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Entscheid

VBE.2022.101

VBE.2022.101 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-08-19

19. August 2022Deutsch17 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.101 / ms / BR Art. 79 Urteil vom 19. August 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Christian Lauri, Rechtsanwalt,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.101 / ms / BR Art. 79

Urteil vom 19. August 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Christian Lauri, Rechtsanwalt, Münzgraben 2, 3011 Bern

Beschwerde- AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, gegnerin 8400 Winterthur vertreten durch Dr. Kathrin Hässig, Rechtsanwältin, Dorfstrasse 18, Postfach, 8630 Rüti ZH

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin war als Floristin bei der B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 17. August 2016 bei der Arbeit beim Rosen rüsten an einem Dorn ihren rechten Zeigefinger verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und richtete Versicherungsleistungen (Heilbehandlung/Taggelder) aus. Nach medizinischen Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 12. April 2017 rückwirkend per 21. September 2016 ein. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 bejahte die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Zeigefinger der Beschwerdeführerin und beschloss, weitere Abklärungen zu tätigen. Die gegen diesen Entscheid am 15. Juni 2018 erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit Beschluss VBE.2018.470 vom 10. Juli 2018 infolge Rückzug der Beschwerde als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

1.2. Nach diversen Abklärungen erbrachte die Beschwerdegegnerin in der Folge wieder Versicherungsleistungen. Daraufhin veranlasste sie eine handchirurgische Begutachtung und liess die Beschwerdeführerin bei der Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1. Dezember 2020). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen rückwirkend per 31. August 2019 ein und verzichtete auf die Rückforderung der über den 31. August 2019 erbrachten Leistungen. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie sprach der Beschwerdeführerin sodann eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 15 %) zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. Februar 2022 sei aufzuheben.

2. Es sei A. eine gerichtlich zu bestimmende Rente nach UVG bei einem 10% übersteigenden Invaliditätsgrad seit wann rechts zuzusprechen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –".

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A361) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die bestehenden psychischen Beschwerden und nahm den Fallabschluss per 31. August 2019 vor. Zudem verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (VB M361 S. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis) einzig die Invaliditätsbemessung und beantragt die Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 (VB A361) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 1. Dezember 2020 (VB M112). Dieses vereint eine internistische, orthopädische, psychiatrische, neurologische und handchirurgische Beurteilung und enthält folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB M112 S. 327):

" Dystonie Dig II und III rechts bei CRPS Typ 1 (ICD-10 M89.04, ICD-10 G90.59) - Status nach Arthrolyse PIP- und DIP-Gelenk sowie Refixation palmare Platte Dig II und III sowie Ringbandplastik vom 11.06.2017 (…) - St. n. Ringbandspaltung Dig II und III rechts vom 14.12.2016 (…) - St. n. Dornenverletzung DIP-Gelenk II radialseitig vom 17.08.2016 mit Fremdkörperentfernung in Lokalanästhesie am 26.08.2016 (…) - ausgeprägte Hyperalgesie und Allodynie mit Einsteifung der Finger Dig II und III rechts".

Im Vordergrund stünde bei der Beschwerdeführerin die Situation hinsichtlich Funktionseinschränkung und Beschwerdesymptomatik der dominanten rechten Hand. Aufgrund der objektivierbaren Befunde mit protrahierter Krankengeschichte könne nach dem Unfallereignis vom August 2016 eine hochgradige Einschränkung und Funktionseinbusse bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin könne als funktionell Einhändige erachtet werden mit hochgradiger Einschränkung der rechten dominanten Hand (VB M112 S. 326). In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Möglich seien leichte Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand nur als Hilfshand einzusetzen sei, die also vorwiegend einhändig durchgeführt werden könnten. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe seit September 2017 eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (VB M112 S. 324 f.).

2.2

Das ABI-Gutachten vom 1. Dezember 2020 erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und ist für die unfallversicherungsrechtlichen Belange in medizinischer Hinsicht umfassend, was auch unter den Parteien (zu Recht) nicht umstritten ist. Es ist deshalb auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen.

3.

3.1

Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300 mit Hinweisen).

3.2

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auf Fr. 60'000.00 fest. Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Lohnentwicklung der Jahre 2018 bis 2019 auf Fr. 55'218.90 fest. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 8 % (VB A361 S. 655 ff.).

3.3

3.3.1. Bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre damalige Arbeitgeberin habe sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags am 12. Oktober 2015 verpflichtet, ihr monatlich Treibstoffbezüge im Umfang von 280 Litern als "Arbeitsweg Entschädigung" zusätz-

lich zum Monatslohn auszurichten. Da sie diese Treibstoffbezüge monatlich ausgeschöpft habe, seien diese dem monatlichen Gehalt hinzuzurechnen. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Gratifikation von jährlich Fr. 1'000.00 entrichtet worden wäre. Schliesslich sei auch eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 66'632.00 ergebe (Beschwerde S. 4 f.).

3.3.2

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V

51.

E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

3.3.3

Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2015 zwischen der B. und der Beschwerdeführerin erzielte diese zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'000.00 (vgl. VB A54 S. 5 ff.; A367); eine Entschädigung für den Arbeitsweg ist darin nicht vereinbart. Diesbezüglich reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine Vereinbarung vom 12. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 3) ein, in welcher festgehalten wird, dass der Beschwerdeführerin ein Badge zwecks Treibstoffbezug abgegeben worden sei. Die Treibstoffbezüge würden monatlich "vom Lohnguthaben verrechnet". Auf die Treibstoffbezüge würden pauschal 280 Liter Treibstoff pro "Arbeitsmonat" als "Arbeitsweg Entschädigung" "verrechnet" (vgl. BB 3). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie habe die 280 Liter Treibstoff stets "ausgeschöpft" (vgl. Beschwerde S. 4), ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 5 f.) festzuhalten, dass die darüber hinausgehenden Treibstoffbezüge mit dem Lohn verrechnet worden wären. Dies war nachweislich nie der Fall (vgl. VB A48 S. 2 f.), obwohl die Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg einen Benzinverbrauch von rund 347 Liter geltend macht. Das auf den Lohnabrechnungen ausgewiesene Einkommen (vgl. VB A48 S. 2 f.) entspricht sodann dem im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Einkommen (vgl. VB A50 S. 3), obwohl Entschädigungen für den Arbeitsweg keine Unkostenentschädigung und damit grundsätzlich massgebenden Lohn darstellen würden (vgl. hierzu Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2019 [Stand 1. Januar 2021], Rz. 3006; vgl. Art. 9 Abs. 2 AHVG). Die Vereinbarung wurde zudem nur seitens der Arbeitgeberin unterzeichnet (vgl. BB 3). Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin hatte ihr ehemaliger Arbeitgeber schliesslich nicht reagiert und eine Zulage für den Arbeitsweg auch nicht weiter erwähnt (vgl. VB A367). Demzufolge ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.3.2. hiervor) erstellt, dass die Beschwerdeführerin von dieser Zulage Gebrauch machte respektive ob sie überhaupt eine Entschädigung für den Arbeitsweg in Form eines arbeitgeberfinanzierten Treibstoffbezugs erhalten hatte, weshalb eine Berücksichtigung bei der Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht fällt.

