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Entscheid

VBE.2021.501

VBE.2021.501 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-01-19

19. Januar 2022Deutsch11 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.501 / aw / fi Art. 5 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Wallimann Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmat...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2021.501 / aw / fi Art. 5

Urteil vom 19. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Wallimann

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021)

Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Februar 2012 bei der B. AG, in Q., und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss der Schadenmeldung vom 23. Juli 2021 biss er am 13. November 2020 beim Verzehr einer Wurst auf ein grosses, hartes Knorpelteil, wobei er einen Schaden am Zahn Nr. 16 im Oberkiefer rechts erlitten habe. Mit Verfügung vom 27. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis, weil das für den Unfallbegriff erforderliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erstellt sei und dementsprechend kein Unfall vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am 11. November 2021 und in nachgebesserter Form am 22. November 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Ereignis vom 13. November 2020 sei als Unfall anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.

2.2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim vom Beschwerdeführer gemeldeten Ereignis vom 13. November 2020 um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelte und die Beschwerdegegnerin dafür die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen hat oder ob sie ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte.

2.

2.1

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

2.2.1. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75).

2.2.2

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 S. 138). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses, Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache und gerade dort von Relevanz, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f. E. 4.3.2.1 S. 80).

2.3

2.3.1. Die Rechtsprechung hat sich bislang verschiedentlich mit Zahnschäden beim Kauen auseinandergesetzt. Die Ungewöhnlichkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Zahnschäden zu bejahen, die durch einen Gegenstand verursacht werden, der üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 16. Januar 2016 E. 5 und 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; vgl. zum Ganzen RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 37 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Rechtsprechungsgemäss ist ein Knochensplitter in einer Wurst ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und gilt das Abbrechen eines Zahnes beim

Beissen auf einen Knochensplitter in der Wurst als Unfall, nicht jedoch das Beissen auf einen Knorpel (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 ff.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 33 f.).

2.3.2

Im Zusammenhang mit der Beweisführung hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten ist, liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3., und 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1).

Die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Den Angaben, welche der Versicherte kurz nach dem Unfall gemacht hat, kommt daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen).

2.3.3

Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4. hielt das Bundesgericht fest, entscheidwesentlich sei (nebst dem Fehlen des fraglichen Gegenstandes, der zur Zahnschädigung geführt haben soll), dass der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblatt detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt habe, dass sich aber mangels schlüssiger Beantwortung der gestellten Fragen nicht zuverlässig beurteilen lasse, ob das Ereignis als Unfall zu qualifizieren sei. Aus dieser Begründung des Bundesgerichts ergibt sich, dass allein das Fehlen des fraglichen Gegenstandes (noch) nicht zur Ablehnung des Leistungsanspruchs führt, sondern erst die Unmöglichkeit, im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände das behauptete Ereignis als Unfall zu qualifizieren. Dabei kommt namentlich den Angaben der versicherten Person eine wichtige Rolle zu.

Erlauben es die Angaben der versicherten Person nicht, den fraglichen Gegenstand in präziser und detaillierter Weise zu beschreiben, ist die Verwaltung bzw. im Streitfall das Gericht nicht in der Lage, den in Frage stehenden äusseren Faktor bzw. dessen Ungewöhnlichkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3).

3.

3.1

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. Juli 2021 biss der Beschwerdeführer am 13. November 2020 um ca. 12:15 Uhr zu Hause beim Verzehr einer Wurst auf ein "grosses, hartes Knorpelteil" und verspürte dabei einen sehr intensiven Schmerz (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).

3.2

Im Fragebogen zum Zahnschaden schilderte der Beschwerdeführer am 2. August 2021 den Ereignishergang dahingehend, dass er beim Mittagessen mit seiner Ehefrau eine Mahlzeit mit Wurst gegessen und dabei auf ein "etwas grosses, hartes Teil" gebissen habe (VB 10/1). Das "Beweismittel" beschrieb er als "aussergewöhnlich gross" und "mit dem Messer nicht zu trennen", wobei die "Grösse ca. 2x3x1 [mm]" betragen habe (VB 10/2). Auf zusätzliche konkretere Fragen der Beschwerdegegnerin antwortete der Beschwerdeführer am 25. August 2021, dass der Zahnschaden beim Kauen der (Schweinsbrat-)Wurst durch einen "Knorpel oder Knochensplitter, 2-3 mm gross, ausgespuckt + entsorgt" verursacht worden sei (VB 12).

3.3

In seiner Einsprache vom 23. September 2021 führte der Beschwerdeführer in chronologischem Ablauf verschiedene Zahnarztbesuche auf und schilderte über Monate anhaltende bzw. wiederauftretende Zahnbeschwerden. Darüber hinaus machte er darauf aufmerksam, dass weder beim Kauen der Wurst noch über die folgenden Monate ein Zahnstück abgebrochen und der zu Schaden gekommene Zahn erst am 23. August 2021 entfernt worden sei, da sich erst bei einer Untersuchung am 18. August 2021 ein Riss quer durch den Zahn gezeigt habe. Sodann müsse gemäss den Aussagen der Zahnärzte davon ausgegangen werden, dass durch den kurzfristigen und hohen Druckanstieg der Zahn zu Schaden (Rissbildung, nicht sofort, sondern schleichend zur Wahrnehmung gekommen) gekommen sei (VB 17/1 f.).

3.4

In seiner Beschwerde vom 22. November 2021 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen in der Einsprache. Ergänzend wies er darauf hin, dass die gemäss der Beschwerdegegnerin bestehende Beweislosigkeit aufgrund des Fehlens des "corpus delicti" durch de-

ren Aussage relativiert werde, dass dieses entsorgt oder verschluckt worden sein könnte, und dass eine Grobfahrlässigkeit seinerseits auszuschliessen sei.

4.

Aufgrund des Dargelegten bleibt vorliegend bereits unklar, ob ein äusserer Faktor den Zahnschaden verursacht hat, denn im sich bei den Akten befindlichen Bericht "Zahnschäden gemäss KVG; Befunde/Kostenvoranschlag" von Dr. med. dent. C. vom 23. Juli 2021 wurde unter dem Titel "3. Unfallbedingte Befunde" keinerlei Angaben gemacht (VB 3). Auch Röntgenbefunde vom 20. November 2020 und 5. Juli 2021, erhoben durch Dr. med. dent. D., zeigten gemäss Angaben des Beschwerdeführers keine Rissbildung bzw. keinen andern Schaden am fraglichen Zahn (VB 4 f.; 17/

1.

f.). Weitere medizinische Stellungnahmen der behandelnden Ärzte liegen nicht vor.

Diesbezüglich erübrigen sich jedoch weitere Abklärungen, da sich nicht mehr feststellen lässt, ob es sich beim Fremdkörper, auf den der Beschwerdeführer am 13. November 2020 biss, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelte. Grund dafür ist, dass der Beschwerdeführer den Gegenstand, der die Schädigung des Zahns verursacht haben soll, laut seinen eigenen Angaben (ohne ihn vorgängig eindeutig identifiziert zu haben) entsorgte (VB 10/2; VB 12/1). Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Schädigung durch einen Gegenstand verursacht worden ist, der üblicherweise nicht in den vom Beschwerdeführer beim Mittagessen vom 13. November 2020 eingenommenen Speisen vorhanden ist. Zu bedenken ist dabei insbesondere auch, dass eine Wurst harte Elemente enthalten kann, welche nicht ungewöhnlich wären (z. B. Knorpel; vgl. E. 2.3.2.) und der Beschwerdeführer in der Schadenmeldung UVG vom 23. Juli 2021 selber angab, dass er auf ein solches "Knorpelteil" gebissen habe (VB 1/2). Erst als die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. August 2021 zusätzliche Fragen stellte, gab der Beschwerdeführer, nachdem er am 2. August 2021 in Beantwortung eines Fragebogens zum Ereignis vom 13. November 2020 noch von einem Biss auf ein "etwas grosses, hartes Teil" gesprochen hatte, an, es seien "Knorpel oder Knochensplitter" gewesen. Auf diese nachträglich – möglicherweise aufgrund versicherungsrechtlicher Überlegungen gemachte – Angabe bezüglich Knochensplitter kann indes schon deshalb nicht abgestellt werden, weil Vermutungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genügen, um das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen (vgl. E. 2.3.2).

Von einer Befragung der beim Mittagessen vom 13. November 2020 anwesend gewesenen Ehefrau (VB 10/2) kann vorliegend abgesehen werden, da nicht zu erwarten ist, dass sie imstande ist, den Gegenstand detaillierter zu beschreiben. Auch die behandelnden Zahnärzte können nichts zur Klärung beitragen; der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass diese den Fremdkörper zu Gesicht bekommen hätten, bevor er ihn entsorgte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

Es liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, da das Ereignis vom 13. November 2020 nach dem Gesagten nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, nicht und wurde von dieser daher zu Recht verneint.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. Januar 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Kathriner Wallimann