VBE.2021.494
VBE.2021.494 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-05-20
20. Mai 2022Deutsch10 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.494 / cj / fi Art. 38 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Re...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2021.494 / cj / fi
Art. 38
Urteil vom 20. Mai 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach
Beschwerde- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, gegnerin 4002 Basel
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer war vom tt.mm.2013 bis am tt.mm.2022 als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der B. GmbH (vormals: C. GmbH), X., im Handelsregister eingetragen.
Die B. GmbH war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal ab dem 1. Januar 2019 der Beschwerdegegnerin gegenüber beitragspflichtig. In diesem Jahr blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahnund Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am tt.mm.2019 wurde über die B. GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q. vom tt.mm.2022 als geschlossen erklärt. Am tt.mm.2022 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
1.2. Mit Verfügung vom 11. August 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 337'246.00. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung auf Fr. 336'458.80. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
2.
2.1. Am 8. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom
11.08.2021 bzw. der Einspracheentscheid vom 08.10.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Verfahren einzig über die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2021 zu befinden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28). Soweit mit Beschwerde vom 8. November 2021 verlangt wird, die Verfügung vom 11. August 2021 (VB 26) sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 AHVG zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 336'458.80 (VB 28). Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie seinem Begehren um vollständige Akteneinsicht nicht nachgekommen sei (Beschwerde, S. 3 f.).
3.
3.1. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Bestimmung räumt ihnen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Die Parteien sollen vor dem Entscheid von den tatsächlichen Grundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können. Die Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden oder die Grundlage eines Entscheides gebildet haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Unbeachtlich ist, ob die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen können. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Das Akteneinsichtsrecht ist jedoch nicht absolut. Es findet seine Grenzen am öffentlichen Interesse des Staates oder an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.1. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Bestimmung räumt ihnen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Die Parteien sollen vor dem Entscheid von den tatsächlichen Grundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können. Die Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden oder die Grundlage eines Entscheides gebildet haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Unbeachtlich ist, ob die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen können. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Das Akteneinsichtsrecht ist jedoch nicht absolut. Es findet seine Grenzen am öffentlichen Interesse des Staates oder an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.2. Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Es ist allerdings zu beachten, dass sich Verwaltungsbehörden nicht über elementare Grundsätze des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 182 E. 3c S. 187 mit Hinweis).
4.
Aus den eingereichten Akten ergibt sich – soweit hier massgebend – Folgendes: Mit Schreiben vom 16. April 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als Mitglied der Geschäftsführung der Firma B. GmbH die Möglichkeit, zu den Beitragsausständen Stellung zu nehmen (VB 22). In der Folge ersuchte dieser bzw. sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Mai 2021 um Gewährung der Akteneinsicht und um Zustellung der Fallakten (VB 23). Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sieben Dokumente zu (VB 24; dabei handelt es sich um VB 8, 9, 11, 13, 15, 18 und 20). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Juli 2021 auch noch die Lohnmeldung der B. GmbH (damals noch firmierend als "C. GmbH") vom 16. Januar 2020 (vgl. VB 10) zugestellt (VB 25 S. 2). Ebenfalls Kenntnis hatte der Beschwerdeführer von der Jahresabrechnung für Lohnbeiträge vom 14. Februar 2020 (VB 25 S. 2; vgl. VB 12).
Nach Erlass der Verfügung vom 11. August 2021 erneuerte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 10. September 2021 sein Gesuch um vollständige Akteneinsicht (VB 27). Im Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 hielt die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch nicht näher. Es liege somit genügend Aktenkenntnis vor. Falls er dennoch Einsicht in das gesamte elektronische Dossier nehme wolle, könne er dies nach Voranmeldung bei ihr vor Ort tun (VB 28 S. 1). Die Beschwerdegegnerin legte dem Einspracheentscheid noch drei Dokumente, alle datierend vom 23. Mai 2019, bei (VB 28 S. 3 ff.).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 2021 um Akteneinsicht (VB 23). Daraufhin sandte die Beschwerdegegnerin ihm lediglich einen Teil der vorhandenen Akten zu. Im Zusammenhang mit den restlichen Unterlagen hielt sie fest, dass sie darauf verzichte, ihm diese zuzustellen, da – soweit sich aus diesen Unterlagen (Korrespondenzen, Mahnungen, Betreibungsandrohungen, etc.) finanzielle Konsequenzen ergeben hätten – diese dem zugestellten Kontoauszug entnommen werden könnten (VB 24). Auch im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer trotz dessen Ersuchen keine vollständige Akteneinsicht gewährt.
Die nicht zugestellten Unterlagen stellen die Grundlage für die Zusammenstellung der Forderungen im Kontoauszug und damit für die Höhe der Schadenersatzforderung dar. Sie sind somit relevant, um die Korrektheit der Schadenersatzforderung zu überprüfen und die Verfügung begründet anzufechten, worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 10. September 2021 hinweist (VB 27 S. 2). Es kann somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 – nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer bereits über genügend Aktenkenntnis verfügte (VB 28 S. 1). Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer gewisse dieser Unterlagen, aufgrund seiner ehemaligen Funktion als Geschäftsführer der B. GmbH, bereits kennt. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass sie ihm – da sie grundsätzlich die konkursite Gesellschaft betreffen – auch momentan zur Verfügung stehen (vgl. Beschwerde, S. 4). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass dem Beschwerdeführer die Beurteilung zu überlassen ist, welche Akten er für die vorliegende Streitsache als relevant erachtet. Bei einem laufenden Verfahren ist es zudem nicht notwendig, dass die daran beteiligten Parteien ihr Gesuch um Akteneinsicht begründen. Ihr Interesse ergibt sich bereits daraus, dass sie im Verfahren involviert sind (vgl. E. 3.1.). Dass im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter der Akteneinsicht entgegenstehen würden, wird darüber hinaus von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
5.2. 5.2.1. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer keine vollständige Akteneinsicht gewährte, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schwer verletzte. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ist somit – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) – aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts in Art. 8b ff. ATSV geregelt werden. Die Akteneinsicht vor Ort am Sitz des Versicherers stellt dabei zwar den Grundsatz dar (Art. 8b Abs. 2 ATSV). Anwälten sind gestützt auf Art. 8b Abs. 3 lit. b ATSV jedoch die Akten oder Kopien davon zuzustellen. Zulässig ist dabei auch eine Zusendung der Akten auf einem elektronischen Datenträger.
Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen haben.
5.2.2. Zuletzt ist die Beschwerdegegnerin noch darauf aufmerksam zu machen, dass – sollte es wiederum zu einem Beschwerdeverfahren kommen –, sie verpflichtet ist, die vollständigen Akten auch dem Gericht einzureichen, was sie im vorliegenden Verfahren nur teilweise getan hat.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
1.
In Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Mai 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss