VBE.2021.553
VBE.2021.553 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-04-07
7. April 2022Deutsch8 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.553 / pm / fi Art. 33 Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Rech...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2021.553 / pm / fi Art. 33
Urteil vom 7. April 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Rechtsanwältin, Totentanz 5, Postfach, 4051 Basel
Beschwerde- Groupe Mutuel Assurances GMA AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny gegnerin vertreten durch Prof. Dr. iur. Manuel Jaun, Rechtsanwalt, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 29. November 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war als Fachlehrperson angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV; nachfolgend Beschwerdegegnerin), deren Rechtsnachfolgerin die Groupe Mutuel Assurances AG, Martigny (nachfolgend ebenfalls Beschwerdegegnerin), ist, gegen Unfallfolgen versichert. Am 25. April 2018 verletzte sie sich bei einem Verkehrsunfall. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld). Nachdem die Beschwerdeführerin einen Termin für eine von der IV-Stelle des Kantons Aargau unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin (Zusatzfragen) angeordnete bidisziplinäre Begutachtung nicht wahrgenommen hatte, stellte letztere die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 2. September 2020 bis zum Vorliegen des Resultats der bidisziplinären Begutachtung, an deren Erforderlichkeit sie festhielt, vorsorglich per 31. August 2020 ein. Am 16. Oktober 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, sich einer (nun von der Beschwerdegegnerin selbst veranlassten) neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung zu unterziehen, und wies diese darauf hin, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten verfügt bzw. Nichteintreten beschlossen werden könne und sie – die Beschwerdegegnerin – aufgrund der Aktenlage entscheiden werde, falls die Termine nicht wahrgenommen würden. Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2020, von der Begutachtung abzusehen und die vom Bezirksgericht Rheinfelden mit Entscheid vom 3. August 2020 in Auftrag gegebene neurologische Expertise von Dr. med. H. abzuwarten. Ferner beantragte sie den Erlass einer Verfügung für den Fall, dass an der Einstellung der Taggeldleistungen festgehalten werde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 erklärte die Beschwerdegegnerin sich unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin bei den noch ausstehenden Untersuchungen kooperieren werde, bereit, die Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 1. September 2020 wieder aufzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. November 2020 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. H. beantragt und darauf hingewiesen hatte, dass sie an den von der Beschwerdegegnerin geplanten Untersuchungen nicht teilnehmen werde, verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. November 2020 ein Nichteintreten "auf die Leistungsbegehren" der Beschwerdeführerin sowie die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 9. November 2020. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. März 2021 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.207 vom 2. September 2021; Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2021 vom 6. Dezember 2021).
1.2. Zwischenzeitlich war das Gutachten des Neurologen Dr. med. H. am 25. März 2021 erstattet worden, und die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. bzw. vom 30. April ersucht, gestützt auf ebendieses Gutachten neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch – ausgehend davon, die Mitwirkung werde nach wie vor verweigert – nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2021 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. April 2021 einzutreten und dieses materiell zu prüfen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mangels Verletzung einer Mitwirkungspflicht gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten rückwirkend per 9. November 2020 sowie später eine Invalidenrente zukommen zu lassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensantrag:
1. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des zwischen denselben Parteien hängigen Beschwerdeverfahrens vor der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Verfahren 8C_686/2021 Ao) zu sistieren."
2.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 zeigte Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Jaun den ab 1. Januar 2022 wirksamen Parteiwechsel von der AGV zur Groupe Mutuel Assurances GMA AG, Martigny, an.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 293) zu Recht nicht auf die Leistungsgesuche der Beschwerdeführerin vom
7.
(VB 259 S. 150) bzw. vom 30. April 2021 (VB 263) eingetreten ist.
2.
2.1
In ihrem Einspracheentscheid vom 8. März 2021 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, indem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, an der geplanten, für die Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs erforderlichen Begutachtung teilzunehmen, obwohl sie auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung aufmerksam gemacht worden sei, habe sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 2 ATSG unentschuldbar verletzt. Daher hatte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 9. November 2020 eingestellt (VB 244). Die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheides wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.207 vom 2. September 2021 (VB 286) bzw. vom Bundesgericht mit Urteil 8C_686/2021 vom 6. Dezember 2021 bestätigt.
2.2. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 114 zu Art. 43 ATSG). Wenn die (bisher gewährte) Leistung wegen verweigerter Mitwirkung verfügungsweise vorerst eingestellt wird, ist eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, als Neuanmeldung zu betrachten (KIESER, a.a.O., N. 117 zu Art. 43 ATSG). Die versicherte Person muss die ihr obliegende Mitwirkung dabei ausdrücklich und vorbehaltlos anbieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3.).
2.2. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 114 zu Art. 43 ATSG). Wenn die (bisher gewährte) Leistung wegen verweigerter Mitwirkung verfügungsweise vorerst eingestellt wird, ist eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, als Neuanmeldung zu betrachten (KIESER, a.a.O., N. 117 zu Art. 43 ATSG). Die versicherte Person muss die ihr obliegende Mitwirkung dabei ausdrücklich und vorbehaltlos anbieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3.).
2.3. In ihren Leistungsbegehren vom 7. bzw. vom 30. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H. über ihre Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung neu zu entscheiden (VB 259 S. 150; VB 263). Eine Bereitschaft, an der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Abklärung (Begutachtung) mitzuwirken, liess sie in den Schreiben nicht erkennen. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin in der Folge am 12. Mai 2021 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 28. April 2021 (VB 261) mit, es seien keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht worden. Daher könne auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 zwar den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (VB 269), erklärte jedoch weiterhin keine Mitwirkungsbereitschaft. Eine solche wurde auch nicht im anschliessenden Einspracheverfahren mitgeteilt. Im Gegenteil brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 12. August 2021 noch einmal unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt sein, sich der von der Beschwerdegegnerin geplanten Begutachtung zu unterziehen (vgl. VB 278 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz. 19). Somit ist die Beschwerdegegnerin mangels von der Beschwerdeführerin geäusserter Bereitschaft, an der Abklärung des Leistungsanspruchs mitzuwirken, mit Einspracheentscheid 29. November 2021 zu Recht nicht auf die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 7. bzw. vom 30. April 2021 eingetreten. Die Beschwerdegegnerin wäre vor diesem Hintergrund nicht gehalten gewesen, im angefochtenen Einspracheentscheid das Gutachten von Dr. med. H. vom 25. März 2021 auf dessen Schlüssigkeit zu prüfen.
3.
Der in der Beschwerde gestellte Verfahrensantrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_686/2021 ist gegenstandslos geworden, da das entsprechende Urteil bereits am 6. Dezember 2021 gefällt wurde.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. April 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier