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Entscheid

VBE.2021.97

VBE.2021.97 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-02-16

16. Februar 2024Deutsch17 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.97 / pm / fi Art. 21 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2021.97 / pm / fi Art. 21

Urteil vom 16. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021)

Sachverhalt

1.

Der 1980 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2013 bei der B._____ AG als Sockelleistenmonteur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert, als er sich am 20. Februar 2015 bei einem Misstritt am linken Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung) für den fraglichen Unfall. Nachdem der Beschwerdeführer den Termin für einen operativen Eingriff am linken Knie abgesagt hatte, unterzog er sich ab Januar 2016 keiner Behandlung mehr. Am 13. Februar 2017 meldete der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die zwischenzeitlich doch noch durchgeführte Knieoperation – einen Rückfall zum Unfall vom 20. Februar 2015. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. Dezember 2019 eingestellt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % basierende Invalidenrente zu, einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie hingegen. Die dagegen – betreffend die Rente – erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei der SUVA Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 bzw. die Verfügung vom 13. Dezember 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

2.

2.1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 68 % zu gewähren.

2.2 Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

2.2. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Februar 2021 auf eine umfassende Vernehmlassung und beantragte mit Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, ernannt.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2021 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Klage des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin betreffend Ansprüche aus Arbeitsvertrag sistiert.

2.5. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani mit, der Beschwerdeführer habe ihm das Mandat per sofort entzogen.

2.6. Am 1. November 2023 (Datum Posteingang) reichte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht das – in Rechtskraft erwachsene – Urteil 1A5 20

11 des Arbeitsgerichtes des Kantons Luzern vom 11. Januar 2023 in Sachen des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein.

2.7. Am 2. November 2023 verfügte die Instruktionsrichterin die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens.

2.8. Mit Eingabe vom 21. November 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Urteil des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern 1A5 20 11 vom 11. Januar 2023 und hielt an der in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2021 beantragten Abweisung der Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

1.1

Soweit beschwerdeweise die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 152) be-

antragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2018 vom 19. Juni 2018 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

1.2

Betreffend die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (VB 140) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 163). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Beschwerdegegnerin habe ein zu tiefes Valideneinkommen berechnet (Beschwerde S. 5 ff.), und fordert zum andern in Bezug auf das Invalideneinkommen einen Abzug von mindestens 20 % vom Tabellenlohn (Beschwerde S. 9 f.).

1.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. C._____, Facharzt für Chirurgie, vom 17. Juni 2019. Dieser hielt fest, dem Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der nach der am 20. Februar 2015 erlittenen Kniedistorsion links mit vorderer Kreuzbandruptur und medialer Meniskusläsion noch geklagten Beschwerden eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bodenleger nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei hingegen in der Lage, ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, wobei das Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung vermieden werden sollte. Weitere Einschränkungen bestünden nicht. In leidensangepasster Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 111 S. 3). Diese Beurteilung wurde vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt.

2.

In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Methode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4.

Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

3.

3.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

3.2

Geleistete Überstunden (bzw. Entschädigungen dafür) dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich berücksichtigt werden, wenn und soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2; 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.7.2; 9C_824/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.3). Anhaltspunkte dazu können neben Lohnabrechnungen etwa auch der Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (kurz: IK-Auszug) liefern. Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes. Mit anderen Worten sind Überzeiten beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie 1. vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und 2. auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung miteinzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4; 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1 und 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Die Parteien gehen – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 144, VB 147) – (zumindest implizit) übereinstimmend davon aus, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens für das Jahr 2020 (Rentenbeginn) von einem Jahreslohn von Fr. 74'100.00 [Fr. 5'700.00 x 13] auszugehen und die Überzeitentschädigung, die der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in diesem Jahr mutmasslich erzielt hätte, zu berücksichtigen ist (VB 181 S. 7 f., Beschwerde S. 9). Strittig ist einerseits die Höhe der Überzeitentschädigung und andererseits, ob der Beschwerdeführer, hätte er den Unfall nicht erlitten, im Jahr 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Bonus ("Laufmeterbonus" nach Massgabe der Anzahl Meter verlegter Sockelleisten [vgl. VB 162 S. 40]) erhalten hätte.

3.3.1

Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis regelmässig Überstunden geleistet hat und ihm diese auch ausbezahlt wurden, ist unbestritten. Zur Klärung der Frage, ob diese auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären, gelangte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. November 2019 an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Lohnjournal vor dem Unfall regelmässig Überzeitentschädigungen erhalten habe, bat sie um Bekanntgabe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer "auch heute noch" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Unfall eine Überzeitentschädigung erhalten würde. Für den Fall, dass dies verneint werde, ersuchte sie um Angabe der Gründe dafür (VB 145). Mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 teilte die ehemalige Arbeitgeberin mit, der Beschwerdeführer würde "auch heute noch" eine Überzeitentschädigung erhalten, aber wesentlich weniger. Durch Personalzunahme und teilweise Umstrukturierung habe sie erreicht, dass weniger Überstunden abgerechnet werden müssten. Die Überzeitentschädigung würde sich nun auf 300 bis ca. 500 Franken pro Monat belaufen (VB 147). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge gestützt auf diese Angaben der Arbeitgeberin bei der Ermittlung des Valideneinkommens von einer Überzeitentschädigung von monatlich Fr. 400.00 respektive jährlich Fr. 4'800.00 aus (VB 181 S. 8). Das Arbeitsgericht des Kantons Luzern verpflichtete die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Urteil 1A5 20 11 vom 11. Januar 2023, dem Beschwerdeführer einen Überstundenzuschlag von 25 % auszurichten (S. 15 des Urteils).

