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Entscheid

VBE.2021.557

VBE.2021.557 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-05-03

3. Mai 2022Deutsch14 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.557 / lb / ce Art. 44 Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des K...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2021.557 / lb / ce Art. 44

Urteil vom 3. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Birgelen

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. Oktober 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 28. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin per 2. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 30. Juli 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung ab dem 18. September 2020 für die Dauer von 37 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Ebenfalls am 30. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als "letzte Erinnerung" auf, ihr die für die Beurteilung dessen Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder für den Monat Oktober 2020 erforderlichen, nach diversen entsprechenden Aufforderungen noch immer ausstehenden Unterlagen bis am 31. August 2021 nachzureichen, ansonsten der Anspruch verfalle. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. September 2021 die Ablehnung des "vom

02.10.2020 bis 31.10.2020 geltend gemachte[n] Anspruch[s] auf Arbeitslosenentschädigung", da der Beschwerdeführer die für die Beurteilung des Anspruchs notwendigen Unterlagen innert der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Frist nicht eingereicht habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, da er "zu jeder Zeit" seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 21. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innert der ihm "grosszügig" bis am 31. August 2021 verlängerten Frist die von ihr geforderten, für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2020 erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um dessen Mitwirkungspflicht "an sich", sondern darum, dass die in Art. 20 Abs. 3 AVIG geregelte dreimonatige Verwirkungsfrist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer hätte die fehlenden Unterlagen "bestimmter" bei seinem ehemaligen Arbeitgeber einfordern müssen, um die eigentlich per 31. Januar 2021 abgelaufene, letztmals bis 31. August 2021 angesetzte Frist einzuhalten. Sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Oktober 2020 sei verwirkt und die Verwirkungsfrist könne auch nicht wiederhergestellt werden (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 23 ff.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin jederzeit nachgekommen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber – trotz seinem wiederholten und erfolglosen Bitten – sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht an seine Krankentaggeldversicherung weitergeleitet habe. Mit viel Aufwand habe er schliesslich – allerdings erst nach Ablauf der ihm angesetzten Frist – die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung seiner Krankentaggeldversicherung erhalten (vgl. Beschwerde; Replik).

1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Oktober 2020 bis am 31. Oktober 2020 verneint hat.

1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Oktober 2020 bis am 31. Oktober 2020 verneint hat.

2.

2.1. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung hat die versicherte Person der Arbeitslosenkasse gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV in der seit 1. Juli 2021 gültigen Fassung für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, welche nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), vorzulegen. Gemäss der bis 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 29 Abs. 1 AVIV waren der Arbeitslosenkasse der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e) einzureichen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

2.2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie kann weder erstreckt noch unterbrochen werden. Die Verwirkung tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1).

Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AVIV stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Zweck dieser statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige und umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 80; Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1; 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 5.2).

3.

3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den früheren Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Abklärungen im Zusammenhang mit der (fristlosen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 15. Dezember 2020 sowie am 8. Januar 2021 erfolglos darum gebeten

hatte, einen Beleg der Krankentaggeldversicherung, aus welchem der Zeitpunkt ersichtlich sei, ab welchem diese eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers "(ab 15.09.2020 gemäss Arztzeugnis vom 05.10.2020 und vom 20.10.2020 oder ab 18.09.2020 gemäss Arztzeugnis vom 21.09.2020)" akzeptiert habe, sowie die Krankentaggeldabrechnungen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis am 30. Oktober 2020 einzureichen (vgl. VB 165 f., VB 160 ff.). Daher forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 auf, ihr die "zur Prüfung der Auszahlungen von Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 02.10.2020" erforderlichen Unterlagen bis am 2. März 2021 selbst zukommen zu lassen (vgl. VB 145 f.). Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2021) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daraufhin mit, gemäss Auskunft seiner Krankentaggeldversicherung seien ihm weder im September noch im Oktober 2020 Krankentaggelder ausgerichtet worden. Seine (damalige) Krankmeldung gelte ab dem 18. September 2020. Da ihm keine Krankentaggelder ausbezahlt worden seien, habe er auch keine entsprechende Abrechnung erhalten (vgl. VB 139).

3.2. Mit Schreiben vom 1. März 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut – unter Ansetzung einer Frist bis 31. März 2021 – auf, die angeforderten Unterlagen einzureichen, und wies ihn darauf hin, dass eine blosse schriftliche Mitteilung von ihm nicht akzeptiert werde. Sei die (damalige) Arbeitsunfähigkeit noch nicht an die Krankentaggeldversicherung des früheren Arbeitgebers gemeldet worden, müsste das nachgeholt und (anschliessend) die fehlenden Dokumente eingereicht werden. Habe die Krankentaggeldversicherung einen Leistungsanspruch verneint, sei der entsprechende ablehnende Entscheid einzureichen (vgl. VB 132 f.). Diese Aufforderung wurde daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2021 ("Terminerinnerung") sowie vom 7. Juni 2021 ("Letzte Erinnerung") unter Ansetzung jeweils einer neuen Frist bis 7. Mai bzw. 15. Juli 2021 erneuert (vgl. VB 125 ff., VB 83 ff.). Im letztgenannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit vom 2. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 "verfalle", wenn er die geforderten Unterlagen betreffend die Krankentaggeldversicherung nicht fristgemäss einreiche (vgl. VB 85). Mit undatiertem Schreiben (Eingangsdatum: 15. Juli 2021) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anschliessend mit, er habe ihr alle ihm verfügbaren Unterlagen eingereicht und für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit weder von der Krankentaggeldversicherung noch von der Arbeitslosenkasse Taggelder erhalten. Er habe vor zwei Monaten bei der Personalabteilung seines früheren Arbeitgebers "Ihre Nummer hinterlegt", bisher jedoch keine Rückmeldung erhalten, "wie Sie nun mit den Krankentaggeldern vorgehen w[ü]rden" (vgl. VB 78).

3.3. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer – unter Hinweis darauf, dass es sich um die "letzte Erinnerung" handle – auf, ihr die Krankentaggeldabrechnungen "ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit somit ab 15. oder 18.09.2020 bis 30.10.2020" bzw. eine allfällige "Leistungsablehnungsverfügung" der Krankentaggeldversicherung einzureichen. Sei dessen Arbeitsunfähigkeit noch nicht an Letztere gemeldet worden, sei dies noch nachzuholen, damit die fehlenden Dokumente eingereicht werden könnten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2020 per 1. September 2021 verwirke, wenn er der Beschwerdegegnerin die ausstehenden Unterlagen nicht bis am 31. August 2021 zukommen lasse (vgl. VB 70 f.). Nachdem der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen erneut innert Frist nicht eingereicht hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. September 2021 die "Ablehnung" des "vom 2.10.2020 bis 31.10.2020 geltend gemachte[n] Anspruch[s] auf Arbeitslosenentschädigung" (vgl. VB 50 f.).

4.

4.1. Es steht aufgrund des Dargelegten fest und ist im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juni 2021 (vgl. VB 85) sowie vom 30. Juli 2021 (vgl. VB 70) in rechtskonformer Weise auf die Rechtsfolgen im Fall, dass er die für die Beurteilung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Oktober 2020 bis am 30. Oktober 2020 erforderlichen Dokumente der Krankentaggeldversicherung nicht innert Frist einreiche, aufmerksam gemacht wurde (vgl. E. 2.2. hiervor). Zwar kann dem Beschwerdeführer die Unterlassung einer Handlung durch eine Drittperson, vorliegend das Untätigbleiben seines früheren Arbeitgebers, nicht angelastet werden. Dennoch vermag dies nichts an seiner eigenen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 ATSG) zu ändern. Er wäre demnach verpflichtet gewesen, die ausstehenden Unterlagen schriftlich einzufordern und die Beschwerdegegnerin entsprechend zu dokumentieren. Zwar macht er geltend, wiederholt telefonisch und per E-Mail den früheren Arbeitgeber und die Krankentaggeldversicherung diesbezüglich kontaktiert zu haben (vgl. Einsprache vom 22. Oktober 2021 [VB 38]; Beschwerde; Replik). Aktenkundig sind indessen nur eine E-Mail vom 3. August 2021 an den früheren Arbeitgeber (vgl. VB 39), welche er erst mit seiner Einsprache vom 22. Oktober 2021 (vgl. VB 38) bei der Beschwerdegegnerin einreichte, sowie eine E-Mail vom 15. Juli 2021 an denselben Adressaten, welche er erst im Beschwerdeverfahren ins Recht legte. Erheblich ins Gewicht fällt ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, dass er – falls keine Krankentaggelder für den vorliegend strittigen Zeitraum vom 2. Oktober bis am 30. Oktober 2020 ausbezahlt worden seien – auch einen entsprechenden ablehnenden Entscheid seiner Krankentaggeldversicherung einreichen könne (vgl. Schreiben vom 1. März 2021 [VB 132], vom 8. April 2021 [VB 125], vom 7. Juni 2021 [VB 84] sowie vom 30. Juli 2021 [VB 70]). Einen solchen, vom 26. Oktober 2021 datierenden ablehnenden Entscheid der Krankentaggeldversicherung, in dem Bezug auf seine "Anfrage vom 25.10.2021" genommen wird (vgl. VB 34), reichte er alsdann – verspätet – am 27. Oktober 2021 im Rahmen des Einspracheverfahrens ein. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb ihm dies nicht bereits früher möglich gewesen wäre, zumal er während insgesamt sechs Monaten (1. März 2021 [vgl. VB 132 f.] bis 31. August 2021 [vgl. VB 70 f.]) Gelegenheit hatte, einen entsprechenden Beleg einzureichen.

4.2. 4.2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Krankenversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (vgl. Art. 28 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG). Von den Arbeitslosentaggeldern werden gestützt auf Art. 28 Abs. 2 AVIG die Krankenversicherungstaggelder in Abzug gebracht, um eine Überentschädigung zu verhindern. Art. 28 Abs. 2 AVIG statuiert mithin die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung und verhindert damit eine Überversicherung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 303/02 vom 14. April 2003 E. 3.1).

4.2.2. Der Beschwerdeführer reichte dem RAV B. am 6. Oktober 2020 im Rahmen seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mit Ausstellungsdatum 5. Oktober 2020 ein, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis am 16. Oktober 2020 bescheinigte (vgl. VB 277). Ein von ihm anschliessend wiederholt eingereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Oktober 2020 weist eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis am 30. Oktober 2020 aus (vgl. VB 260, VB 255, VB 40). In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer eine Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Krankheit vom 18. September bis am 30. Oktober 2020 (vgl. VB 250), auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2020" vom 28. November 2020 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis am 30. Oktober 2020 (vgl. VB 202) und in einer Eingabe mit Eingangsdatum vom 26. Februar 2021 eine "Krankmeldung" ab dem 18. September 2020 (vgl. VB 139) geltend. Zwar musste die Beschwerdegegnerin spätestens nach Eingang der Aufhebungsvereinbarung vom 16./19. April 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber am 3. Juni 2021 (vgl. VB 105 f.) sowie des Schreibens des früheren Arbeitgebers vom 15. März 2021 am 15. Juli 2021 (vgl. VB 76 f.) davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis endgültig fristlos per 17. September 2020 aufgehoben worden war. Wenn jedoch die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Erkrankung tatsächlich (entsprechend den vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 5. Oktober 2020 sowie vom 20. Oktober 2020) bereits am 15. September 2020 eingetreten wäre, hätte möglicherweise über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ein Anspruch auf ein Krankentaggeld bestanden. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG nicht nur der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an sich, sondern allgemein der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen dient (vgl. E. 2.2. hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – selbst bei einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bei vorübergehend fehlender Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit aufgrund von Krankheit gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG – zwecks Vermeidung einer allfälligen Überentschädigung des Beschwerdeführers von diesem unter Fristansetzung und Hinweis auf die Verwirkungsfolgen bei Nichtbeachtung weitere (zweckdienliche) Unterlagen einverlangte und in der Folge – mangels Einreichung der für die Leistungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen innerhalb der schliesslich letztmals bis am 31. August 2021 angesetzten Frist – einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2020 verneinte. Ein Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 41 ATSG ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

5.

Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Mai 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Birgelen