VBE.2022.118
VBE.2022.118 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-09-13
13. September 2022Deutsch12 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.118 / cj / fi Art. 91 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirt...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.118 / cj / fi Art. 91
Urteil vom 13. September 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin hatte sich Ende 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 9. November 2019 stelle sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2019. Per 2. Dezember 2019 wurde eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet mit erneutem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 stellte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ab dem 4. November 2021 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da diese eine zumutbare unbefristete Arbeitsstelle abgelehnt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ab.
2.
2.1. Mit Schreiben vom 22. März 2022 leitete der Beschwerdegegner eine mit "Einsprache" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. März 2022 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 an das Versicherungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Auszahlung von 38 Taggeldern für die Zeit ab dem 4. November 2021.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Zur Schadensminderung muss die versicherte Person grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG).
2.2
Laut Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst sowohl die Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit als auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1) sowie einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen (vgl. BGE 114 V 345).
3.
Gemäss Angaben der B. AG gegenüber dem Beschwerdegegner bot diese der Beschwerdeführerin am 3. November 2021 telefonisch eine unbefristete Stelle als Montagemitarbeiterin im 100%-Pensum in Q. an. Die Beschwerdeführerin habe das Angebot abgelehnt, da ihr der Arbeitsweg zu weit gewesen sei (vgl. Vernehmlassungsbeilagen [VB] 59; 51 ff.; 49 f.; 43). Ausweislich der Akten bestätigte die Beschwerdeführerin die Ablehnung der Stelle. Sie machte als Grund dafür geltend, sie habe Probleme mit ihren Knien und könne keine langen Strecken fahren (VB 44). Sie reichte in diesem Zusammenhang zwei Arztzeugnisse zu den Akten (VB 40; 27). Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie hätte am Telefon verstanden, die Stelle sei in R. Hätte sie Q. verstanden, so hätte sie die Stelle angenommen (VB 26).
4.
4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Annahme der ihr angebotene Stelle in Q. aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre.
4.2
4.2.1. Gemäss den Akten leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an Gonalgien beidseits (vgl. Abschlussbericht Ergotherapie vom 3. Juni 2019, VB 46 ff.; sowie Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Knieschmerzen gegenüber ihren RAV-Personalberatern in VB I in den Beratungsgesprächen vom 30. April und 17. Oktober 2018, vom 15. Januar, 13. Mai, 31. Juli und vom 9. Oktober 2019). Im Arztzeugnis der C. vom 24. November 2021 wurde festgehalten, dass die Ärzte der Beschwerdeführerin "eine Langfahrtstrecke von 20 Minuten mit dem Auto oder auch ÖV nicht empfehlen" würden (VB 40). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners vom 25. November 2021, was mit "nicht empfohlen" gemeint sei, führte die behandelnde Ärztin am 6. Dezember 2021 Folgendes aus: "laut der Pat. bekommt sie starke Knieschmerzen bei längeren sitzen, mehr als 20 – 30 Min. sitzen, daher «nicht empfohlen»". Weiter hielt die Ärztin fest, an Einschränkungen bestünden Schmerzen; die Beschwerdeführerin könne "alle" Tätigkeiten ausüben (VB 37). Gemäss Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin 100%ig arbeitsfähig. Sie sei jedoch "krankheitsbedingt derzeit nicht fähig, längere Wege zur Arbeit durchzuführen. Wir empfehlen Arbeitsaufnahme im Umkreis von ca. 20 Minuten Fahrzeit mit dem Auto oder ÖV" (VB 27).
4.2.2
Gemäss den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. VB 37; 27). Die behandelnden Ärzte gaben Empfehlungen bezüglich der Dauer des Arbeitswegs ab, die im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhten (VB 40; 27). Aus den Formulierungen der Ärzte ergibt sich, dass auch ein Arbeitsweg, für dessen Bewältigung (etwas) mehr als 20 Minuten erforderlich sind, medizinisch nicht als unzumutbar anzusehen wäre.
Der Arbeitsort der der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstelle wäre nach Lage der Akten in Q. gewesen. Dies hätte nach übereinstimmenden Angaben der Parteien einen Arbeitsweg von ca. 16 bis 20 Minuten mit dem – der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zur Verfügung stehenden (vgl. VB 183) – Auto bedeutet (vgl. Beschwerde S. 1; VB 14). Der Beschwerdeführerin wäre somit die Annahme der angebotenen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen bzw. betreffend die Dauer des Arbeitsweges auch vor dem Hintergrund der ärztlichen Empfehlungen ohne Weiteres zumutbar gewesen. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 27. Dezember 2021 selbst an, sie hätte sich für die Stelle entschieden, hätte sie am Telefon den richtigen Arbeitsort verstanden (VB 26).