Hinsichtlich der Gratifikation geht aus dem Arbeitsvertrag hervor, dass je nach Geschäftsgang sowie "Einsatzfreudigkeit des Arbeitnehmers" eine Gratifikation ausgerichtet werde (vgl. VB A54 S. 7). Im Jahr 2015 erhielt die Beschwerdeführerin eine Gratifikation in der Höhe von Fr. 1'000.00, obwohl sie die Arbeitsstelle erst am 12. Oktober 2015 angetreten hatte (VB A54 S. 5 ff.); im Jahr 2016 betrug diese Fr. 500.00 (vgl. VB A48 S. 2 f.). Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern zu folgen (vgl. Vernehmlassung S. 5), als vorliegend keine Gratifikation im Sinne von Art. 322d Abs. 1 OR verabredet wurde und damit kein Rechtsanspruch bestand. Eine Gratifikation ist jedoch als Lohnbestandteil zu berücksichtigen, wenn eine solche tatsächlich ausgerichtet wird, was vorliegend der Fall war (vgl. VB A48 S. 2 f.). Dass im Jahre 2016 eine reduzierte und im Jahre 2017 gar keine Gratifikation ausgerichtet worden war, erscheint nachvollziehbar, hatte die Beschwerdeführerin doch seit dem Unfall im August 2016 ihre Tätigkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin gar nie mehr aufgenommen. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit der Arbeitsqualität nicht zufrieden gewesen wäre. Andernfalls wäre wohl kaum bereits nach einer rund viermonatigen Tätigkeit eine Gratifikation in Höhe von Fr. 1'000.00 ausgerichtet worden. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den unfallkausalen Gesundheitsschaden weiterhin mit einer jährlichen Gratifikation in der Höhe von Fr. 1'000.00 hätte rechnen können.

Hinsichtlich der Gratifikation geht aus dem Arbeitsvertrag hervor, dass je nach Geschäftsgang sowie "Einsatzfreudigkeit des Arbeitnehmers" eine Gratifikation ausgerichtet werde (vgl. VB A54 S. 7). Im Jahr 2015 erhielt die Beschwerdeführerin eine Gratifikation in der Höhe von Fr. 1'000.00, obwohl sie die Arbeitsstelle erst am 12. Oktober 2015 angetreten hatte (VB A54 S. 5 ff.); im Jahr 2016 betrug diese Fr. 500.00 (vgl. VB A48 S. 2 f.). Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern zu folgen (vgl. Vernehmlassung S. 5), als vorliegend keine Gratifikation im Sinne von Art. 322d Abs. 1 OR verabredet wurde und damit kein Rechtsanspruch bestand. Eine Gratifikation ist jedoch als Lohnbestandteil zu berücksichtigen, wenn eine solche tatsächlich ausgerichtet wird, was vorliegend der Fall war (vgl. VB A48 S. 2 f.). Dass im Jahre 2016 eine reduzierte und im Jahre 2017 gar keine Gratifikation ausgerichtet worden war, erscheint nachvollziehbar, hatte die Beschwerdeführerin doch seit dem Unfall im August 2016 ihre Tätigkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin gar nie mehr aufgenommen. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit der Arbeitsqualität nicht zufrieden gewesen wäre. Andernfalls wäre wohl kaum bereits nach einer rund viermonatigen Tätigkeit eine Gratifikation in Höhe von Fr. 1'000.00 ausgerichtet worden. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den unfallkausalen Gesundheitsschaden weiterhin mit einer jährlichen Gratifikation in der Höhe von Fr. 1'000.00 hätte rechnen können.

Bezüglich einer allfälligen Anpassung an die Nominallohnentwicklung ist anzumerken, dass einzig die Lohndaten zwischen Oktober 2015 und August 2016 vorliegen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen keine Lohnerhöhungen gewährte (vgl. hierzu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 28a IVG). Daher ist das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2019 vom 25. März 2020 (vgl. Vernehmlassung S. 6) vorliegend insofern nicht einschlägig, als im genannten Urteil eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung insbesondere mit Verweis auf die schlechte finanzielle Situation des Arbeitgebers verneint wurde (vgl. E. 4.4.1 und E. 4.4.2 des besagten Urteils). Schliesslich war die Beschwerdeführerin nicht einmal ein Jahr bei der damaligen Arbeitgeberin tätig (vgl. VB A54), weshalb sich auch ein Teuerungsausgleich (noch) nicht aufdrängte. Da das Valideneinkommen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend per September 2019, da der Fallabschluss per 31. August 2019 erfolgte; vgl. VB A303 S. 3 f.; A361 S. 6 f.) zu ermitteln ist (vgl. E. 3.3.2. hiervor), ist das zuletzt im Jahre 2016 bei der damaligen Arbeitgeberin erzielte Einkommen entsprechend der Nominallohnentwicklung anzupassen. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5) ist ihre ehemalige Tätigkeit als Floristin im Blumengrosshandel dem Wirtschaftszweig 47 zuzuordnen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/477602; zuletzt besucht am 26. Juli 2022), was sich im Übrigen zu ihren Gunsten auswirkt (vgl. Nominallohnindex Frauen, 20112019, Tabelle T1.2.10).

Das Valideneinkommen ist nach dem Gesagten auf Fr. 62'429.24 (Fr. 61'000.00 x 109.2/106.7) festzusetzen.

3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei aufgrund der aus dem Unfall resultierenden funktionellen Einschränkungen an der dominanten rechten Hand ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).

3.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V

472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).

3.4.3. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde bei versicherten Personen, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen konnten, verschiedentlich ein Abzug von 20 % oder sogar 25 % (vgl. SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 5.3 und Urteile des Bundesgerichts 8C_762/2019, 8C_763/2019 vom 12. März 2020 E. 5.2.3.2; 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2; 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2), aber auch ein Abzug von 10 % bei funktioneller Einhändigkeit oder Einarmigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5.3 und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2) als angemessen bezeichnet. Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin gestützt auf das ABI-Gutachten vom 1. Dezember 2020 nur noch möglich, die dominante rechte Hand als gelegentliche Hilfshand einzusetzen. Die Beschwerdeführerin kann als funktionell Einhändige mit hochgradiger Einschränkung betrachtet werden (vgl. VB M112 S. 9 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin auf die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2022 zuhanden der IV-Stelle (vgl. VB 4) angeführten Inkonsistenzen verweist (vgl. Vernehmlassung S. 11 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sich diese einzig auf die psychiatrische Beurteilung beziehen. Vorliegend ist jedoch unbestritten das diagnostizierte CRPS für die funktionellen Einschränkungen an der rechten Hand ursächlich, wofür das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. keine hinreichende Grundlage zu bilden vermag und ohnehin fachfremd ist. Aus dem interdisziplinären ABI-Gutachten vom 1. Dezember 2020 geht sodann keineswegs hervor, dass die Einschränkungen rein subjektiver Natur seien, wobei deren Einfluss auch nicht gänzlich ausser Betracht gelassen wurde (vgl. VB M112 S. 66, 79). So verwies der neurologische Gutachter darauf, dass die subjektiven Angaben ein Element zur Diagnose eines CRPS seien, jedoch nicht alleiniges Kriterium. Weiter würden objektivierbare Befunde vorliegen, welche gut zu einem CRPS passen würden (vgl. VB M112 S. 66). Folglich drängt sich bezüglich der unfallbedingten Beschwerden an der dominanten rechten Hand die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs auf.

Anzumerken ist zudem, dass der aufenthaltsrechtliche Status der Beschwerdeführerin (Aufenthaltsbewilligung; vgl. VB A47) sich zusätzlich lohnmindernd auswirkt (vgl. Tabelle T 12_b der LSE 2018).

Weitere einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche den Akten zu entnehmen. In Würdigung sämtlicher Umstände ist daher ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen.

3.4.4. Im Übrigen ist die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht umstritten. Anzumerken ist hierbei jedoch, dass die Anpassung an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2019 durch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar ist (vgl. VB A361 S. 9). Unter Verwendung des Nominallohnindex Frauen, 2011-2019, Tabelle T1.2.10, Total, ergibt sich nämlich ein Invalideneinkommen von Fr. 55'249.18 (Fr. 54'681.20 x 107.0/105.9). Demnach ergibt sich unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 44'199.34 (Fr. 55'249.18 x 0.8).

3.5. Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'230.00 (Fr. 62'429.24 Fr. 44'199.34), was einem rentenbegründenden (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen und vorliegend massgebenden Fassung [vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015]) Invaliditätsgrad von gerundet 29 % entspricht (Fr. 18'230.00/Fr. 62'429.24 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführerin steht demnach ab 1. September 2019 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zu.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2019 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zuzusprechen ist.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2019 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zugesprochen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von 2'450.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. August 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer