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Entscheid

VBE.2021.546

VBE.2021.546 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-24

24. Mai 2022Deutsch8 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.546 / lf / ce Art. 58 Urteil vom 24. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft u...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2021.546 / lf / ce Art. 58

Urteil vom 24. Mai 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021)

Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer beantragte am 15. März 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021 und meldete sich am 24. März 2021 zur Arbeitsvermittlung an. Am 18. Oktober 2021 lud der zuständige Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) den Beschwerdeführer schriftlich für den 4. November 2021 zu einem (weiteren) Beratungsgespräch ein. Nachdem die vom Beschwerdeführer angefragte Verschiebung dieses Termins nicht gewährt worden war, der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch daraufhin ferngeblieben und ihm diesbezüglich Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden war, wurde er mit Verfügung vom 9. November 2021 wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch) ab dem 5. November 2021 für 16 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde vor Versicherungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und den Verzicht auf die verfügten Einstelltage.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) zu Recht ab dem 5. November 2021 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei hat sie insbesondere an

Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 5 AVIG).

2.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt rechtsprechungsgemäss insbesondere dann vor, wenn ein verpflichtender Termin für ein Beratungsgespräch gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten ernst nimmt (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,

5.

Aufl. 2019, S. 230 f., mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 und ARV 2018 S. 265 E. 3).

2.3

Die zuständige Amtsstelle kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV der versicherten Person auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgespräches gestatten, sofern diese nachweist, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. Ebenfalls auf Gesuch hin kann die zuständige Amtsstelle gemäss Art. 25 lit. e AVIV verfügen, dass Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines anderen nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.

2.4

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt – soweit vorliegend entscheidrelevant – im Wesentlichen vor, er habe es zwar selbst vorgezogen, eine ihm nahestehende, schwer kranke Person zu betreuen, weswegen er den Termin auch bereits zwei Tage vorher verschoben habe, dies sei aber keine strafbare Handlung und rechtfertige nicht 16 Einstelltage.

3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 vom für ihn zuständigen Personalberater des RAV per Brief zu einem persönlichen Beratungsgespräch am 4. November 2021 eingeladen wurde. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an diesem Gespräch teilzunehmen und eine Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Abmeldung oder ohne entschuldbare Gründe zu einer Kürzung der Taggelder führen könne (VB 87). In seiner E-Mail-Nachricht vom 2. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer den zuständigen Personalberater um Verschiebung des Beratungsgesprächs vom 4. November 2021 infolge "schwerer Erkrankung einer [ihm] sehr nahestehenden Person". Er bat darum, den Termin auf Dienstag, 9. November 2021, oder Mittwoch, 10. November 2021, zu verschieben (VB 47). Der zuständige Personalberater antwortete dem Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail-Nachricht, dass der Termin vom 4. November 2021 bestehen bleibe, da der Beschwerdeführer "nicht selber krank" sei. Der Beschwerdeführer werde pünktlich zum Beratungsgespräch erwartet. Sollte er nicht erscheinen oder keine entschuldbaren Gründe haben, werde eine Kürzung der Taggelder geprüft (VB 45). Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er den zuständigen Personalberater "auf den Rechtsweg" verweise. Der zuständige Personalberater verwies in einer weiteren E-Mail-Nachricht auf sein vorheriges Mail. In der Folge fand eine weitere Korrespondenz per E-Mail statt (VB 44). In seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 zum Nichterscheinen zum Beratungsgespräch führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe seinen zuständigen Personalberater korrekt um eine Terminverschiebung gebeten. Der Termin sei auf Mittwoch, 10. November 2021, verschoben worden (VB 40).

3.3

Es ist ausweislich der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beratungsgespräch am 4. November 2021 erschienen ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht.

Der Beschwerdeführer bat mit seiner E-Mail-Nachricht vom 2. November 2021 rechtzeitig und in sachlichem Ton um eine Verschiebung des Beratungsgesprächs vom 4. November 2021 aufgrund einer schweren Erkrankung einer ihm "sehr nahestehenden Person" (VB 47). Die darauf erfolgte Auskunft des zuständigen Personalberaters, wonach der Termin vom 4. November 2021 bestehen bleibe, da der Beschwerdeführer "nicht selber krank" sei (VB 45), war nicht korrekt, da – wie gesehen – Beratungs- und Kontrollgespräche gemäss Art. 25 lit. e AVIV auch dann verschoben werden können, wenn nicht die versicherte Person selbst erkrankt ist, sondern die Pflege eines nahen Familienangehörigen notwendig ist. Der Beschwerdegegner wäre daher im Rahmen seiner Untersuchungspflicht (vgl. E. 2.4. hiervor) gehalten gewesen, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, den vorgebrachten Abwesenheitsgrund näher darzulegen und nachzuweisen, inwiefern er die ihm sehr nahestehende Person zu pflegen oder zu betreuen habe und wie diese Person verwandtschaftlich zu ihm stehe. Erst danach hätte geprüft und entschieden werden können, ob ein entschuldbarer Grund für die Verschiebung des angesetzten Termins vorlag oder nicht (vgl. E. 2.3. hiervor).

Damit liess sich und lässt sich nach wie vor gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Beratungsgespräch vom 4. November 2021 bestand. Der massgebende Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als unzureichend abgeklärt. Es rechtfertigt sich folglich, die Sache zur weiteren Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Rechtsprechungsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. Mai 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker