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Entscheid

VBE.2021.508

VBE.2021.508 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-04-11

11. April 2022Deutsch11 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.508 / pm / fi Art. 34 Urteil vom 11. April 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- Suva, St. Jakobs-Strasse 24,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2021.508 / pm / fi Art. 34

Urteil vom 11. April 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____, führer

Beschwerde- Suva, St. Jakobs-Strasse 24, Postfach 4134, 4002 Basel gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021)

Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er dieser am 25. Februar 2021 meldete, er sei am 17. Januar 2021 auf dem Schnee ausgerutscht und „mit dem Mund auf eine Betonmauer gefallen“. Hierbei habe er eine Zahnschädigung erlitten. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Mit Verfügung vom 8. April 2021 verneinte sie sodann eine Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Zahnbehandlung zu übernehmen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Vorfall vom 17. Januar 2021 nicht natürlich kausal für die Zahnbeschwerden sei. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihm habe „als Folge des Unfalls“ ein Zahn gezogen werden müssen.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 gemeldete Zahnschädigung mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 19) zu Recht verneint hat.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 gemeldete Zahnschädigung mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 19) zu Recht verneint hat.

2.

2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. B.. Am 19. März 2021 führte dieser aus, eine Kausalität des Ereignisses vom 17. Januar 2021 für die am Zahn 21 festgestellte Schädigung sei "möglich". Gemäss Zahnröntgenbild sei die „Wurzel vom unfallgeschädigten Zahn 21“ nicht im Knochen verankert gewesen, sondern habe an den letzten Fasern des Weichgewebes gehangen. Der Zahn sei derart stark vorgeschädigt gewesen, dass er dem normalen Kauakt im Unfallzeitpunkt nicht hätte widerstehen können (VB 7).

Am 14. Oktober 2021 führte Dr. med. dent. B. sodann – unter Bezugnahme auf die Argumentation des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 2. Mai 2021 (VB 15 S. 1) – aus, die eine Woche nach dem Ereignis vom 17. Januar 2021 erfolgte Untersuchung habe ergeben, dass der Zahn "kontusioniert/subluxiert, aber immer noch in situ" gewesen sei. Das Zahnröntgenbild vom 25. Januar 2021 habe eine komplette Knochenauflösung rund um die Wurzel des Zahns 21 gezeigt. Die Verankerung im Knochen habe deutlich weniger als 12 % betragen. Eine derart ausgeprägte knöcherne Destruktion sei bakteriell/entzündlichen Ursprungs und verlaufe "über Monate und Jahre". Gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft sei ein Zahn, welcher zu weniger als 12 % seiner Wurzeloberfläche mit gesundem Faserapparat im Knochen verankert sei, nicht im Stande, einem normalen Kauakt zu widerstehen. In der medizinischen Radiologie sei klar etabliert, dass es mindestens drei bis vier Wochen benötige, bis eine Veränderung der Knochendichte im Röntgenbild sichtbar werde. Deshalb habe er die Kausalität am 8. April 2021 als „möglich“ beurteilt. Durch den Unfall sei der Zahn locker geworden, jedoch nicht "verloren" gegangen. Eine geringere Beweglichkeit sei kein Indiz für eine genügende Stabilität des Zahnes vor dem Unfallereignis. Wäre der Zahn durch das Unfallereignis direkt verloren gegangen ("totalluxiert"), dann hätte von einem solch gravierenden Unfallereignis ausgegangen werden müssen, dass auch ein nicht derart vorgeschädigter Zahn totalluxiert wäre. Es sei objektivierbar, dass das Kauen (mit den seitlichen Backenzähnen) vor dem Sturz vom 17. Januar 2021 „wohl sicher gut möglich“ gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer damals hingegen in einen Apfel gebissen hätte, wäre der Zahn 21 im Apfel stecken geblieben. Der Zahn habe nicht gezogen werden müssen, weil er locker gewesen sei, sondern weil der krankheitsbedingte Infekt keine andere Therapie zugelassen habe. Dies sei aber bereits vor dem Unfallereignis so gewesen. Die Beurteilung der Kausalität sei schliesslich nicht nur auf der Grundlage des Zahnröntgenbildes, sondern anhand der gesamten Faktenlage, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Unfallgeschehens und des Berichtes des Zahnarztes im Zahnschadenformular erfolgt. Das Zahnröntgenbild sei im vorliegenden Fall eindeutig aussagekräftig. Offensichtlich hätten den Beschwerdeführer auch nicht die erhöhte Zahnbeweglichkeit, sondern die immer stärker werdenden Schmerzen gestört. Der Beschwerdeführer sei wegen den zunehmenden Schmerzen zum Zahnarzt gegangen und nicht wegen der erhöhten Zahnbeweglichkeit. Die zunehmenden und nicht sofort vorhandenen Schmerzen würden die „überwiegende Ursache des Krankheitsgeschehens“ bezeugen. „Wäre die Kausalität überwiegend wahrscheinlich, hätten die Schmerzen unmittelbar nach dem Unfallereignis stark eingesetzt" (VB 19 S. 12 f.).

