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Entscheid

VBE.2022.12

VBE.2022.12 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-19

19. Mai 2022Deutsch13 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.12 / ms / ce Art. 53 Urteil vom 19. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Nadja Zink, Rechtsanwältin, Kern...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.12 / ms / ce Art. 53

Urteil vom 19. Mai 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Nadja Zink, Rechtsanwältin, Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 29. November 2021)

Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. November 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und holte mehrmals die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess sie den Beschwerdeführer bidisziplinär (psychiatrisch/orthopädisch) begutachten (Gutachten der medexperts ag, St. Gallen, vom 1. März 2021). Mit Vorbescheid vom 12. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Einwände und stellte gleichzeitig den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auf Empfehlung des RAD stellte die Beschwerdegegnerin den Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Stellungnahme vom 7. September 2021 beantworteten. Nach Rücksprache mit dem RAD teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 mit, dass eine weitere Begutachtung notwendig sei. Zudem wies sie mit Verfügung vom 29. November 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 29. November 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren ab Gesuchseinreichung am 10. Juni 2021 zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 29. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) zu Recht mangels Notwendigkeit verneint hat.

2.

2.1

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2).

2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1.). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ.

2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1.). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ.

E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechtspflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2).

3.

3.1. Mit Vorbescheid vom 12. April 2021 (VB 73) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf das medexperts-Gutachten vom 1. März 2021 fest, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig, und stellte ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (VB 73 S. 2 f.). Demnach ging es im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 10. Juni 2021 (vgl. VB 79) darum, sich zum Beweiswert des medexpertsGutachtens sowie zu der durch die Beschwerdegegnerin gestützt darauf vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrades zu äussern.

3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund seiner Einwendungen im Vorbescheidverfahren eine zweite Begutachtung in Auftrag gegeben. Ansonsten hätte sie ohne Weiteres auf das medexperts-Gutachten abgestellt. Es verhalte sich damit insofern gleich, wie bei einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung an den Versicherungsträger. Zudem habe per 1. Januar 2022 die Rechtslage betreffend die Vergabe von bidisziplinären Gutachten geändert. Es würden somit besondere Umstände vorliegen, welche eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).

Die Anforderung an die Schwierigkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Fragen misst sich jedoch nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 2.2. genannten Anlaufstellen. Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. die in BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 und 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7) – genügt hätte, da die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren präsentiert. So geht es in einer Vielzahl der Fälle darum, den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen und (unter anderem gestützt darauf) die Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. Weiter ist zu beachten, dass die Aufgabe der Beurteilung der medizinischen Situation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein Medizinern zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1 und 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Auch die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermag alleine die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem (oder wie vorliegend zu zwei) medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe in der Tat darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum mehr je verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2. mit Hinweisen). Zudem werden insbesondere im Bereich der Invalidenversicherung regelmässig Revisionen und Gesetzesänderungen vorgenommen. Der Umstand, dass die Bestimmungen im Bereich der Gutachtensvergabe per 1. Januar 2022 revidiert worden sind, vermag daher nicht für sämtliche zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren einen komplexen Sachverhalt zu begründen. Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden teilweise durchgedrungen ist und die Beschwerdegegnerin nun eine erneute Begutachtung angeordnet hat (vgl. VB 108), da die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren stets unabhängig von einem allfälligen Erfolg der Einwände zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2.; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).

Soweit der Beschwerdeführer sodann mehrmals auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 verweist (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diesem Urteil die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere aufgrund der zuvor erfolgten gerichtlichen Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung (wobei der Versicherte bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen war), der fast acht Jahre Rechtshängigkeit des Verfahrens sowie einer Änderung der Rechtsprechung bejaht hatte (vgl. E. 5.4. des besagten Entscheids). Anders als in diesem Urteil sind vorliegend jedoch alle diese Faktoren nicht erfüllt und es liegen auch keine anderen besonderen Umstände vor, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen.

3.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Inanspruchnahme von Unterstützung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder durch andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. 2.2. hiervor) sei ihm nicht möglich gewesen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt versucht hat, die nötige Unterstützung durch eine Hilfsinstitution zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.5). Vielmehr beschränkt er sich darauf, Angebote, welche für ihn nicht in Frage kommen würden, aufzulisten. Konkrete vergebliche Bemühungen sind jedoch nicht ausgewiesen. Im Übrigen hätten dem Beschwerdeführer auch weitere als lediglich die von ihm genannten Unterstützungsangebote offen gestanden, wie beispielsweise die unentgeltliche Rechtsberatung des Aargauischen Anwaltsverbandes oder Inclusion Handicap.

3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Würdigung aller Umstände vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht gegeben ist. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels) ist zu verzichten, da diese kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.).

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 2).

4.3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, da Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. Art. 61 lit. a ATSG und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 4 mit Hinweisen). Insofern ist auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zu prüfen ist somit lediglich, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist.

4.4. 4.4.1. Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die fehlende Aussichtslosigkeit, die Notwendigkeit und die finanzielle Bedürftigkeit (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 186 ff. zu Art. 61 ATSG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201).

4.4.2. Was den nun hier zu prüfenden Prozessgegenstand anbelangt, war die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 mitunter massgebend für die Anordnung einer erneuten bidisziplinären Begutachtung. Daher können die Gewinnaussichten des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege nicht zum vornherein als zu gering bezeichnet werden, womit auch nicht von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2012 vom 20. April 2012 E. 6.2 und 9C_746/2012 vom 22. Oktober E. 3.3). Gemäss den eingereichten Unterlagen ist zudem auch eine materielle Bedürftigkeit ausgewiesen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. mit Hinweisen; BGE 108 V 269). Demnach ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren stattzugeben.

4.5. 4.5.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

4.5.2. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Versicherungsgericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren, soweit darauf eingetreten wird, wird gutgeheissen und MLaw Nadja Zink, Rechtsanwältin, Zürich, wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ernannt.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 986.20 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Nadja Zink, Rechtsanwältin, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 986.20 auszurichten.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. Mai 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer