VBE.2021.491
VBE.2021.491 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-11
11. Mai 2022Deutsch8 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.491 / TR / ce Art. 50 Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SV...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2021.491 / TR / ce Art. 50
Urteil vom 11. Mai 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021)
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 7. September 2021 stellte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem 1951 geborenen Beschwerdeführer eine Nachforderung für die Beitragsperiode 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 von Fr. 58'500.20 für persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende (inkl. Verwaltungskosten) und Fr. 42'144.45 für Zinsen. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 21. September 2021 wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab.
2.
2.1. Am 4. November 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte einen Teilerlass der Verzugszinsen. Diese seien erst ab dem Jahr 2013 zu erheben.
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
Erwägungen
1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).
1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 ff.). Darin wurde die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 7. September 2021 (VB 34 ff.) beurteilt, worin die Beschwerdegegnerin Fr. 58'500.20 für persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende und Fr. 42'144.45 für Zinsen vom Beschwerdeführer forderte. Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die in der Verfügung vom 7. September 2021 geforderten Beiträge und Zinsen zu Recht erhob.
1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 ff.). Darin wurde die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 7. September 2021 (VB 34 ff.) beurteilt, worin die Beschwerdegegnerin Fr. 58'500.20 für persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende und Fr. 42'144.45 für Zinsen vom Beschwerdeführer forderte. Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die in der Verfügung vom 7. September 2021 geforderten Beiträge und Zinsen zu Recht erhob.
Nicht Gegenstand dieser Verfügung bzw. des Einspracheentscheids war die Frage eines allfälligen Erlasses. Ein solches Gesuch reichte der Beschwerdeführer am 4. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (VB 49 ff.). Darüber hat diese nach Rechtskraft dieses Urteils zu befinden
2.
2.1. Dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 2020 (VB 58 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2004 eine Liegenschaft verkaufte, die vollständig in der Bauzone lag. Aus dem Verkauf resultierte ein Gewinn von Fr. 543'118.00. Dieser wurde bei der steuerrechtlichen Veranlagung als Einkommen erfasst. Der Beschwerdeführer ergriff dagegen Rechtsmittel. Nach der Fällung der Urteile des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2014, des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2015, des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015 und des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 2020 (neben Revisionsverfahren) steht fest, dass keine privilegierte Besteuerung für den Veräusserungsgewinn zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 18 Abs. 4 DBG; Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke), sondern die Steuerkommission Q. zu Recht den Gewinn mit der Einkommenssteuer im Jahr 2005 erfasste. Nachdem das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen war, stellte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Steuermeldung betreffend die Ereignisperiode 2005 – mit Verfügung vom 7. September 2021 eine Nachforderung für die Beitragsperiode 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 von Fr. 58'500.20 für persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende) (inkl. Verwaltungskosten) und Fr. 42'144.45 für Zinsen, total ausmachend Fr. 100'644.65 (VB 34 ff.). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 bestätigte sie die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung (VB 46 ff.).
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren weder die Rechtmässigkeit der Nachforderung der persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende und der Verwaltungskosten noch deren Höhe. Ebenso wenig bestreitet er die Höhe der in Rechnung gestellten Zinsen. Er beantragt beschwerdeweise, die Verzugszinsen seien erst ab 2013 zu erheben. Infolge der Änderung der Rechtsprechung mit BGE 138 II 32 sei das Einkommen im Jahr 2005 höher ausgefallen als erwartet. Die neue Steuerpraxis und die damit einhergehenden Verzögerungen dürften sich für die Landwirte nicht nachteilig auswirken. Zudem bestehe eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und dem Schweizerischen Bauernverband.
3.
3.1. 3.1.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f., 134 V 405 E. 5.1 sowie E. 5.2 S. 407 und 134 V 202 E. 3 S. 204 f.). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206 mit Verweis auf BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347; vgl. auch BGE 109 V 1 E. 4a S. 7). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachtäglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1).
3.1.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 171). Für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., und FORSTER, a.a.O., S. 171 mit Hinweis).
3.2. Dem mit der Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 eingereichten Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 8. November 2013 betreffend Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten ist zu entnehmen, das BSV sei ausnahmsweise bereit, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen. Die angekündigte Weisung ist weder durch Publikation öffentlich zugänglich noch aktenkundig. Unabhängig davon hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2019.322 vom 7. April 2020 (publiziert in AGVE 2020 S. 44 ff.) jedoch festgestellt, dass eine solche Weisung bundesrechtswidrig wäre. Sie widerspräche den (in Erwägung 3.1. dargelegten) Grundsätzen zur Verzugszinspflicht und insbesondere der dieser inhärenten Verschuldensunabhängigkeit (im Speziellen auch bezüglich allfälliger Verfahrensverzögerungen), dies auch vor dem Hintergrund der in Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV explizit statuierten rückwirkenden Verzugszinspflicht sowie der Entstehung der Verzugszinspflicht von Gesetzes wegen. Zudem stehe dem die langjährige eigene Praxis des BSV entgegen, wonach einzig auf das Inkasso von Zinsforderungen von weniger als Fr. 30.00 verzichtet werden kann (Rz. 4044 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; zur Rechtmässigkeit dieser Weisungsbestimmung: AHI-Praxis 2004 S. 55).
3.3. Nach dem soeben Ausgeführten kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben des BSV vom 8. November 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die darauf basierende allfällige Weisung wäre – wie dargelegt – rechtswidrig. Nachdem er ferner die von der Beschwerdegegnerin geforderten Zinsen weder dem Grundsatz nach noch deren Höhe ansatzweise bestreitet und in den Akten keine Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Festsetzung der Verzugszinsen durch die Beschwerdegegnerin bestehen (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), ist deren Rechtmässigkeit zu bestätigen.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 11. Mai 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Reimann