VBE.2022.103
VBE.2022.103 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-09-05
5. September 2022Deutsch10 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.103 / pm / BR Art. 87 Urteil vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft un...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.103 / pm / BR Art. 87
Urteil vom 5. September 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. April 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 17. April 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2020 (VB 136; VB RAV 173; 169). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 stellte ihn der Beschwerdegegner aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend den November 2021 ab dem 1. Dezember 2021 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (VB 40). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 ab (VB 16).
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 26. November 2021 für den Monat November 2021 lediglich drei Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Die weiteren auf dem elektronisch eingereichten entsprechenden Formular eingetragenen Arbeitsbemühungen hätten den Monat Oktober 2021 betroffen. Daher sei der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den November 2021 ab dem 1. Dezember 2021 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst und sinngemäss vor, es sei ihm beim Versenden des Nachweises seiner Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 ein Missgeschick unterlaufen. Sein Computersystem habe versehentlich Bewerbungen vom Oktober 2021 übernommen, weshalb auf dem eingereichten Formular lediglich drei seiner Bewerbungen für den November 2021 aufgeführt worden seien. Auf dieses Versehen sei er in der Folge von der zuständigen Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht aufmerksam gemacht worden.
1.2
Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.2.1 S. 525 f.). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 90 f. mit Hinweisen).
2.2
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90).
3.
Gemäss Weisung des Beschwerdegegners vom 21. Oktober 2021 wäre der Beschwerdeführer "ab sofort" (bis zu der Weisung vom 5. Januar 2022, in welcher die Anzahl monatlich nachzuweisender Arbeitsbemühungen auf 10-12 erhöht wurde [VB 52]) verpflichtet gewesen, monatlich sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Dabei müssten vier davon schriftlich/elektronisch erfolgen und zwei davon dürften "persönlich sein" (vgl. VB 146). Im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", welches der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 26. November 2021 elektronisch einreichte, sind für den November 2021 lediglich drei Bewerbungen erfasst (alle mit "26.11.21" datiert). Die fünf weiteren aufgeführten Bewerbungen betrafen den Oktober 2021 (vgl. VB 107). Somit hat der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis von sechs Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2021 innert der dafür vorgesehenen Frist bis am Montag, 6. Dezember 2021, nicht erbracht. Zu prüfen bleibt demnach, ob es einen entschuldbaren Grund für das Verpassen der Frist gibt (vgl. E. 2.2).
Gemäss Weisung des Beschwerdegegners vom 21. Oktober 2021 wäre der Beschwerdeführer "ab sofort" (bis zu der Weisung vom 5. Januar 2022, in welcher die Anzahl monatlich nachzuweisender Arbeitsbemühungen auf 10-12 erhöht wurde [VB 52]) verpflichtet gewesen, monatlich sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Dabei müssten vier davon schriftlich/elektronisch erfolgen und zwei davon dürften "persönlich sein" (vgl. VB 146). Im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", welches der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 26. November 2021 elektronisch einreichte, sind für den November 2021 lediglich drei Bewerbungen erfasst (alle mit "26.11.21" datiert). Die fünf weiteren aufgeführten Bewerbungen betrafen den Oktober 2021 (vgl. VB 107). Somit hat der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis von sechs Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2021 innert der dafür vorgesehenen Frist bis am Montag, 6. Dezember 2021, nicht erbracht. Zu prüfen bleibt demnach, ob es einen entschuldbaren Grund für das Verpassen der Frist gibt (vgl. E. 2.2).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer erklärt den Umstand, dass auf dem Formular für den November 2021 lediglich drei diesen Monat betreffende Bewerbungen aufgeführt sind, mit einem "Missgeschick" beim Versenden des E-Mails an seine damalige RAV-Beraterin bzw. beim Speichern der Angaben zu seinen Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode, die effektiv genügend gewesen seien. Dabei handelt es sich indes nicht um einen entschuldbaren Grund, hätte es doch ihm obgelegen, sicherzustellen, dass das elektronisch übermittelte Dokument korrekt abgefasst war. Aus dem Umstand, dass seine RAV-Beraterin ihn nicht aufgefordert hat, für den November 2021 drei weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als ein Missgeschick als Grund für die ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht offensichtlich war.
Was die zwei im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Bewerbungen vom 25. bzw. 29. November 2021 (vgl. Beschwerdebeilagen [BB]
2 und 3) und die in der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Januar 2022 erwähnte "persönlich[e]" Bewerbung vom 30. November 2021 (VB 35) anbelangt, führt das Verpassen der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist ohne entschuldbaren Grund direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).
4.2. Anzumerken bleibt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in sich nicht schlüssig ist. Eine der beiden weiteren schriftlichen Bewerbungen, auf welche er verweist, datiert nämlich vom 29. November 2021 (BB 3), und die persönliche Bewerbung fand gemäss seinen eigenen Aussagen am 30. November 2021 statt (VB 35). Das Formular betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den November 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gemäss übereinstimmenden Aussagen indes bereits mit E-Mail vom 26. November 2021 (vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in VB 35, 56, sowie des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid in VB 16). Somit verfügte er im Zeitpunkt des Versands der E-Mail vom 26. November 2021 noch nicht über die erforderliche Anzahl von sechs Arbeitsbemühungen, die er nach eigenen Angaben mit dieser E-Mail nur aufgrund eines EDV-Missgeschicks nicht vollumfänglich nachgewiesen hat. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner über die nach dem 26. November 2021 erfolgten Bewerbungen noch nach Versand der E-Mail fristgerecht, also bis zum 6. Dezember 2021, informiert hatte (vgl. E. 2.2.). Dies holte er auch nicht nach, nachdem er vom Beschwerdegegner am 13. Dezember 2021 auf die ungenügende Anzahl an Arbeitsbemühungen für den November 2021 aufmerksam gemacht und zur Stellungnahme aufgefordert worden war. Des Weiteren sind seine Angaben insofern widersprüchlich, als er in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. Dezember 2021 (VB 61) noch angegeben hatte, im November 2021 acht Bewerbungen gemacht und nachgewiesen zu haben, in seiner Einsprache gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2022 (und sinngemäss auch in der vorliegenden Beschwerde) dann aber nur noch sechs im fraglichen Monat erfolgte Bewerbungen geltend machte. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände ist es denn auch wenig glaubhaft, dass die im Formular zu den Arbeitsbemühungen für den November 2021 enthaltenen Angaben betreffend Oktober 2021 versehentlich – statt weiterer Arbeitsbemühungen im November 2021 – erfasst wurden.
4.3. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 sanktioniert.
5.
5.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
5.2. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE], Ziff. 1.C) ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf 3 Einstelltage fest. Gemäss dem Einstellraster wird, wer erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen einreicht, mit 3 bis 4 Einstelltagen sanktioniert. Der Beschwerdeführer wurde bis dahin nie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert. Mit Blick auf das dargelegte Fehlverhalten erweist sich die vom Beschwerdegegner festgesetzte Sanktion von 3 Einstelltagen als angemessen. Die festgelegte Einstelldauer ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. September 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier