VBE.2022.109
VBE.2022.109 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-07-04
4. Juli 2022Deutsch16 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.109 / mg / BR Art. 69 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsa...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.109 / mg / BR Art. 69
Urteil vom 4. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach 504, 1701 Fribourg
Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. Februar 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Wirbelbruchs nach einem Sturz am 27. Juli 2019 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, zog die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Mai 2021 befristete ganze Invalidenrente zu, wogegen dieser am 29. November 2021 Beschwerde erhob (Verfahrensnummer VBE.2021.529). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie mit Verfügung vom 8. Februar 2022 das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" Vorfragen:
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
Hauptbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 08.02.2022 der SVA-Aargau, IV-Stelle, aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens:
2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.
Eventualiterbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 08.02.2022 der SVA-Aargau, IV-Stelle, aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien durch die IV-Stelle die geeigneten Integrationsmassnahmen, Umschulungen, Arbeitsvermittlungen, Arbeitsversuch, eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und ein Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG) sowie eine Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder eine Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) zu finanzieren.
Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens:
2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'500.00 zu ersetzen.
Beweisanträge:
Es sei ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen."
2.2. Das vorliegende Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2022.109 erfasst.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem Verfahren VBE.2021.529 betreffend Rentenanspruch.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
Erwägungen
1.
Mit Fällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vereinigung mit dem Verfahren VBE.2021.529 gegenstandslos.
2.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre anspruchsverneinende Verfügung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Ausmass eines 100%-Pensums zumutbar sei und ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit nicht notwendig sei. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG sei somit nicht gegeben. Da gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2021 ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Es bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, weil dem Beschwerdeführer angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (Hebe- und Tragelimite
15.
kg) vollumfänglich zumutbar seien, in einer solchen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche
spezifische gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche vorliege (Vernehmlassungsbeilage [VB] 62).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht begründe, weshalb sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe, und sich nicht mit seinen Leiden auseinandersetze. Eine sachgerechte Beschwerde sei deshalb nicht möglich (Beschwerde S. 6). Er verweist zudem auf den Bericht der SUVA vom 29. September 2021, aus welchem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hervorgehe (Beschwerde S. 6; 9).
Es ist somit streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Verfügung nicht ausreichend begründet worden sei.
3.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
3.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
3.3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) auf ihren Rentenentscheid (Verfügung vom 26. Oktober 2021 [VB 56]), wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang eines 100%-Pensums zumutbar sei bzw. beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege. Das hiesige Versicherungsgericht erkannte mit heutigem Urteil im Verfahren VBE.2021.529 hinsichtlich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend (VB 56), dass aus der Verfügung vom 26. Oktober 2021 nicht hervorgehe, auf welche medizinischen Grundlagen die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung stützte, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei. Nichts Anderes kann gelten, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit auf ihre Verfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) verweist. Für den Beschwerdeführer geht auch im vorliegenden Verfahren weder aus der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) noch aus der Rentenverfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) hervor, auf welche medizinischen Grundlagen die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung stützte. Die Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) ist folglich unzureichend begründet, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. Allerdings ist aus den Akten klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung ihres RAD vom 12. März 2021 (VB 26) stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt vorliegend nicht besonders schwer und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerin war möglich (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tatund Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung der Sache zur entsprechenden Begründung an die Beschwerdegegnerin vereinbar mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Verfahrenserledigung sein sollte.
4.
4.1. 4.1.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden.
4.1.2. Gemäss Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Der Anspruch besteht nur sofern durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; ERWIN MURER, SHK IVG, Bern 2014, N. 16 und 28 zu Art. 14a IVG). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3. S. 12).
4.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E., Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe (VB 26). Dieser verwies in seiner Aktennotiz vom 12. März 2021 auf den Bericht der Rehaklinik X. vom 24. Februar 2021 (VB 23), gemäss welchem leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags als möglich erachtet würden, was der RAD-Einschätzung vom 25. November 2020 (VB 18) entspreche. Ab dem Austritt aus der Klinik am 24. Februar 2021 sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben. Unter dem Titel "Zumutbarkeitsprofil" wurden angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten angegeben, mit einer Hebe- und Traglimite von 15 kg. Zu vermeiden seien monoton-repetitive Tätigkeiten, "wiederholt" Bücken und Überkopfarbeit (VB 26). In seiner nach Eingang weiterer medizinischer Berichte verfassten Beurteilung vom 17. September 2021 führte RAD-Arzt Dr. med. E. aus, dass keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hätten, und die Beurteilung vom 12. März 2021 weiterhin Gültigkeit habe (VB 48 S. 2).
4.3. Wie das hiesige Versicherungsgericht mit heutigem Urteil im Verfahren VBE.2021.529 hinsichtlich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend (VB 56) erkannt hat, liegen keine konkreten Hinweise vor, welche an der Aktenbeurteilung des RAD vom 12. März 2021 (VB 26) Zweifel zu begründen vermöchten. Gestützt auf diese Beurteilung des RAD ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2021 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 63'149.00) und Invalideneinkommen (Fr. 68'347.00) resultiert keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 0 %.
5.
5.1. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt unter anderem eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Februar 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3. hiervor). Angesichts dessen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.
5.2. Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung haben nach Art. 15 IVG Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben (Abs. 1). Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben ebenfalls Anspruch auf Berufsberatung (Abs. 2). Eine Berufsberatung entfällt grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 605 S. 308 f. mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer sind gemäss Aktennotiz von RAD-Arzt Dr. med. E. vom 12. März 2021 sämtliche leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 15 kg, ohne monoton-repetitive Tätigkeiten
sowie ohne wiederholtes Bücken und wiederholte Überkopfarbeit zumutbar (VB 26). Diesem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreich vorhanden. Der Anspruch auf Berufsberatung ist daher zu verneinen.
5.3. Der Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013 E. 4.2); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2022 (VB 62) auf die Invaliditätsgradberechnung in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2021 betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (VB 56) ab. Wie im heutigen Urteil im Verfahren VBE.2021.529 dargelegt, resultiert bei der Gegenüberstellung von Validen(Fr. 63'149.00) und Invalideneinkommen (Fr. 68'347.00) keine Erwerbseinbusse. Den Lohn, den der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit erzielte, könnte er in einer dem (medizinisch-theoretischen) Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit entsprechenden anderen Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE weiterhin erzielen, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht.
5.4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, unter anderem Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht der Anspruch nur, wenn zusätzlich gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkungen bei der Stellensuche vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.; SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 830 S. 417 f.). Dies trifft nach der Rechtsprechung z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).
Eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art, die den Beschwerdeführer bei seiner Stellensuche beeinträchtigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Invaliditätsfremde Umstände wie Sprachschwierigkeiten und mangelnde Ausbildung sind bei der Frage der Anspruchsberechtigung auf Arbeitsvermittlung nicht zu berücksichtigen (SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 833 S. 419 f.). Damit wurde auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht verneint. Ein Anspruch auf Ausrichtung eines Einarbeitungszuschusses gemäss Art. 18b IVG, welcher unter anderem einen im Rahmen einer Arbeitsvermittlung gefundenen Arbeitsplatz voraussetzt, fällt damit von Vornherein ausser Betracht.
5.5. Der Beschwerdeführer fordert weiter die Durchführung eines Arbeitsversuches im Sinne von Art. 18a IVG. Nach Art. 18a Abs. 1 IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
Gemäss der beweiskräftigen Aktenbeurteilung des RAD vom 12. März 2021 (VB 26) besteht beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 %, ohne dass Dr. med. E. auf eine Notwendigkeit hingewiesen hätte, mittels beruflicher Massnahmen die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit zu überprüfen oder zu spezifizieren. Auf weiterführende Abklärungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden.
5.6. Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits seit dem 30. Januar 2007 als Mitarbeiter in der Rohteillieferung bei der B. tätig (VB 20), womit ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung von vornherein nicht in Frage kommt.
5.7. Zusammenfassend besteht damit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen somit zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Soweit der Beschwerdeführer einen Entscheid unter "Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung kostenlos ist und rechtsprechungsgemäss kein Raum für die Gewährung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren besteht (BGE 140 V 116 E. 3 S. 119 ff.).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Güntert