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Entscheid

VBE.2021.527

VBE.2021.527 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-09-14

14. September 2022Deutsch13 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.527 / mw / BR Art. 81 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, lex go AG,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2021.527 / mw / BR Art. 81

Urteil vom 14. September 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Wirth

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, lex go AG, Anwaltskanzlei Baden, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, gegnerin 6002 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Juni 1998 bei der Reinigung eines LKW-Standgaskabels mit der linken Hand in eine rotierende Stahlbürste geriet und sich dabei verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Nachdem sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 1999 eingestellt hatte, sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 1999 ab 1. Mai 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % zu. Im Rahmen in den Jahren 2006 bzw. 2010 von Amtes wegen initiierter Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Rente – mit Mitteilung vom 28. September 2006 bzw. implizit – jeweils bestätigt.

1.2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 hob die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf verbesserte Arbeits- und Verdienstverhältnisse – die Invalidenrente revisionsweise per 1. März 2019 auf. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 ab.

2.

2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Einsprache-Entscheid vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben.

2.

Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass sich die anspruchserheblichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache insofern wesentlich verändert hätten, als der Beschwerdeführer per 1. März 2019 eine neue Stelle angetreten habe. Da das nun erzielte Einkommen das Valideneinkommen übersteige, das dem zuletzt in der angestammten Tätigkeit effektiv erzielten Lohn entspreche, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] II 106). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine erwerblichen Verhältnisse hätten sich nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert; er arbeite bei der neuen Arbeitgeberin, wie er dies (bis zuletzt) schon bei der früheren Arbeitgeberin getan habe, in einem 100%Pensum und erbringe dabei eine Leistung von 80 %.

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung.

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung.

2.

2.1. Der hier in Frage stehende Unfall ereignete sich im Jahr 1998 und damit vor Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003. Da der weitere Anspruch auf eine Rente, mithin eine Dauerleistung, strittig ist, sind dessen Bestimmungen anwendbar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 82 mit Hinweis auf SVR 1997 BVG Nr. 64; vgl. ferner zum allgemeinen Grundsatz der Anwendbarkeit neuer Rechtsregeln auf Dauerrechtsverhältnissen ab deren Inkrafttreten BGE 121 V 97 E. 1 S. 99 ff. mit Hinweisen).

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorliegend anwendbaren Fassung (zu deren Massgeblichkeit vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 365 mit Hinweisen) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich erheblich verändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweis; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 152 ff. mit Hinweis unter anderem auf BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478). Bei den prozentgenauen Renten der Unfallversicherung (nach UVG) wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87; 133 V 545 E. 6.2 S. 547).

2.2.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).

3.

3.1. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde zwischen der Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. April 1999 (VB I 18) und der Rentenaufhebung, deren Rechtmässigkeit vorliegend strittig ist, nie umfassend überprüft. Massgeblich ist daher, ob seit der Verfügung vom 16. April 1999 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.

3.2. In der Verfügung vom 16. April 1999 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der weiterhin ausgeübten angestammten Tätigkeit als Lastwagenmechaniker aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eine "erhebliche Minderleistung von 20 %" erbringe, folglich eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20 % aufweise und daher Anspruch auf eine Invalidenrente in entsprechender Höhe habe (VB I 18.1 f.; vgl. auch VB I 16).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2019 ein neues Arbeitsverhältnis einging und seither als Klärwärter arbeitet (vgl. VB II 25), war die Beschwerdegegnerin (unbestrittenermassen) befugt, seinen weiteren Anspruch auf eine Rente umfassend zu überprüfen (vgl. E. 2.2.1. hiervor).

4.

4.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Methode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, a.a.O., N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

4.2. Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades betreffend das Invalideneinkommen auf das seit 1. März 2019 an der neuen Stelle als Klärwärter im Pensum von 100 % effektiv erzielte Einkommen von Fr. 85'969.00 (Fr. 6'482.25 x 13 + Fr. 1'700.00 [Pikettentschädigung]) abstellte (VB II 106 S. 5; vgl. VB II 25, VB II 47).

4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die Beschwerdegegnerin habe das von ihm zuletzt als LKW-Mechaniker erzielte Einkommen zu Unrecht mit dem Valideneinkommen gleichgesetzt. Er sei bei der ehemaligen Arbeitgeberin zwar in einem 100%-Pensum tätig gewesen, sein Lohn habe allerdings aufgrund der weiterhin bestehenden unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80 % entsprochen (Beschwerde S. 4 f.).

4.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner ehemaligen Arbeitgeberin im vorliegend massgeblichen Jahr 2019 als Lastwagen-Mechaniker ohne unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung einen Jahreslohn von Fr. 83'200.00 (13 x Fr. 6'400.00) erzielt hätte (VB II 33 S. 1). Betreffend den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bei ihr gab sie – in Übereinstimmung mit den entsprechenden Lohnjournalen – an, der Beschwerdeführer habe seit (mindestens) 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2019 in einem 100%-Pensum gearbeitet (VB II 64 S. 1; vgl. VB II 63 S. 2 ff.). Mit E-Mail vom 21. Januar 2021 teilte die ehemalige Arbeitgeberin auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin weiter mit, das Arbeitspensum bis zum Stellenwechsel habe "(zeitlich und leitungsbezogen) bis Ende Februar 2019 […] 100 %" betragen. Dementsprechend habe es aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung weder Einschränkungen, noch Zeiteinbussen in der angestammten Tätigkeit gegeben. Ohne den Unfall hätte der Beschwerdeführer als Lastwagen-Mechaniker im Jahr 2019 einen Monatslohn von Fr. 6'400.00 verdient (VB II 85).

4.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach dem Unfall stets – im Rahmen einer Anstellung im 100%-Pensum – eine Leistung von 80 % erbracht; die gegenteiligen Ausführungen des Personalverantwortlichen seiner ehemaligen Arbeitgeberin seien unzutreffend (Beschwerde S. 4). Gemäss Vorsorgeausweis 2015 habe sein Beschäftigungsgrad denn auch

80 % betragen; aus ihm unerklärlichen Gründen sei dies im Vorsorgeausweis 2016 auf ein Vollzeitpensum angepasst worden. Diese Anpassung beruhe jedenfalls nicht auf einer Leistungssteigerung. Dass eine solche eingetreten wäre, habe die ehemalige Arbeitgeberin denn auch nicht bestätigt (Beschwerde S 5; vgl. VB II 88 S. 4 f.).

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Personalverantwortlichen der ehemaligen Arbeitgeberin mit E-Mail vom 27. Januar 2021 darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben, welche gemäss diesem von zwei ehemaligen Mitarbeitern bestätigt werden könnten, nach dem Unfall stets im Vollzeitpensum eine 80%ige Leistung erbracht habe und sich die Erhöhung des Beschäftigungsgrades im Vorsorgeausweis 2016 auf 100 % bei nicht "merklich[er]" Erhöhung des Lohns nicht erklären könne. Sie bat darum, diese Angaben zu überprüfen (VB II 91 S. 3). Der Personalverantwortliche teilte daraufhin mit E-Mail vom 11. März 2021 mit, im Jahr 2015 habe eine Vertragsänderung stattgefunden, jedoch "nicht aufgrund eines Pensum-Wechsels", sondern wegen einer firmeninternen Neustrukturierung, vorher sei der Beschwerdeführer "effektiv zu 80 % […] angestellt" gewesen. Die beiden vom Beschwerdeführer genannten Mitarbeiter seien "nie im Personal" tätig gewesen und hätten das Unternehmen im Jahr 2013 bzw. 2015 verlassen, weshalb sie jedenfalls keine sachdienlichen Angaben machen könnten (VB II 91 S. 1).

Ob die Erhöhung des Beschäftigungsgrads von 80 % auf 100 % im Laufe des Jahres 2015 bzw. per 2016 mit einer entsprechenden Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erklären ist, kann offen bleiben. Auch wenn dem Beschwerdeführer nämlich für seine – unbestrittenermassen – stets im Vollzeitpensum ausgeübte angestammte Tätigkeit der Lohn nach dem Unfall anfänglich bei reduziertem Rendement ausbezahlt wurde und nicht klar ist, ab wann genau die ehemalige Arbeitgeberin von einer von ihm erbrachten vollen Leistung in der angestammten Tätigkeit ausging, ist aufgrund deren wiederholten entsprechenden Angaben jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Jahr 2019 (mangels unfallbedingter Einschränkungen) auch ohne Unfall im Pensum von 100 % einen Monatslohn von Fr. 6'400.00 erzielt hätte. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen auch nicht näher dar, inwiefern er – entgegen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach weder Zeiteinbussen noch anderweitige Einschränkungen vorgelegen hätten – in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht zuletzt keine einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entsprechende Arbeit geleistet habe. Zudem stand der von ihm zuletzt erzielte Lohn gemäss Angaben des Personalverantwortlichen in einem realistischen Verhältnis zu demjenigen anderer gelernter LKW-Mechaniker mit

30 Jahren Berufserfahrung im besagten Unternehmen (VB II 103 S. 1). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 von einem Valideneinkommen von Fr. 83'200.00 (Fr. 6'400.00 x 13) ausging.

Dass weitere Abklärungen, namentlich die Befragung früherer Mitarbeiter des Beschwerdeführers, die bereits seit 2013 bzw. 2015 nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig sind (VB II 91 S. 1), etwas an diesem Ergebnis zu ändern vermöchten, ist nicht anzunehmen, weshalb auf weitere Beweiserhebungen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2; Beschwerde S. 4) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).

4.4. Da das Invalideneinkommen von Fr. 85'969.00 (vgl. E. 4.2. hiervor) das Valideneinkommen von Fr. 83'200.00 übersteigt, der Beschwerdeführer mithin keine (unfallbedingte) Erwerbseinbusse mehr zu gewärtigen hat, hat die Beschwerdegegnerin einen weiteren Rentenanspruch zu Recht verneint (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Rente rückwirkend per 1. März 2019 aufzuheben.

5.

5.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

5.2. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist es nach der Rechtsprechung sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Konkret ist die Rente auf den ersten Tag des Monats, welcher der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person folgt, aufzuheben oder zu reduzieren (BGE 140 V 70 E. 4.2 S. 73). Eine Aufhebung oder Herabsetzung auf einen vor der Verfügung liegenden Zeitpunkt ist in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme besteht bei einer Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 ATSG (THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, N. 68 f. zu Art. 17 ATSG mit Verweis auf BGE 145 V 141 E. 7.3.8 S. 151 f.).

5.3. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Verletzung der Meldepflicht geltend, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sie am 15. Februar 2019 telefonisch über die neue Anstellung informierte (VB II 24) und der entsprechende Arbeitsvertrag am 20. Februar 2019 bei ihr einging (VB II 25). Nach dem Ausgeführten ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung vom 24. Oktober 2019 bzw. deren Zustellung an den Versicherten folgte, hier also auf den 1. November 2019, festzulegen.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. November 2019 aufzuheben ist.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit gemessen an den gestellten Anträgen bloss geringfügigem Obsiegen (Art. 61 lit. a ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 dahingehend abgeändert, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. November 2019 aufgehoben wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Wirth