5.
5.1
Weiter zu prüfen ist, wie das von der Beschwerdeführerin behauptete Missverständnis während des Telefongesprächs vom 3. November 2021 bezüglich des Arbeitsorts der angebotenen Stelle (R. statt Q.) zu werten ist. Insbesondere fragt sich, ob damit ein entschuldbarer Grund gegeben ist.
5.2
5.2.1. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführerin die Stelle telefonisch angeboten (vgl. VB 49 f.; VB 43). Im Rahmen des Einspracheverfahrens erkundigte sich der Beschwerdegegner bei der zuständigen Mitarbeiterin der B. AG zum genauen Inhalt des Telefongesprächs. Diese führte aus, sie sage den Kandidatinnen und Kandidaten immer etwas zum Arbeitsweg. Sie habe während des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin extra in Google Maps nachgeschaut und ihr mitgeteilt, dass die Fahrt mit dem Auto nur
17.
oder knapp 20 Minuten dauere. Die Beschwerdeführerin habe jedoch gesagt, dass sie etwas mit dem Bein habe. Sie habe "nein, lieber nicht" gesagt. Sie wolle nicht Autofahren (VB 17). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es stimme nicht, dass die Mitarbeiterin von B. während des Telefongesprächs gleichzeitig Google Maps offen gehabt habe und ihr mitgeteilt habe, der Arbeitsweg dauere etwa 17 bis knapp 20 Minuten. Es sei "eine völlige Unterstellung", dass sie den Unterschied der Distanz zwischen Q. und R. am Telefon hätte erkennen müssen. Der "Weg von S. nach R. (23min) und S. nach Q. (17min)" sei "gemäss Google Maps ein Unterschied von nicht mehr als 10min." Natürlich sei es bei Stosszeiten "etwa das Doppelte an Weg", jedoch sei diese Aussage für sie "völlig an den Haaren herbeigezogen" (Beschwerde, S. 1).
5.2.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Ist dies aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.).
5.2.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Ist dies aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.).
5.2.3. Im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdeführerin nicht auf die angebotene Stelle beworben, sondern die zuständige Mitarbeiterin von B. hatte aufgrund der Angaben im "Job Room" Kenntnis von der Stellensuche der Beschwerdeführerin (VB 52). Vor diesem Hintergrund erscheint die Angabe der B.-Mitarbeiterin, sie sage den Kandidatinnen und Kandidaten immer etwas zum Arbeitsweg, glaubhaft (VB 17), da der genaue Arbeitsort und damit die Dauer des Arbeitswegs eine relevante Information für alle Stellensuchenden darstellt. Weiter ist – entsprechend den zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners (VB 13 f.) – nicht ersichtlich, welches Interesse die Mitarbeiterin von B. an einer Falschaussage gehabt hätte. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin als in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptete, die Distanz zum vermeintlichen Arbeitsort in R. sei ihr zu lang gewesen, andererseits aber in der Beschwerde schrieb, es bestehe ein Unterschied von "nicht mehr als 10min." (vgl. Beschwerde S. 1). Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob am Telefon ein Missverständnis zwischen der Mitarbeiterin von B. und der Beschwerdeführerin bestand, da – jedenfalls bei normaler Verkehrslage oder aber bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs, wobei der Beschwerdeführerin gar ein Abwechseln zwischen Sitzen und Stehen möglich gewesen wäre – kein entscheidender Unterschied bezüglich des Arbeitsweges bestanden hätte, unabhängig davon, ob Q. oder R. der Arbeitsort gewesen wäre. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich nochmals nach dem genauen Arbeitsort zu erkundigen, bevor sie die Stelle ablehnte.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin die Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund abgelehnt, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Daran würde auch das von ihr behauptete Missverständnis nichts ändern.
6.
6.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b).
6.2. Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstelltagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. Zürich 2019, S. 237).
Der Beschwerdegegner ging aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte die Beschwerdeführerin mit 38 Einstelltagen (VB 15). Dabei stützte er sich auf das Einstellraster des seco (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschä-
digung [ALE] Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis
45 Einstelltagen sanktioniert werden kann. Die Einstelldauer von 38 Tagen erweist sich mit Blick auf das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als angemessen. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die festgelegte Einstellungsdauer ist zu bestätigen.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. September 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Junghanss