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Entscheid

VBE.2022.120

VBE.2022.120 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-10-11

11. Oktober 2022Deutsch16 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.120 / pm / fi Art. 106 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jona...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.120 / pm / fi Art. 106

Urteil vom 11. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. März 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1985 geborene, seit 2009 als Pflegeassistent tätige Beschwerdeführer meldete sich am 19. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (Aufbautraining vom 1. März bis 31. Oktober 2021). Zudem liess sie ihn psychiatrisch-neuropsychologisch begutachten (Gutachten vom 4. Januar 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 3. und 15. März 2022 rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 eine ganze und ab dem 1. November 2021 eine Viertelsrente zu.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 3.3.2022 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene beantragte mit Eingabe vom 28. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

Erwägungen

1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2022 vom 7. April 2022 E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Februar 2022 Arbeitsvermittlung gewährt (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes; Vernehmlassungsbeilage [VB] 196). In der Folge wurde (gemäss Aktenlage) diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung verlangt. In ihren Verfügungen vom 3. und 15. März 2022 (VB 199, 207) befand die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit dieser in seiner Beschwerde einen Anspruch auf Umschulung geltend macht (Beschwerde S. 19; Rechtsbegehren Ziff. 3), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Februar 2022 Arbeitsvermittlung gewährt (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes; Vernehmlassungsbeilage [VB] 196). In der Folge wurde (gemäss Aktenlage) diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung verlangt. In ihren Verfügungen vom 3. und 15. März 2022 (VB 199, 207) befand die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit dieser in seiner Beschwerde einen Anspruch auf Umschulung geltend macht (Beschwerde S. 19; Rechtsbegehren Ziff. 3), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

1.2. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2022 (VB 199) – sowie implizit mitangefochtener Verfügung vom 15. März 2022 (VB 207) – zu Recht rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 eine ganze und ab dem 1. November 2021 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

2.

2.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, sowie von lic. phil. E., Fachpsychologin für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie FSP, vom 4. Januar 2022 (VB 181.1 f.).

Die Gutachter legten dar, aus bidisziplinärer Sicht sei vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit selbstunsicheren, abhängigen, paranoiden und emotional-labilen Zügen und einer gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3) auszugehen. Zusätzlich bestünden

leichte neuropsychologische Funktionsstörungen bei mnestischen Teilfunktionen (Merkspannen, Arbeitsgedächtnis), bei den exekutiven Funktionen (Ideenproduktion, Konzepterkennung, Handlungsplanung, Strukturierung) und im Aufmerksamkeitsbereich (Aufmerksamkeitsaktivierung, Reaktionsschnelligkeit, leicht verlangsamte mentale Verarbeitung) bei unterdurchschnittlicher allgemeiner intellektueller Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Lernbehinderung (VB 181.1 S. 4).

In der angestammten Tätigkeit als Assistent Gesundheit und Soziales bestünden mittelschwere bis schwere Einschränkungen. Es sei von einer Restarbeitsfähigkeit von ca. 40 % ("Präsenz 50%, Leistungsminderung qualitativ 20%") auszugehen. Als angepasst gelte eine einfache und gut strukturierte Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz, ohne hohe kognitive Anforderungen, ohne Hektik, mit geringem Zeitdruck, klaren Arbeitsvorgaben und Unterstützung durch die vorgesetzte Person. Zudem sollte es sich um Routinearbeiten handeln und es dürften keine Schichtarbeit und kein Nachtdienst verrichtet werden. Möglichst vermieden werden sollten ferner das Arbeiten in Gruppen mit komplexer bzw. schwieriger Gruppendynamik, das Ausüben einer Vorgesetztenfunktion sowie das Arbeiten in einem Grossraumbüro und Tätigkeiten mit hoher Flexibilität und Ausdauer (VB 181.2 S. 40). In solch einer Tätigkeit sei ein Pensum von ca. 70 % zumutbar. Unter Berücksichtigung der leichten kognitiven Einschränkungen müsse von einer 20%igen Leistungsminderung im Rahmen dieses Pensums ausgegangen werden (VB 181.1 S. 4 f.). Gesamthaft sei von einer 56%igen Arbeitsfähigkeit (bzw. 44%igen Arbeitsunfähigkeit) in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 181.2 S. 40). Aufgrund der "komorbiden psychischen Störung" sei der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit zuerst schwer eingeschränkt, d.h. zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe dann im Verlauf der Eingliederung bis "ca. Ende Sommer 2021" auf die aktuell geschätzten Pensen schrittweise erhöht werden können. Unter Berücksichtigung von Empfehlungen (bezüglich Behandlung sowie betreffend Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin) sei eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittelfristig "(bis 2 Jahre)" möglich (VB 181.1 S. 5).

2.2. Das Gutachten vom 4. Januar 2022 erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen beweisrechtlichen Anforderungen an eine von der Verwaltung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Expertise (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen) und ist für die invalidenversicherungsrechtlichen Belange in medizinischer Hinsicht umfassend, was auch unter den Parteien nicht umstritten ist. Auf das Gutachten kann demnach vollumfänglich abgestellt werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Resterwerbsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, denn selbst die Eingliederungsfachpersonen hätten festgehalten, dass er lediglich noch im zweiten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Des Weiteren würden die diversen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil der Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen. Ein Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarkts würde aus Kosten- und Zeitgründen keinen Arbeitnehmer einstellen, welcher ein erhöhtes Mass an Betreuung benötige (Beschwerde S. 13 f.).

3.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E. 3.2). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer auf den (gescheiterten) Arbeitsversuch hinweist (Beschwerde S. 13), ist zunächst Folgendes auszuführen: Den Erkenntnissen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen ist bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar eine gewisse Aussagekraft zuzuerkennen. Solche Berichte basieren in der Regel jedoch nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern – wie hier (vgl. etwa Bericht F. vom 31. August 2021 [VB 125]; ferner Abschlussbericht Integration der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2021 [VB 180]) – auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Das alleinige Abstellen auf primär arbeitsorientierte Evaluationen ist nicht sachgemäss, da die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Eingliederungsbemühungen dem psychiatrischen Gutachter bekannt waren und explizit in dessen Beurteilung miteinbezogen wurden (vgl. VB 181.2 S. 32 f., S. 36; VB 181.1 S. 4).

Das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer unter anderem durch die vorgesetzte Person unterstützt werden müsse (vgl. VB 181.2 S. 39), steht einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen, denn der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1; vgl. BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.). Der Beschwerdeführer war gemäss Lebenslauf vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter anderem als Betriebsmitarbeiter (Küche, Hauswirtschaft und Pflege) sowie als Mitarbeiter im technischen Hausdienst tätig, wobei er auch administrative Tätigkeiten (Verantwortung für das Bestellwesen von Pflegematerialien, Verwaltung des Produktekataloges) ausübte (VB 112). Diese Erfahrungen im Erwerbsleben sprechen für das Vorhandensein einer gewissen Anpassungsund Umstellungsfähigkeit, auch wenn beim beruflichen Wiedereinstieg mit einer längeren Einarbeitungszeit gerechnet werden muss (VB 181.1 S. 5).

Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten – insbesondere näher umschriebene einfache Hilfstätigkeiten – noch ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem zu berücksichtigenden Arbeitsmarkt offen. Zwar ist er auch im Rahmen eines 70%-Pensums in seiner Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt. Dabei ist aber zu beachten, dass die Gutachter eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bereits in etwa zwei Jahren als möglich erachteten, sofern ihre Empfehlungen eingehalten würden (VB 181.1 S. 5). Diese Prognose ist beim noch relativ jungen Beschwerdeführer durchaus relevant. Somit ist insgesamt von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

3.4. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die 20%ige Leistungsminderung im Rahmen der "70%igen Arbeitsunfähigkeit" nicht korrekt berücksichtigt, da bei "der Leistungsminderung […] immer vom Ganzen, also folglich von 100 % auszugehen" sei. Es liege gesamthaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor (Beschwerde S. 15).

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach bei einer Leistungsminderung immer von einem Pensum von 100 % auszugehen sei, wird weder begründet noch ist sie zutreffend. Dabei wird auch übersehen, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit explizit eine Leistungsminderung von 20 % im Rahmen eines Pensums von 70 % attestierte und dadurch zu einer Arbeitsfähigkeit von 56 %, bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 44 %, gelangte (VB 181.2 S. 40). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer – ab 1. November 2021 zu berücksichtigenden – 56%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens den Durchschnittswert seiner Einkommen der Jahre 2017 bis 2019 verwendet habe. Vielmehr hätte sie einzig den zuletzt erzielten Verdienst heranziehen dürfen (Beschwerde S. 15).

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (VB 11 S. 2) ein durchschnittliches Einkommen der Jahre 2017 bis 2019 und rechnete dieses entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2020 auf (VB 199 S. 5). Dabei resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 69'300.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung bis 2020, eines Pensums von 70 % und einer Leistungsminderung von 20 % (Arbeitsfähigkeit: 56 % [70 % x 0.8]) auf Fr. 38'563.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 30'737.00 ermittelte sie sodann (per Ende der Eingliederungsmassnahmen am 31. Oktober 2021, während deren Dauer sie Taggelder ausgerichtet hatte; vgl. VB 127) ab November 2021 einen Invaliditätsgrad von

44 %.

