VBE.2021.492
VBE.2021.492 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-05-10
10. Mai 2022Deutsch8 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.492 / NB / fi Art. 49 Urteil vom 10. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ Beschwerde- SVA Aargau, I...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2021.492 / NB / fi Art. 49
Urteil vom 10. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss
Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Oktober 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Vornahme von Abklärungen erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Auflage (sechsmonatige Suchtmittelabstinenz sowie regelmässige fachpsychiatrische Behandlung von mindestens sechs Monaten), da sich sein Anspruch auf Leistungen ansonsten nicht beurteilen lasse. Nachdem der Beschwerdeführer hierzu keine Einwilligungserklärung eingereicht hatte, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2016 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 1. Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration/Rente) an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Schreiben vom 16. September 2020 erteilte sie dem Beschwerdeführer die Auflage, sich einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle über den Substanzmittelgebrauch (was mindestens monatlich unaufgefordert zu belegen sei) sowie einer regelmässigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und medikamentösen Behandlung mit Psychopharmaka zu unterziehen. Nach Einwilligung des Beschwerdeführers reichte dieser in der Folge die zur Überprüfung der Auflage erforderlichen Belege auch nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erneut zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen auf und wies darauf hin, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, sofern die Unterlagen nicht bis am 25. Juni 2021 eingehen sollten. Mit Vorbescheid vom 20. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht. Am 7. Oktober 2021 verfügte sie schliesslich wie vorbeschieden.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 erhob der Beistand des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4./9. November 2021 Beschwerde und beantragte, das IV-Verfahren sei "wieder an die Hand zu nehmen". Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158).
2.2
Die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht betrifft die Last oder Obliegenheit der versicherten Person oder anderer, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuhelfen. Sie ist eine besondere Form der Schadenminderungspflicht. Die Zumutbarkeit als Grenze der Schadenminderungspflicht gilt mithin auch für die Mitwirkungspflicht (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1099 ff.).
2.3
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.1). Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 103 zu Art. 43).
3.
Nachdem der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin erteilten Auflagen am 14. Oktober 2020 vorbehaltlos schriftlich zugestimmt hatte (VB 92 S. 3), reichte er weder Unterlagen betreffend eine regelmässige psychiatrische Behandlung noch Belege für eine Abstinenzkontrolle ein. Auch auf die ihm von der Beschwerdegegnerin daraufhin zugestellten Mahnschreiben vom 16. Dezember 2020 (VB 93) und vom 12. April 2021 (VB 94 S. 2), letzteres mit eingeschriebener Post (vgl. VB 94 S. 1), reagierte er nicht. Vor Erlass des Nichteintretensentscheids forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2021 unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 ATSG erneut dazu auf, die ausstehenden Unterlagen innert der angesetzten Frist einzureichen, und wies ihn darauf hin, dass im Unterlassungsfall nicht auf das Gesuch eingetreten werde (VB 95). Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Beschwerdegegnerin retourniert (vgl. VB 96 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (A-Post) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich nochmals die Auflage sowie die beiden Schreiben vom 16. Dezember 2020 und vom 9. Juni 2021 zu (VB 97).
Gestützt auf Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt das Einschreiben vom 9. Juni 2021 spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als korrekt zugestellt (Zustellungsfiktion; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Damit sind in formeller Hinsicht die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch erfüllt.
Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer, nachdem er den Auflagen der Beschwerdegegnerin vorbehaltlos schriftlich zugestimmt hatte, jegliche Mitwirkung am Verfahren verweigert hat und auch nicht mehr erreicht werden konnte, geht aus den Akten nicht hervor. Rechtfertigende Umstände, welche die gescheiterte Kontaktaufnahme bzw. die ausgebliebene Reaktion auf die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar erklären könnten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Es ist somit überwiegend wahrscheinlich von einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.
4.2
4.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Beschwerde vom 4. November 2021 ersuchte dieser indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Verfahrenskosten).
4.2.2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Dieser Anspruch steht unter der Bedingung, dass das Rechtsbegehren der bedürftigen Partei nicht als aussichtslos erscheint. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_911/2021 vom 2. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 III 138 E. 5.1).
4.2.3
Angesichts der klaren Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 3.) war die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren äusserst gering, sodass die Beschwerde vom 4. November 2021 als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher bereits zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Beistand; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Mai 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Boss