3.3.2

Die Angaben des Arbeitgebers geben in aller Regel am genausten wieder, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.1; 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hatte sodann keine Veranlassung, an den Ausführungen der Arbeitgeberin zu zweifeln, war doch die Formulierung der Frage und auch die Antwort darauf unmissverständlich. Zudem bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitgeberin die Frage falsch verstanden oder unwahr beantwortet haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Arbeitgeberin habe ein Interesse daran, die Überstunden so tief wie möglich anzugeben (Beschwerde S. 8), ist hierfür kein Grund ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt alsdann auch nicht dar, inwiefern die Arbeitgeberin ein solches Interesse haben sollte und welches Ziel sie damit verfolgen würde. Zu beachten ist, dass sich ihre Angaben auf einen Zeitpunkt nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2019 (vgl. VB 126 S. 10; Beschwerde S. 5) bezogen und damit keine finanziellen Folgen mehr für sie hatten. Des Weiteren erweist sich die Begründung der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Personalzunahme und teilweise Umstrukturierung zu einer verglichen mit früheren Jahren geringeren Überzeitentschädigung im Jahr 2020 geführt habe als plausibel. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, die Ausführungen der Arbeitgeberin zu hinterfragen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt folglich nicht vor, und es sind auch keine weiteren Abklärungen indiziert.

3.3.3. Demnach ist für das Jahr 2020 gestützt auf die entsprechenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1A5 20 11 vom 11. Januar 2023 von einer durchschnittlichen monatlichen Überzeitentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 (Fr. 400.00 x 1.25) auszugehen.

3.3.3. Demnach ist für das Jahr 2020 gestützt auf die entsprechenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1A5 20 11 vom 11. Januar 2023 von einer durchschnittlichen monatlichen Überzeitentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 (Fr. 400.00 x 1.25) auszugehen.

3.3.4. Was den vom Beschwerdeführer behaupteten Bonusanspruch anbelangt, ist festzuhalten, dass ihm gemäss den Darlegungen der Arbeitgeberin entsprechende Boni nie ausgerichtet wurden (vgl. VB 175 S. 1) und er gemäss dem am 11. Januar 2023 ergangenen Urteil 1A5 20 11 des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Sockelleistenbonus hatte (vgl. S. 26 des erwähnten Urteils). Damit ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2020 keinen Bonus erzielt hätte.

3.4. Das Valideneinkommen beläuft sich dementsprechend auf Fr. 80'100.00 (Fr. 74'100.00 [5'700.00 x 13] zuzüglich Überstundenentschädigung von Fr. 6'000.00 [12 x 500.00]).

4.

4.1. Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 68'376.57 basierend auf der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2020, wurde vom Beschwerdeführer nur dahingehend beanstandet, dass er einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % forderte. Dies begründete er damit, dass ihm – entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin – keine grosse Palette an möglichen Arbeitsstellen offenstehe.

Zudem sei es ihm aufgrund seiner kaum vorhandenen Deutschkenntnisse praktisch unmöglich, überhaupt eine passende Anstellung zu finden. Auch sei es nach wie vor so, dass Männer in einer Teilzeitarbeit weniger verdienen würden als Frauen (Beschwerde S. 9).

4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).

4.3. Gemäss dem von Dr. med. C._____ definierten Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer in der Lage, ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, wobei das Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung vermieden werden sollte. Weitere Einschränkungen bestehen nicht (VB 111 S. 3).

Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl (auch) von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1; 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2; 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5). Die körperlichen Einschränkungen fanden sodann bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit im angegebenen Profil einer Verweistätigkeit (VB 111 S. 3) sowie in der Einteilung in das Kompetenzniveau 1 hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2019 vom 26. September 2019 E. 5.2.2.; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass Männer in einer Teilzeitarbeit weniger verdienten als Frauen (Beschwerde S. 9), ist nicht ersichtlich, was er hieraus ableiten möchte, ist er doch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (vgl. VB 111 S. 3). Weitere Faktoren, die einen Abzug als gerechtfertigt erscheinen liessen, liegen nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin in Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat.

4.4. Unzutreffend ist indes die im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommene Anpassung an die Lohnentwicklung bis 2020 gestützt auf Quartalsschätzungen des BfS. Diese erreichen als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2; 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1). Massgebend ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr die Tabelle T1.10 zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7). Gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2018, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung bis 2020 ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'863.00 (Fr. 5'417.00 x 12 x 41.7/40 x 106.8/105.1).

4.5. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'237.00 (Fr. 80'100.00 - Fr. 68'863.00) und damit (nach wie vor) ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 %.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 im Ergebnis zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % beruhende Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. 5.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So-

zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani teilte dem Versicherungsgericht am 23. Januar 2023 mit, der Beschwerdeführer habe ihm das Mandat per sofort entzogen. Er ist daher aus dem vorliegenden Verfahren zu entlassen. Für seine bis zum 23. Januar 2023 entstandenen Aufwendungen wird ihm das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Mit Eingabe vom 23. Januar reichte lic. iur. Stefan Galligani eine Kostennote ein, mit welcher er eine Entschädigung von Fr. 3'017.35 geltend macht.

5.3.2. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend UVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung. Sodann hatte lic. iur Stefan Galligani den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt. Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.; bis Ende 2023 geltender Mehrwertsteuersatz von 7.7 %). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'450.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).

5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Versicherungsgericht beschliesst:

Lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entlassen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar von lic. iur. Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Februar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Meier