkommen von Fr. 27.00 zu (VB 8). Aufgrund einer Einkommensmeldung des Beschwerdeführers vom 16. April 2020 (VB 10) passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge am 30. April 2020 basierend auf einem Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 20'000.00 an (VB 11). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Abrechnung vom 11. April 2020 für die Periode vom
17.
bis 31. März 2020 auf einer falschen Berechnungsgrundlage erfolgt sei, auf eine rückwirkende Korrektur aber verzichtet werde. Die neue, ebenfalls vom 6. Mai 2020 datierende Abrechnung für die Zeit vom 1. bis 30. April 2020 basiere auf dem Einkommen, welches der aktuellen Beitragsverfügung des Jahres 2019 zu Grunde liege (VB 17).
Die Abrechnung vom 6. Mai 2020 beruht auf einem durchschnittlichen (aufgerundeten) Tageseinkommen von Fr. 20.00 (VB 15), was dem beitragspflichtigen Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 6'900.00 gemäss (der im Zeitpunkt der erstmaligen Entschädigungsfestlegung am 11. April 2020 aktuellsten) Akontobeitragsberechnung vom 30. Januar 2019 entspricht (VB 1). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge sämtliche Abrechnungen basierend auf dieser Berechnungsgrundlage bzw. einem Tageseinkommen von Fr. 20.00 vor (so am 20. Mai 2020 [VB 18], 24. Juli 2020 [VB 21], 5. August 2020 [VB 22], 25. August 2020 [VB 23], 3. September 2020 [VB 35]). Der Beschwerdeführer focht keine der aufgeführten Abrechnungen an und reagierte auch nicht auf die explizite Korrektur / Herabsetzung der "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" vom 6. Mai 2020.
3.2
Gestützt auf die im Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 15. September 2020 geltenden Bestimmungen hätte nur die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 zu einer Anpassung des der Abrechnung vom 6. Mai 2020 zu Grunde gelegten Erwerbseinkommens führen können. Eine solche reichte der Beschwerdeführer aber weder bis zum 16. September 2020 noch seither ein. Die von ihm mit dem Antrag auf Neuberechnung eingereichte Steuererklärung 2019 (vgl. VB 46 ff.) genügt den Anforderungen gemäss Verordnung nicht, wonach für eine Neuberechnung ausdrücklich eine Steuerveranlagung vorausgesetzt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bis zum 16. September 2020 geltenden Bestimmungen zu Recht keine Anpassung gestützt auf die Steuererklärung 2019 vorgenommen hat.
3.3
Da der Beschwerdeführer bereits eine Entschädigung gemäss Covid-19Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen hat, kommt gemäss den ab dem 17. September 2020
und damit im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen für die Festlegung einer allfälligen Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 17. September 2020 Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Anwendung. Demnach ist die Berechnungsgrundlage die gleiche wie für die Zeit bis am 16. September 2020. Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass weiterhin auf diejenige Bemessungsgrundlage abzustellen ist, welche der Abrechnung vom 6. Mai 2020 zu Grunde lag (Fr. 6'900.00; VB 15). Auch vor diesem Hintergrund und mangels anderslautender Bestimmungen in der massgebenden KS CE erfolgte die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Anpassung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht. Daran ändern – entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) – auch die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.3.3 (publiziert in BGE 147 V 278 E. 5.3.3 S. 284) nichts, wonach "eine einmal festgelegte Entschädigung nur noch aufgrund bis zum 16. September 2020 vorliegender Unterlagen angepasst werden" solle. Hierbei handelt es sich lediglich um eine unpräzise Wiedergabe des Verordnungswortlautes, aus welcher keine Ausdehnung der zu berücksichtigen Unterlagen z.B. auf – wie hier vorliegend – Steuererklärungen abgeleitet werden kann.
und damit im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen für die Festlegung einer allfälligen Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 17. September 2020 Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Anwendung. Demnach ist die Berechnungsgrundlage die gleiche wie für die Zeit bis am 16. September 2020. Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass weiterhin auf diejenige Bemessungsgrundlage abzustellen ist, welche der Abrechnung vom 6. Mai 2020 zu Grunde lag (Fr. 6'900.00; VB 15). Auch vor diesem Hintergrund und mangels anderslautender Bestimmungen in der massgebenden KS CE erfolgte die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Anpassung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht. Daran ändern – entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) – auch die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.3.3 (publiziert in BGE 147 V 278 E. 5.3.3 S. 284) nichts, wonach "eine einmal festgelegte Entschädigung nur noch aufgrund bis zum 16. September 2020 vorliegender Unterlagen angepasst werden" solle. Hierbei handelt es sich lediglich um eine unpräzise Wiedergabe des Verordnungswortlautes, aus welcher keine Ausdehnung der zu berücksichtigen Unterlagen z.B. auf – wie hier vorliegend – Steuererklärungen abgeleitet werden kann.
4.
Als Zwischenfazit ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft zu Recht ablehnte. Es gilt somit einzig noch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten grundsätzlichen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 zu prüfen.
5.
5.1. Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung (vgl. AS 2020 4571) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, unter der (unveränderten) Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben (lit. c). Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 4571) respektive 19. Dezember 2020 (vgl. AS 2020 5829) in Kraft stehenden Fassung gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % respektive 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt.
5.2. Das KS CE sah in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung vom 3. Juli 2020 in Rz. 1041.3 vor, dass für die Ermittlung der Einkommensgrenzen von Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner bis zum 16. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen abgestellt wird, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen des Jahres 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden war. Die Rz. 1065 bis 1068, welche die Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender zur erstmaligen Festsetzung der Entschädigung regelten, waren sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 bestimmte, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen sei, welches im Jahr 2019 erzielt worden war. Als Basis war das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden war. Keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirkten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE Rz. 1068).
5.3. In der rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung des KS CE vom 17. September 2020 wurde Rz. 1041.3 ersatzlos gestrichen, womit das KS CE keine explizite Regelung für die Ermittlung der Einkommensgrenze(n) gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall mehr enthielt. Mit der rückwirkend ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung des KS CE vom 4. November 2020 wurde (die zwischenzeitlich ebenfalls gestrichene) Rz. 1041.2 erneut eingefügt. Demnach ist anspruchsberechtigt, wer "im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt" hat. Wurde die Tätigkeit nach 2019 aufgenommen, so wird auf das Einkommen im entsprechenden Jahr abgestellt. Für die Ermittlung der Einkommensgrenze gilt Rz. 1067 sinngemäss. Diese sieht in ihrer seit dem 17. September 2020 gültigen Fassung vom 4. November 2020 vor, dass ein in weniger als einem Jahr erwirtschaftetes Einkommen für die Bemessung der Entschädigung entsprechend der Erwerbsdauer auf den Tag umzurechnen sei, wobei die Erwerbsdauer belegt werden müsse. Die ebenso wieder eingefügte Rz. 1041.3 äussert sich nur zur Frage der erheblichen Einschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.
5.4. Die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft getretenen Übergangsbestimmungen von Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
(vgl. AS 2020 4571) sehen für die hier in Frage stehenden Leistungen Folgendes vor: In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch unter anderem auf Entschädigungen erloschen, die nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Ein Anspruch nach diesen beiden Bestimmungen kann spätestens bis zum 16. September 2020 entstehen und muss bis zu diesem Datum geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1 von KS CE Rz. 1020.1 in seiner rückwirkend ab dem 17. März 2020 gültig Fassung vom 17. September 2020). Personen, die beim Inkrafttreten der vorerwähnten Änderung von Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19Verordnung Erwerbsausfall per 17. September 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die einen Anspruch nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in ihrer ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen.
6.
6.1. Im Rahmen der Änderung der KS CS aufgrund der grundlegenden per 17. September 2020 in Kraft getretenen Anpassungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde Rz. 1041.3 KS CE gestrichen, womit die Massgeblichkeit des Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 bildenden Erwerbseinkommen für die Ermittlung der Einkommensgrenzen im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3bis entfiel. Auch mit den im Rahmen der Änderungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 erneut eingefügten (nicht der früheren Version entsprechenden) Rz. 1041.2 und Rz. 1041.3 wurde der in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung der KS CE zur Ermittlung der Einkommensgrenze vorgenommene detaillierte Bezug zu den Akontorechnungen 2019 sowie der in diesem Zusammenhang stehende Verweis auf die Bestimmungen zur Festlegung der Entschädigungshöhe (Rz. 1065 – 1068) nicht wieder eingeführt. Vielmehr ist in der ab dem 17. September 2020 gültigen KS CE in Rz. 1041.2 lediglich noch von einem im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen die Rede. Der Verweis auf Rz. 1067 beschränkt sich dabei offensichtlich auf – vorliegend nicht relevante – Konstellationen bei Geschäftseröffnungen nach 2019. Vor diesem Hintergrund sowie der aufgrund der Übergangsbestimmungen klaren Trennung zwischen Leistungen vor bzw. ab dem 17. September 2020 besteht grundsätzlich keine Bindungswirkung der Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des für die Höhe der Entschädigung massgeblichen Einkommens oder des Einkommens selbst für die Ermittlung des für die Einkommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgeblichen Einkommens mehr. Letzteres ist daher im Rahmen der neuen Anmeldung für Leistungen ab dem 17. September 2020 eigenständig zu bestimmen.
6.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Sinne der aufgrund des Generalverweises in Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbaren Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (BGE 147 V 278 E. 5.3 S. 282). Die Ausgleichskasse hat dabei auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen (BGE 147 V 278 S. 5.4 S. 284). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (z.B. definitive Steuerveranlagung; BGE 147 V 278 E. 5.3 S. 282).
6.3. Die im Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2020 aktuellste Akontoverfügung vom 1. September 2020 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 26'100.00 (VB 31). Dieses Einkommen entspricht annäherungsweise auch dem in der der Beschwerdegegnerin am 15. September 2020 eingereichten Steuererklärung 2019 vom Beschwerdeführer deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 24'718.00, weshalb und mangels anderslautender Hinweise für die Bestimmung der Einkommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf das Einkommen gemäss Akontoverfügung vom 1. September 2020 abzustellen ist. Die untere Einkommensgrenze von Fr. 10'000.00 ist damit erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 17. September 2020 grundsätzlich ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zukommt. Da anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob auch die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Umsatzeinbusse von mindestens 55 % respektive 40 % pro Monat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019) erfüllt sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und zur anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 zurückzuweisen.
7.
Zusammengefasst ist die Beschwerde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzuweisen. Hingegen ist sie betreffend Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 17. September 2020 gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der notwendigen sachverhaltlichen Abklärungen erneut über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
8.
8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
8.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 1'500.00, ausmachend Fr. 750.00 (Art. 61 lit. g ATSG).
1.
1.1. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen.
1.2. Die Beschwerde wird betreffend Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 insoweit aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Januar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Zürcher