4.

4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.3. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.

5.1. Dr. med. dent. B. stellte in seiner Beurteilung vom 14. Oktober 2021 nicht in Abrede, dass sich der vorliegend in Frage stehende Zahn durch das Ereignis vom 17. Januar 2021 gelockert habe. Jedoch gelangte er mit überzeugender Begründung zum Schluss, das Ziehen des Zahnes sei nicht aufgrund dessen Lockerung, sondern weil der krankheitsbedingte Infekt keine andere Therapie zugelassen habe, notwendig gewesen. Angesichts der im Zahnröntgenbild vom 25. Januar 2021, mithin nur rund eine Woche nach dem Sturz, sichtbaren ausgeprägten knöchernen Destruktion im Bereich der Verankerung des Zahns 21, die gemäss den einleuchtenden Ausführungen von Dr. med. dent. B. bakteriell/entzündlichen Ursprungs ist und "über Monate und Jahre" entsteht, ist diese fachärztliche Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar. Es sind ferner keine medizinischen Unterlagen aktenkundig, welche gegen diese Einschätzungen sprechen würden. Dr. med. dent. B. stützte sich – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht einzig auf das Zahnröntgenbild, sondern unter anderem auch auf den Bericht der Zahnärztin Dr. med. dent. C. (Eingangsdatum 5. März 2021; VB 5). Diese war erst einige Tage nach dem Sturz erstmals vom Beschwerdeführer konsultiert worden (vgl. VB 15 S. 1). Auf dem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Formular „Zahnschaden: Befund“ gab sie an, im Bereich des Kieferknochens bzw. der Weichteile bestehe ein von Zahn 21 ausgehender Abszess; der Zahn sei parodontal geschädigt und müsse während mindestens zehn Jahren beobachtet werden. Diese Beurteilung lässt sich ohne Weiteres mit derjenigen von Dr. med. dent. B. vereinbaren. Es lässt sich dem Bericht von Dr. med. dent. C. sodann nicht entnehmen, dass diese, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ausgesagt habe, der Zahn habe als Folge des Unfalls gezogen werden müssen. Dass der "Kauakt" gemäss dem Beschwerdeführer vor dem Sturz noch intakt gewesen war (VB 15), genügt zur Annahme einer Unfallkausalität des Zahnschadens sodann nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine gesundheitliche Schädigung nämlich nicht bereits als durch ein Ereignis verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (beweisrechtlich unzulässige sogenannte "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation; BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. dent. B., weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. Demnach ist davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. Januar 2021 wohl möglich, nicht aber (überwiegend) wahrscheinlich ist.

5.2. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den gemeldeten Zahnschaden wäre nach der Rechtsprechung übrigens selbst dann zu verneinen, wenn man davon ausginge, dass der Sturz vom 17. Januar 2021 teilursächlich war für die Schädigung, welche die Extraktion des Zahns 21 erforderlich machte. Angesichts des Umstands, dass der Knochen, in welchem der Zahn 21 verankert war, gemäss den schlüssigen Ausführungen von Dr. med. dent. B. krankheitsbedingt derart massiv geschädigt war, dass ein Biss in einen Apfel bereits genügt hätte, um ihn noch ganz aus der Verankerung zu lösen, könnte der Sturz jedenfalls nur als Zufallsursache betrachtet werden, die keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4 mit Hinweisen).

6.

6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die ihr am 25. Februar 2021 als Folge des Ereignisses vom 17. Januar 2021 gemeldete Schädigung des Zahns 21 mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. April 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier