VBE.2021.525
VBE.2021.525 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-07-13
13. Juli 2022Deutsch18 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.525 / TR / ce Art. 69 Urteil vom 13. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Christi...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2021.525 / TR / ce Art. 69
Urteil vom 13. Juli 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Christian-Georg Keil, c/o Ruedlinger & Partner, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 25, 5600 Lenzburg
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1981 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin unter anderem gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. März 2017 in seiner Wohnung von einem Mann mit einer Schusswaffe bedroht wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2020 stellte sie die Leistungen mangels adäquater Kausalität der noch geklagten psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 18. März 2017 per 1. November 2019 ein. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurück. Nach zusätzlichen Abklärungen und der Durchführung des Einspracheverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 ihre Leistungen per 31. Juli 2021 ein.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2021 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 25. 10.2021 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auch über den 31.07.2021 hinaus zu gewähren.
3. Eventualiter seien gutachterliche Abklärungen mit anschliessender Neubeurteilung vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In prozessualer Hinsicht stellte er folgenden Antrag:
"Es sei dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichners zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren."
2.2. Am 17. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem
unentgeltlichen Vertreter Christian-Georg Keil, Rechtsanwalt in Lenzburg, ernannt.
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aus dem Schreckereignis vom 18. März 2017 per 31. Juli 2021 ein (Vernehmlassungsbeilage [VB] 312). Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung zu prüfen.
2.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2017 in seiner Wohnung von einem Mann mit einer Schusswaffe bedroht. Er erlitt keine physischen Verletzungen, aber in der Folge verschlechterte sich sein psychischer Zustand, bis er dekompensierte. Die Einzelheiten des Sachverhalts sind dem Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 zu entnehmen (VB 228 E. 3.3.). Das Versicherungsgericht kam darin zum Schluss, es bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis vom 18. März 2017 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten psychischen Beschwerden bis zum zu beurteilenden Zeitpunkt. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (VB 228 E. 4.3.).
3.
3.1
Nach der Rückweisung fand am 26. März 2021 eine weitere Untersuchung statt bei Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin. Entsprechend seinen Berichten vom 16. April 2018 (VB 69 S. 24) und 12. Juni 2019 (VB 152 S. 17) stellte er im Bericht vom 7. Mai 2021 folgende Diagnosen (VB 288 S. 17):
"- Schwere, komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ICD10: F43.1 - Entwicklung nach Bedrohung am 18.03.2017 - Mit dissoziativen Zuständen, starken Ängsten und erheblichen depressiven Symptomen - Dependente Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.7 - Dekompensation nach Bedrohung am 18.03.2017 - Cannabis-Abhängigkeit ICD-10: F12.2 - St. n. Polytoxikomanie ICD-10: F19 - St. n. Missbrauch bis Abhängigkeit von LSD, Ecstasy, Heroin, etwa vom 14. bis zum 17. Lebensjahr - St. n. Abhängigkeit von Amphetaminen, etwa vom 14. bis zum
30.
Lebensjahr
- St. n. Alkohol-Missbrauch, etwa vom 14. bis zum 27. Lebensjahr - Absturz-Trinken, jeweils mit Filmrissen und Gewalttätigkeit"
Während der Untersuchung vom 26. März 2021 sei der Beschwerdeführer im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. April 2018 deutlich ruhiger und weniger intensiv leidend gewesen (VB 288 S. 28). Der Verlauf sei seither wesentlich positiver als man damals hätte erwarten können (VB 288 S. 34). Zugleich persistierten erhebliche psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer in erheblicher Weise überspiele und bagatellisiere (VB 288 S. 38). Die Beurteilungen durch die Behandler (Psychotherapie Praxis C., Q.: med. pract. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E., Eidg. anerkannte Psychotherapeutin SBAP; vgl. Bericht vom 17. Juli 2020 [VB 261], bestätigt im Bericht vom 24. November 2021 [VB 317]) seien zu bestätigen (VB 288 S. 38). Dr. med. B. hielt (erneut) fest, ungünstige, prägende Einflüsse während der Kindheit hätten zu einer Persönlichkeitsstörung geführt. Dabei stünden dependente Züge stark im Vordergrund (VB 288 S. 41). Der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis vom 18. März 2017 (trotz vorbestehender Persönlichkeitsstörung, Cannabis-Abhängigkeit und St. n. Polytoxikomanie) psychisch kompensiert gewesen; ohne das Schreckereignis hätte sich die vorliegende, chronisch verlaufende psychische Dekompensation nicht in dieser Weise entwickelt, auch wenn frühere Gewalterfahrungen zur Entwicklung beitrügen (VB 288 S. 43). Während der nächsten drei bis fünf Jahre würden die unfallbedingten psychischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem etwa gleichen Ausmass bestehen bleiben (VB 288 S. 44). In der zur Zeit ausgeübten, optimal angepassten Tätigkeit als Lagerist betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (VB 288 S. 45).
3.2
Dem Bericht vom 30. August 2021 des von der Eidgenössischen Invalidenversicherung veranlassten Assessments Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit der F., R. (Assessment-Bericht; unterschrieben u.a. von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (VB 311 S. 7):
"ICD-10, F60.7, Dependente Persönlichkeitsstörung Gemäss behandelnder Therapeutin bestehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)"
Aus arbeitsrehabilitativer Sicht seien in erster Linie die langandauernde Suchtproblematik sowie die abhängige Persönlichkeitsstörung von Bedeutung. Die postulierte schwere, komplexe posttraumatische Belastungsstörung "sehen wir aktuell nicht", respektive bezüglich Arbeitsfähigkeit sei diese eher Auslöser für einen verschlechternden Verlauf. Die Problematik des Beschwerdeführers ausschliesslich auf das Ereignis (vom 18. März 2017) zurückzuführen, scheine seinen lebenslangen Belastungen und Schwierigkeiten nicht ganz gerecht zu werden. Diese hätten allerdings bis 2017 nicht verhindert, sich im Arbeitsmarkt auf angepasstem Niveau zu behaupten (VB 311 S. 7). In der Beurteilung wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer sei es bis zum Vorfall vom 18. März 2017 gelungen, seine Leistungseinschränkungen als auch die Folgen der dependenten Persönlichkeitsstörung zu kompensieren. Seit Sommer 2019 stagniere das Pensum bei 50 %. Aus arbeitspsychiatrischer Sicht stünden bezüglich der beruflichen Rehabilitation die dependente Persönlichkeitsstörung sowie die Leistungsdefizite im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz werde auf gegenwärtig 50 % geschätzt (VB 311 S. 8 f.).
3.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Juli 2021 ein (VB 312). Im Wesentlichen bringt sie unter Hinweis auf den Assessment-Bericht vom 30. August 2021 vor, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis vom 18. März 2017 und den noch bestehenden psychischen Beschwerden sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer widerspricht dem. Dabei bezieht er sich auf die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und jene des Dr. med. B.. Ferner verweist er auf das Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 des Versicherungsgerichts.
4.
4.1
4.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
4.1.2
Nach dem Gesagten genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 18. März 2017 und den noch bestehenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, wenn das Ereignis auch nur eine Teilursache der noch bestehenden Einschränkungen ist. Für Dr. med. B. und den behandelnden Psychiater med. pract. D. steht es ausser Frage, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers immer noch durch das Ereignis vom 18. März 2017 belastet ist. So führte Dr. med. B. aus, ohne das Schreckereignis hätte sich die vorliegende, chronisch verlaufende psychische Dekompensation nicht in dieser Weise entwickelt (vgl. E. 3.1.). Med. pract. D. hielt mit Bericht vom 24. November 2021 fest, dass die von ihm im April 2020 erhobenen Funktionseinschränkungen (VB 261) vorwiegend auf das ICD-10-konform begründbare und zu einer PTBS passende Ereignis vom 18. März 2017 zurückzuführen sei (VB 317 S. 3). Entgegen der Beschwerdegegnerin geht das auch aus dem Assessment-Bericht hervor. Darin wird ausgeführt, das psychische Zustandsbild gründe nicht "ausschliesslich" im Vorfall vom 18. März 2017, womit eine Teilursache nicht ausgeschlossen wird. Ferner wird das Ereignis vom 18. März 2017 als Auslöser für den verschlechternden Verlauf bezeichnet. Seither sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen, die vorbestehenden Leistungseinschränkungen zu kompensieren (vgl. E. 3.2.); seit März 2017 sei ein Knick in der Berufsbiographie festzustellen (VB 311 S. 4).
Ferner ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, gemäss dem Assessment-Bericht liege heute keine PTBS mehr vor. Zwar wird bei der PTBS-Diagnose (nur) auf die behandelnde Therapeutin verwiesen (vgl. E. 3.2.), aber die PTBS ist unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Würde die PTBS-Problematik mit Blick auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers keine Rolle (mehr) spielen, wäre sie wohl bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ereignis vom 18. März 2017 für den psychischen Zustand des Beschwerdeführers immer noch eine Teilursache setzt, mithin der natürliche Kausalzusammenhang (immer noch) zu bejahen ist.
4.2
4.2.1. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2017 vom 27. September 2018 E. 2.2). Im Einzelnen wird betreffend die Grundsätze und rechtlichen Grundlagen zur Adäquanz zwischen Schreckereignissen und psychischen Beeinträchtigungen auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 verwiesen (VB 228 E. 2. und 4.1.).
Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133 E. 11b S. 146; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 6.2.1 S. 117). Deshalb ist hier – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht relevant (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 100 zu Art. 4 ATSG).
4.2.2
Laut dem Beschwerdeführer ist die Adäquanz zu bejahen. So habe auch das Versicherungsgericht im Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 entschieden. Dabei übersieht er jedoch die im Urteil deutlich hervorgehobene Einschränkung, wonach die Adäquanz nur bis zum zu beurteilenden Zeitpunkt bejaht wurde (VB 228 E. 4.3).
Mit dem nun angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 wurden die Leistungen per 31. Juli 2021 eingestellt und damit etwas mehr als vier Jahre und vier Monate nach dem Schreckereignis vom 18. März 2017. Rechtsprechungsgemäss besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf Schreckereignisse erfahrungsgemäss aber darin, dass eine Traumatisierung vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.5 mit Hinweisen). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch bei Fällen mit Waffengewalt die Leistungseinstellung bereits wenige Monate nach den Schreckereignissen geschützt: so bei einem Überfall von drei maskierten Männern auf einen Reinigungsangestellten in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss (mithin ebenfalls wie beim Beschwerdeführer in einem vertrauten Gebäude, das auch eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 6.4.), wobei das Opfer mit der Pistole bedroht und mit Faustschlägen traktiert worden war (Leistungseinstellung gut zwei Monate nach dem Schreckereignis: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 2/05 vom 4. August 2005) oder bei einem randalierenden Gast in einer bereits geschlossenen Bar mit Drohungen gegenüber dem Opfer und Schussabgabe im Freien (Leistungseinstellung nach gut 8 Monaten: Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2017 vom 23. April 2018) oder bei einem Raubüberfall, bei dem das Opfer bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei Tätern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde, bis es fliehen konnte (Leistungseinstellung nach 18 Monaten: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 593/06 vom 14. April 2008).
Unbestrittenermassen besteht beim Beschwerdeführer mit der dependenten Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik ein Vorzustand (vgl. E. 3.1. f.). Dabei ist aber zu beachten, dass er sich bis zum Schreckereignis im Arbeitsmarkt behaupten konnte und soweit psychisch kompensiert war (vgl. E. 3.2.). Von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand ist somit nicht auszugehen. Seiner psychischen Vulnerabilität hat das Versicherungsgericht – neben der Würdigung der konkreten Umstände des Ereignisses vom 18. März 2017 im Lichte der Rechtsprechung – im Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 Rechnung getragen (VB 288 E. 4.2. f.). Während sich an der Würdigung des Ereignisses vom 18. März 2017 mit der Summe der Bedrohungselemente, der Intensität des Ereignisses und der unmittelbar erlebten Todesgefahr nichts geändert hat und worauf erneut verwiesen wird, sind nunmehr etwas mehr als vier Jahre und vier Monate seit dem Ereignis (bis zur erneuten Leistungseinstellung per 31. Juli 2021) vergangen und der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich unbestrittenermassen deutlich verbessert; es besteht nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Bejahung der adäquaten Kausalität zwischen Schreckereignis und psychischen Beeinträchtigungen ist streng (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.4 mit Hinweis) und mit Blick auf die oben angeführten Beispiele ist festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die anderen anwesenden Personen physischer Gewalt ausgesetzt waren noch verletzt wurden. Ferner kam es zu keiner Schussabgabe. Auch wenn im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles die konstitutionelle Prädisposition der versicherten Person relevant und eine weite Bandbreite der Versicherten zu berücksichtigen ist, also auch Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung bilden, die aufgrund ihrer prätraumatischen Persönlichkeitsstruktur aus versicherungsmässiger Sicht nicht optimal auf einen Unfall reagieren (BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185; Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 6.2.), hat das Bundesgericht bei einer psychisch vorbelasteten Versicherten, die von einem mit Sturmhaube maskierten Täter mit einer Soft-Air-Waffe, die ihr in den Rücken gerammt wurde, überfallen wurde, befunden, dass die Versicherungsleistungen nach mehr als drei Jahren einzustellen seien. Damit sei der besonderen Situation "in ausgeprägtem Masse Rechnung getragen worden" (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.3). Demnach erscheint es vorliegend angezeigt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per 31. Juli 2021 das Ereignis vom 18. März 2017 überwunden hat und die noch andauernde psychische Störung nicht mehr adäquat kausal auf das Schreckereignis zurückzuführen ist.
Unbestrittenermassen besteht beim Beschwerdeführer mit der dependenten Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik ein Vorzustand (vgl. E. 3.1. f.). Dabei ist aber zu beachten, dass er sich bis zum Schreckereignis im Arbeitsmarkt behaupten konnte und soweit psychisch kompensiert war (vgl. E. 3.2.). Von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand ist somit nicht auszugehen. Seiner psychischen Vulnerabilität hat das Versicherungsgericht – neben der Würdigung der konkreten Umstände des Ereignisses vom 18. März 2017 im Lichte der Rechtsprechung – im Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 Rechnung getragen (VB 288 E. 4.2. f.). Während sich an der Würdigung des Ereignisses vom 18. März 2017 mit der Summe der Bedrohungselemente, der Intensität des Ereignisses und der unmittelbar erlebten Todesgefahr nichts geändert hat und worauf erneut verwiesen wird, sind nunmehr etwas mehr als vier Jahre und vier Monate seit dem Ereignis (bis zur erneuten Leistungseinstellung per 31. Juli 2021) vergangen und der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich unbestrittenermassen deutlich verbessert; es besteht nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Bejahung der adäquaten Kausalität zwischen Schreckereignis und psychischen Beeinträchtigungen ist streng (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.4 mit Hinweis) und mit Blick auf die oben angeführten Beispiele ist festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die anderen anwesenden Personen physischer Gewalt ausgesetzt waren noch verletzt wurden. Ferner kam es zu keiner Schussabgabe. Auch wenn im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles die konstitutionelle Prädisposition der versicherten Person relevant und eine weite Bandbreite der Versicherten zu berücksichtigen ist, also auch Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung bilden, die aufgrund ihrer prätraumatischen Persönlichkeitsstruktur aus versicherungsmässiger Sicht nicht optimal auf einen Unfall reagieren (BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185; Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 6.2.), hat das Bundesgericht bei einer psychisch vorbelasteten Versicherten, die von einem mit Sturmhaube maskierten Täter mit einer Soft-Air-Waffe, die ihr in den Rücken gerammt wurde, überfallen wurde, befunden, dass die Versicherungsleistungen nach mehr als drei Jahren einzustellen seien. Damit sei der besonderen Situation "in ausgeprägtem Masse Rechnung getragen worden" (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.3). Demnach erscheint es vorliegend angezeigt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per 31. Juli 2021 das Ereignis vom 18. März 2017 überwunden hat und die noch andauernde psychische Störung nicht mehr adäquat kausal auf das Schreckereignis zurückzuführen ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Datum der Leistungseinstellung erweise sich als willkürlich, weil der Assessment-Bericht am 31. Juli 2021 noch nicht erstellt worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Das Datum der Erstattung des Assessment-Berichts ist für die Frage des Wegfalls der Adäquanz ohne Bedeutung, denn diese Frage ist anhand der allgemeinen Adäquanzformel zu beantworten (vgl. E. 4.2.1.), weshalb sich im Übrigen auch weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Zudem lässt sich der Zeitpunkt, wann die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und psychischen Beschwerden wegfällt – analog zur Rechtsprechung betreffend den konkreten Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.5) – von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen, sondern lediglich schätzen.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Leistungseinstellung per 31. Juli 2021 als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Christian-Georg Keil, Rechtsanwalt in Lenzburg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit
Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. Juli 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Reimann