VBE.2022.115
VBE.2022.115 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-10-31
31. Oktober 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.115 / sb / ce Art. 112 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ unentgeltlich vertreten durch Pro...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.115 / sb / ce Art. 112
Urteil vom 31. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____
unentgeltlich vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach, 8750 Glarus
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 23. Februar 2022)
Sachverhalt
1.
Der 2002 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. Juni 2021 – unter Hinweis auf Autismus, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und eine Sprachstörung – bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die medizinische sowie persönliche Situation des Beschwerdeführers ab und führte in diesem Zusammenhang am 2. November 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 in Aussicht stellte. Unter Berücksichtigung der dagegen am 7. Januar 2022 erhobenen Einwände sprach sie dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 23. Februar 2022 die in Aussicht gestellte Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23.02.2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 01.06.2021 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.
2.
Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom
23.02.2022 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verurkundete mit Eingabe vom 1. Juni 2022 einen Bericht des Zentrums C. vom 13. Mai
2022.
2.3. Mit Verfügung vom 25. April 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, zu seinem unentgeltlichen Vertreter.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2022 im Wesentlichen gestützt auf den Bericht vom 5. November 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 2. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 20. Januar 2022 (VB 25) davon aus, der Beschwerdeführer sei "seit Jahren" in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung", nicht aber in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Ferner bestehe Bedarf für eine persönliche Überwachung. Er habe daher ab dem 1. Juni 2021, dem Datum seiner Einreise in die Schweiz, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Beschwerdebeilage [BB] 3). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend. Er benötige auch in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" regelmässige und erhebliche Dritthilfe und sei zudem auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Bei richtiger Betrachtung habe er daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades.
Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2022 zu Recht eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen hat.
2.
2.1
2.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV).
2.1.2
Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme
Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche mehrere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
2.2
2.2.1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.).
2.2.2
Ein Abklärungsbericht hat folgenden Anforderungen zu genügen: Er muss von einer qualifizierten Person erstellt sein, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/2017 E. 5.1, und Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4).
3.
3.1
Im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegegnerin zwar am 2. November 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (vgl. den Abklärungsbericht vom 5. November 2021 in VB 20). Ferner liess sie die Abklärungsperson zu den gegen den Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2022 (VB 22) am 20. Januar 2022 Stellung nehmen (vgl. VB 25). Indes finden sich in den gesamten Akten praktisch keinerlei aktuelle medizinische Informationen, welche als Basis dieser Abklärungen vor Ort beziehungsweise der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung dienen könnten. Die Akten bestehen im Wesentlichen aus schulpsychologischen Einschätzungen sowie in geringerem Ausmass aus ärztlichen Berichten (vgl. VB 12, S. 10 ff., VB 10, S. 2 ff, und VB 6), welche indes durchwegs aus dem Jahr 2013 oder noch weiter zurück datieren und damit die Kindheit des heute fast 20-jährigen Beschwerdeführers betreffen. Einzig der Bericht von Dr. med. D., Praktische Ärztin, Z., vom 5. August 2021 (VB 14 S. 2 ff.) ist aktuell, doch handelt es sich dabei weder um eine fachpsychiatrische Beurteilung noch sind diesem Bericht zweckdienliche Angaben zu den gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, wie es für eine zuverlässige Beurteilung seiner Hilfsbedürftigkeit beziehungsweis seines Leistungsanspruchs unabdingbar wäre. Die aktenkundigen Berichte schulpsychologischer Dienste vermöchten, selbst wenn sie aktuell wären, eine fachmedizinische Einschätzung nicht zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E. 3.3.2), ist die Beurteilung des Gesundheitszustands doch alleine Aufgabe des Mediziners (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Bei der Psychologie handelt es sich zudem nicht um eine Disziplin der Medizin (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5 und 9C_719/2017 vom 15. November 2017 E. 2.3).
3.2
Es fehlt damit an hinreichenden ärztlichen Angaben zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit auch dem Abklärungsbericht vom 5. November 2021 an einem medizinischen Fundament. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ist damit aktuell nicht möglich. Daran vermag auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Stiftung E. vom 13. Mai 2022 (BB 7) nichts zu ändern. Entsprechende Abklärungen werden durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzuholen sein.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 23. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und anschliessenden neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen sind die Parteikosten auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Sie sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 31. Oktober 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner