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Entscheid

VBE.2021.516

VBE.2021.516 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-06-23

23. Juni 2022Deutsch7 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.516 / NB / fi Art. 63 Urteil vom 23. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____, führer vertreten durch C._____ Beschwerde- SVA A...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2021.516 / NB / fi Art. 63

Urteil vom 23. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch C._____

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021)

Sachverhalt

1.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer war vom 1. November 2009 bis am 29. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gestützt auf die Meldungen des Kantonalen Steueramts vom 10. August 2021 betreffend die Beitragsjahre 2012 bis 2015 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 24. August 2021 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für Selbstständigerwerbende für die Jahre 2012 bis 2015 fest. Die gegen diese Beitragsverfügungen erhobenen Einsprachen vom 14. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab.

2.

2.1. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom 18. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2021; "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen".

2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2021 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 254 ff.). Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst insbesondere vor, mit den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2021 (VB 85 ff.) seien die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 nicht innerhalb der "Verjährungs- resp. Verwirkungsfrist" geltend gemacht worden, weshalb sie nicht mehr eingefordert werden könnten (Beschwerde S. 3 ff.).

2.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 61 lit. d ATSG) für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2020 vom 1. September 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 unter anderem Folgendes aus (vgl. dessen Ziff. 4 in VB 256):

" Eine Rücksprache mit der zuständigen Steuerbehörde hat ergeben, dass die Steuerrechnungen zu den Bundessteuern der angefochtenen Jahre dem Einsprecher Ende Juni 2021 zugestellt worden sind. Die Bundessteuern sind in Rechtskraft erwachsen. Mit Datum der AHV-Beitragserhebung für die Jahre 2012 bis 2015 wurden die Verjährungsfristen nach Art. 16 Abs. 1 AHVG eingehalten."

Ausweislich der Akten stützen sich diese Feststellungen auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten telefonischen Auskünfte einer Mitarbeiterin des Steueramts B., welche in der am 1. Oktober 2021 erstellten "Aktennotiz MR - Abklärung Steueramt" stichwortartig wiedergegeben wurden. Als Datum "RK Bundessteuern" für die Jahre 2012 bis 2015 wurde jeweils der 8. August 2021 angegeben. Ferner wurde festgehalten "Bund ging später raus Ende Juni". Schliesslich wurden unter dem Titel "In eigener Sache" vier "Einspracheentscheid[e] Steuern" aufgelistet und jeweils vermerkt "RK frühestens 01.02.2020" (VB 253).

3.2

Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (vgl. BGE 117 V 282 E. 4c S. 285 und 130 II 473 E. 4.2 S. 477 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.4, 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.2 und 9C_146/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.3 [je mit Hinweisen]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 87 f. zu Art. 43 ATSG und HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Basel/Freiburg 2021, N. 10 zu Art. 43 ATSG, jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.3

Die von der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 1. Oktober 2021 festgehaltenen Angaben betreffen den Zeitpunkt der Rechtskraft der steuerrechtlichen Veranlagungen betreffend die Jahre 2012 bis 2015 und be-

schlagen damit klarerweise einen zentralen Punkt des vorliegend rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdegegnerin hätte folglich nicht auf die lediglich telefonisch eingeholte Auskunft abstellen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen zur Beweiserhebung (E. 3.2.) vorzugehen. Darüber hinaus fehlt es der Aktennotiz an der erforderlichen Klarheit.

3.4

Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.) als ungenügend abgeklärt, womit die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Dabei wird diese insbesondere abzuklären haben, wann die hier relevanten Veranlagungen betreffend die direkten Bundessteuern für die Jahre 2012 bis 2015 rechtskräftig wurden und auf welchen Grundlagen die Angaben auf den Steuermeldungen vom 10. August 2021 (z.B. "Datum der Einschätzung" 24. März 2021 in VB 78, 80, 82 und 84) beruhen. Die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente wird die Beschwerdegegnerin sodann rechtsgenüglich zu belegen und die hierzu erforderlichen Unterlagen einzuholen haben. Erst anschliessend kann die Frage beurteilt werden, ob bei Erlass der Beitragsverfügungen vom 24. August 2021 die zur Verhinderung der Verjährung von Beitragsforderungen zu wahrenden Festsetzungsfristen gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG eingehalten wurden (vgl. dazu Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 E. 4; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2020, 9C_292/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2 f. mit Hinweisen; FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHVG/IVG, 2018, N. 1 f. zu Art. 16 AHVG und KIESER, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 24 ATSG).

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2

Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3

Ausgangsgemäss hat der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Juni 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Boss