VBE.2021.522
VBE.2021.522 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-05-02
2. Mai 2022Deutsch5 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.522 / nba / fi Art. 40 Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Markus Loher, Recht...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2021.522 / nba / fi Art. 40
Urteil vom 2. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Markus Loher, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist bei einem Bauunternehmen angestellt und deswegen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. August 2017 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich dabei am rechten Unterschenkel. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete vorübergehende Leistungen aus. Nach mehreren kreisärztlichen Untersuchungen sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem invaliditätsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Auf dagegen erhobene Einsprache hin nahm die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid "vollumfänglich zurück", wobei sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, die bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung "mit allfälligen späteren Integritätsentschädigungsleistungen zu verrechnen", und erbrachte weiterhin vorübergehende Leistungen. Nach einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung am 30. Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von gesamthaft 30 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Sachverhalt weiter, mittels medizinischen Gutachtens, abzuklären; alsdann sei neu über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu entscheiden.
2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung mittels Gutachtens und Neuentscheidung zurückzuweisen,
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen sei, damit sie nach Erreichen des medizinischen Endzustands die erforderlichen Abklärungen betreffend den Integritätsschaden vornehme und hernach über den Anspruch auf Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers neu verfüge.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung durch med. pract. B., Facharzt für Chirurgie, vom 30. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB 407]) davon aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 25. August 2017 in Form einer schweren posttraumatischen Gonarthrose rechts und einer minimalen beginnenden Sprunggelenksarthrose rechts eine Integritätseinbusse von 30 % bedeuteten (VB 408). Sie sprach dem Beschwerdeführer daher eine Integritätsentschädigung in entsprechender Höhe zu (VB 456/5 f.; vgl. auch die Verfügung vom 26. Juli 2021 [VB 421]).
Nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids unterbreitete die Beschwerdegegnerin med. pract. B. die seit dessen Untersuchung vom 30. Juni 2021 eingegangenen medizinischen Unterlagen zur Stellungnahme. Dieser führte am 8. Dezember 2021 aus, die aktuell geltend gemachten Beschwerden seien mindestens teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen; "aktuell" liege eine 100%ige unfallkausale Arbeitsunfähigkeit vor (VB 468). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte führte er am 4. Januar 2022 (auf Anfrage der Beschwerdegegnerin) weiter aus, eine unfallbedingte Behandlung sei weiterhin notwendig, und bestätigte die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 478). Am 13. Januar 2022 äusserte er sich sodann dahingehend, dass er ohne erneute radiologische und klinische Untersuchung keine Stellungnahme dazu abgeben könne, ob sich betreffend seine Schätzung des Integritätsschadens vom 30. Juni 2021 etwas geändert habe (VB 481/2).
1.2. Gemäss den – angesichts der aktenkundigen medizinischen Berichte ohne Weiteres einleuchtenden – Ausführungen von med. pract. B. sind demnach für eine zuverlässige Beurteilung des aus dem Unfall vom 25. August 2017 resultierenden Integritätsschadens weitere Untersuchungen notwendig. Dies anerkannte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 auch die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher – den übereinstimmenden (Eventual-)Anträgen der Parteien entsprechend – dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu verfüge.
1.2. Gemäss den – angesichts der aktenkundigen medizinischen Berichte ohne Weiteres einleuchtenden – Ausführungen von med. pract. B. sind demnach für eine zuverlässige Beurteilung des aus dem Unfall vom 25. August 2017 resultierenden Integritätsschadens weitere Untersuchungen notwendig. Dies anerkannte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 auch die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher – den übereinstimmenden (Eventual-)Anträgen der Parteien entsprechend – dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu verfüge.
2.
2.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
2.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. Mai 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia