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Entscheid

VBE.2021.549

VBE.2021.549 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-06-01

1. Juni 2022Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.549 / sb / fi Art. 41 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Sozialversicherungsanstalt des Kantons...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2021.549 / sb / fi Art. 41

Urteil vom 1. Juni 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gegnerin Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 9. September 2021)

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als ehemaliges Organ der unterdessen gelöschten C. mit letztem Sitz in S. nach mangels Aktiven mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom tt.mm. 2018 eingestelltem Konkursverfahren zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'442.50 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) des Beitragsjahrs 2015. Mit Zahlungserinnerung vom 22. März 2021 forderte sie den Beschwerdeführer zur Begleichung der Schadenersatzforderung auf, worauf dieser am 25. April 2021 Einsprache erhob. Die Beschwerdegegnerin trat darauf mit Einspracheentscheid vom 9. September 2021 nicht ein.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, er sei aus der Haftung für den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2019 geltend gemachten Schaden zu entlassen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Verfügung AK.2021.00015 vom 18. Oktober 2021 nicht ein und überwies die Sache am 25. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, für die von der Beschwerdegegnerin mit Schadenersatzverfügung vom 25. Juni 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) geltend gemachten ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) des Beitragsjahrs 2015 der C. in der Höhe von Fr. 7'442.50 nicht schadenersatzpflichtig im Sinne von Art. 52 AHVG zu sein. Beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2021 (VB 117) handelt es sich indes um ein Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 (VB 115). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids und nicht die Frage der materiellen Richtigkeit der Schadenersatzverfügung vom 25. Juni 2019. Soweit die Beschwerde diesbezügliche Vorbringen enthält, ist folglich darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG geltend (Art. 52 Abs. 4 ATSG). Zuständig ist diejenige Ausgleichskasse, bei welcher der fragliche Arbeitgeber während der Zeitspanne, für welche Schadenersatz gefordert wird, angeschlossen war (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz. 167 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Sie können – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV) – wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; siehe ferner vgl. PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 7 ff. zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen).

2.2.2

Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-

schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 19 ff. zu Art. 39 ATSG).

2.2.3

Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung (KIESER, a.a.O., N. 74 zu Art. 52 ATSG).

2.3

Im Anwendungsbereich von Art. 52 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 5 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 1039 ff.). Der Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe ist dabei nicht von Bedeutung (SVR 2007 AHV Nr. 10 S. 27, H 130/06 E. 4.2 f. mit Hinweisen).

3.

3.1

Die C. verlegte gemäss Handelsregistereintrag (vgl. VB 111) im September 2016 ihren Sitz von T. nach S., wo er bis zur Löschung der Gesellschaft im Mai 2018 verblieb. Damit ist die Beschwerdegegnerin für die Geltendmachung von Schadenersatz für das Beitragsjahr 2015 zuständig (vgl. vorne E. 2.1.). Wie bereits das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung AK.2021.00015 vom 18. Oktober 2021 zutreffend erkannt hat, ist wegen der Sitzverlegung nach S. für die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen in diesem Zusammenhang erlassenen Einspracheentscheid das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zuständig (vgl. vorne E. 2.3.).

3.2. Die Beschwerdegegnerin erliess gegen den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzverfügung (VB 109). Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, er habe sich vom 15. Juni 2019 bis 15. Oktober 2019 in Untersuchungshaft befunden und habe daher die Verfügung vom 25. Juni 2019 nicht entgegennehmen können, erweist sich dies als aktenwidrig. Zum einen ist der entsprechenden Empfangsbestätigung der Post zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 um 11.14 Uhr die Entgegennahme der fraglichen Sendung unterschriftlich bestätigt hat (VB 119). Zum anderen wandte er sich gleichentags in dieser Angelegenheit telefonisch an die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 110). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019 dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 zugestellt wurde. Dessen am 25. April 2021 – nach der Zahlungserinnerung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 (VB 113) – erhobene Einsprache erfolgte offenkundig nicht innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung vom 25. Juni 2019 und ist damit verspätet (vgl. vorne E. 2.2.2.), zumal es sich bei der Zahlungserinnerung nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt.

3.2. Die Beschwerdegegnerin erliess gegen den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzverfügung (VB 109). Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, er habe sich vom 15. Juni 2019 bis 15. Oktober 2019 in Untersuchungshaft befunden und habe daher die Verfügung vom 25. Juni 2019 nicht entgegennehmen können, erweist sich dies als aktenwidrig. Zum einen ist der entsprechenden Empfangsbestätigung der Post zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 um 11.14 Uhr die Entgegennahme der fraglichen Sendung unterschriftlich bestätigt hat (VB 119). Zum anderen wandte er sich gleichentags in dieser Angelegenheit telefonisch an die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 110). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019 dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 zugestellt wurde. Dessen am 25. April 2021 – nach der Zahlungserinnerung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 (VB 113) – erhobene Einsprache erfolgte offenkundig nicht innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung vom 25. Juni 2019 und ist damit verspätet (vgl. vorne E. 2.2.2.), zumal es sich bei der Zahlungserinnerung nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt.

3.3. Zu ergänzen bleibt bei diesem Ergebnis Folgendes: Der Beschwerdeführer rief nach Erlass der Schadenersatzverfügung vom 25. Juni 2019 am 26. Juni 2019 – und damit innerhalb der Einsprachefrist – die Beschwerdegegnerin an und führte aus, für die das Beitragsjahr 2015 betreffenden Forderungen nicht haftbar zu sein (VB 110). Bei diesem Telefonat handelt es sich indes mangels Schriftlichkeit oder persönlicher Vorsprache (vgl. dazu vorne E. 2.2.1.) nicht um eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache wurden von der Beschwerdegegnerin ferner in der Rechtsmittelbelehrung zu deren Schadenersatzverfügung vom 25. Juni 2019 zutreffend wiedergegeben (vgl. VB 109, S. 2 f.) und waren dem Beschwerdeführer folglich bekannt respektive hätten ihm bekannt sein müssen. Es bestehen ferner keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen des Telefonats vom 26. Juni 2019 eine andere Auskunft betreffend Einspracheerhebung erteilt oder ihre Informationspflichten nach Art. 27 ATSG verletzt hätte, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer macht schliesslich weder Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG geltend, noch sind solche aus den Akten erkennbar. Die Beschwerdegegnerin ist folglich auf die gegen die Verfügung vom 25. Juni 2019 erhobene Einsprache vom 25. April 2021 richtigerweise infolge Verspätung nicht eingetreten.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 1. Juni 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Berner