4.2. 4.2.1. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) bestimmt sich in der Regel anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen der zuletzt erzielten Einkommen ist – insbesondere bei Selbstständigerwerbenden – auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1 unter anderem mit Hinweis auf SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1).

4.2.2. Von 2014 bis 2018 verdiente der Beschwerdeführer ausweislich des IK-Auszugs jährlich zwischen Fr. 65'072.00 und Fr. 66'898.00. Im Jahr 2019 erzielte er (inklusive Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 3'600.00; vgl. VB 10.3) ein Einkommen von Fr. 69'321.00 (VB 11 S. 2). Aus den Lohnkonto-Blättern der Jahre 2017 bis (Februar) 2020 geht jeweils konstant ein Monatslohn von Fr. 4'800.00 brutto, mithin ein Jahreslohn von Fr. 62'400.00 (13 x Fr. 4'800.00) hervor (VB 10.2 ff.), was mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 16. März 2020 übereinstimmt (VB 10.1 S. 5). Starke Schwankungen beim massgeblichen Einkommen liegen vor diesem Hintergrund nicht vor, weshalb grundsätzlich das zuletzt erwirtschaftete Einkommen zu berücksichtigen ist. Allerdings ist das im Jahr 2019 ausgerichtete Dienstaltersgeschenk ausser Acht zu lassen, da dies kein regelmässiges Einkommen darstellt. Ob das Valideneinkommen auf der Grundlage des Durchschnittslohnes der Jahre 2017-2019 oder gestützt auf das Einkommen des Beschwerdeführers von 2019 abzüglich Dienstaltersgeschenk ermittelt wird, wirkt sich – wie sich im Folgenden ergibt – nicht auf das Ergebnis aus, weshalb nachfolgend zugunsten des Beschwerdeführers vom Valideneinkommen gemäss Ermittlung der Beschwerdegegnerin ausgegangen wird, mithin von (gerundet) Fr. 69'300.00.

4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei diskriminierend. Aus diesem Grund sowie aufgrund seiner psychischen Einschränkungen und des Umstandes, dass er nur noch Teilzeit arbeiten könne, müsse ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden (Beschwerde S. 16 ff.).

4.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen im März 2022 ergingen und bei Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Februar 2020 sowie angesichts der gutachterlich abgegebenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2021 liegt (Art. 28 Abs. 1; Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich ist das bis Ende 2021 geltende Recht anwendbar.

4.3.3. Im vom Beschwerdeführer erwähnten (Beschwerde S. 17) Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (mittlerweile publiziert: BGE 148 V 174) hielt dieses im Wesentlichen fest, eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand

der Tabellenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Weiter bekräftigte es, der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 9.2.1). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung der Einkommen zur Verfügung (E. 9.2.3).

4.3.4. Gemäss Gutachten besteht beim Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten eine Leistungsminderung von 20 % im Rahmen eines noch zumutbaren Pensums von 70 %. Gemäss BfS-Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) des Jahres 2018 wirkt sich ein Teilzeitpensum von 50 % - 74 % bei Männern nur wenig lohnmindernd aus. Hinsichtlich der geltend gemachten psychisch bedingten Einschränkungen ist sodann anzumerken, dass diese bereits massgeblich im gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil und mit dem reduzierten zeitlichen Umfang der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit berücksichtigt wurden. So setzten die Gutachter das zumutbare Pensum in einer angepassten Tätigkeit "unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen" auf 70 % fest und die zusätzliche 20%ige Leistungsminderung führten sie auf die leichten kognitiven Einschränkungen zurück (vgl. VB 181.1 S. 4 unten). Rechtsprechungsgemäss ist eine doppelte Anrechnung der gesundheitlichen Einschränkung sowohl bei der Arbeitsfähigkeit als auch beim leidensbedingten Abzug nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2). Insgesamt erscheint der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn jedenfalls als vertretbar.

Da – wie gesehen – rechtsprechungsgemäss weiterhin auf die statistischen Werte der LSE abzustellen ist und vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, bleibt es für den Zeitraum ab dem 1. November 2021 beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 38'563.00.

4.4. Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2021 und ab dem 1. November 2021 auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung und lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020). Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. und 15. März 2022 erweisen sich im Ergebnis als korrekt.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Oktober 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier