VBE.2022.121
VBE.2022.121 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-03
3. November 2022Deutsch16 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.121 / mw / ce Art. 107 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aar...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.121 / mw / ce Art. 107
Urteil vom 3. November 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1935 geborene Beschwerdeführer war vom 1. April 1964 bis am 30. Juni 2009 bei der Beschwerdegegnerin als selbstständigerwerbender Landwirt angeschlossen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende von Fr. 43'804.80 (zzgl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 461'100.00. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 abwies.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1) Der Einspracheentscheid der SVA vom 17.02.2022 und die Beitragsverfügung vom 01.12.2021 seien zufolge Verjährung aufzuheben.
2) Eventualiter
a) Der AHV Rentnerbeitrag von Fr. 16'800.- sei zu gewähren.
b) Eine Verzugszinspflicht sei erst ab 25.03.2021 (Urteil des SpezVWG) ab 01.01.20218 [sic] zu verfügen.
c) Es sei der Zinsabzug für das Eigenkapital auf der Basis von Fr. 239'619.- zu berechnen.
d) Es sei die Ratenzahlung in 6 Jahresraten festzulegen.
3) Die Kosten seien der SVA Aargau aufzuerlegen.
4) Es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83-88) für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 gestützt auf die "Steuermeldung AHV" des kantonalen Steueramts vom 30. November 2021 (VB 14 f.) von einem beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von gerundet Fr. 461'100.00 aus. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer AHV/IV/EO–Beiträge von Fr. 45'118.80 (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen (ab 1. Januar 2011) von Fr. 24'006.95 zu entrichten. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beitragsforderung sei unzutreffend festgesetzt und zudem verjährt. Ferner sei erst ab dem Datum des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 25. März 2021 beziehungsweise ab "01.01.20218" Verzugszins zu erheben, da ihn für die lange Dauer des (steuerlichen) Veranlagungsverfahrens kein Verschulden treffe.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 45'118.80 (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 24'006.95 erhoben hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demgegenüber die allfällige Gewährung einer ratenweisen Tilgung des Beitragsausstands, denn die Beschwerdegegnerin hat darüber nicht verfügungsweise entschieden. Es fehlt damit in dieser Hinsicht an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 45'118.80 (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 24'006.95 erhoben hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demgegenüber die allfällige Gewährung einer ratenweisen Tilgung des Beitragsausstands, denn die Beschwerdegegnerin hat darüber nicht verfügungsweise entschieden. Es fehlt damit in dieser Hinsicht an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V
148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
2.
2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu sogleich E. 2.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).
2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 f. S. 117 mit Hinweis).
2.3. Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und ein Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen werden (lit. f). Demgegenüber ist der steuerlich zulässige Abzug der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG wieder rückgängig zu machen, d.h. das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen ist um diese Beiträge zu erhöhen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (vgl. hierzu BGE 139 V 537 E. 5.3 S. 545 f.). Der Abzug des Zinses auf das im Betrieb investierte Eigenkapital ist hierbei vor der Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 141 V 433 E. 3 ff. S. 435 und Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4 und 5), dies unabhängig davon, ob steuerrechtlich ein Abzug gewährt wurde oder ob die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 1, 9C_376/2016 E. 2.3).
2.4. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte).
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privat- oder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung darf ferner abgewichen werden, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. 3.1.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beitragsforderung sei verjährt (Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der Beitragsverfügung vom 1. Dezember 2021 (VB 16 f.) im gleichen Jahr erfolgte, in dem das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-BB.2020.11 vom 25. März 2021 "betreffend Direkte Bundessteuer 2009" (VB 54 ff.) erging. Entsprechend war die Festsetzungsverjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG noch nicht eingetreten (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2 und 9C_79/2021 vom 4. Mai 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1 mit Hinweisen sowie FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHV/IVG, 2018, N. 1 f. zu Art. 16 AHVG).
3.1.2. Bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2009 ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
Das Spezialverwaltungsgericht erkannte, es sei von einem "steuerbare[n] Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit" in Höhe von Fr. 422'059.00 auszugehen (vgl. E. 5.4. in fine des rechtskräftigen Urteils des Spezialverwaltungsgerichts 3-BB.2020.11 vom 25. März 2021; VB 56; vgl. zur Überführung der Liegenschaften des Geschäfts- in das Privatvermögen das bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2009 betreffend den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2020 vom 21. August 2020, insb. dessen E. 7.2 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.173 vom 13. Februar 2020 S. 8 f. [VB 72 f.]). Damit wurde insofern die Veranlagung des Gemeindesteueramtes bestätigt, als die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit ("Liquidationsgewinn Verkauf Parz. 463") Fr. 422'059.00 betrugen (VB 29).
Als nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erweist sich demgegenüber der mit Steuermeldung vom 30. November 2021 betreffend das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mitgeteilte Betrag von Fr. 425'769.00 (VB 15). In den Akten liegt ein mit einer handschriftlichen Berechnung versehenes Exemplar der Verfügung vom 1. Dezember 2021 (VB 29), zudem scheint die Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte beim Steueramt eingeholt zu haben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in E. 2.2 des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2022 [VB 84]). Da jedoch das rechtskräftige Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-BB.2020.11 vom 25. März 2021 vorliegt (VB 56), ist vom dort festgehaltenen Betrag des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen; es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Das relevante Einkommen ist folglich auf Fr. 422'059.00 festzusetzen.
3.1.3. Der Beschwerdeführer scheint ferner der Ansicht zu sein, es sei von einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 239'618.00 auszugehen (Beschwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging beim "Zinsabzug auf Eigenkapital per 30.06.2009" von einer Grundlage von –Fr. 133'000.00 aus und stützte sich dabei auf die Steuermeldung vom 30. November 2021 (VB 15 f.). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, denn im Ergebnis ist jedenfalls von einem Negativbetrag (bzw. Zinsabzug von Null) auszugehen: Gemäss Rechtsprechung ist die Verweigerung des Abzugs des Zinses auf das im Betrieb investierte Eigenkapital insbesondere bei vollständigen oder teilweisen Betriebsaufgaben – wie hier – sachlich begründet, weil in diesen Fällen das entsprechende Kapital gerade nicht mehr zur Verfügung steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 132/05 vom 9. Juni 2006 E. 4.4.2; vgl. auch AHI 1993 S. 229).
3.1.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm sei "der AHV Rentnerbeitrag von Fr. 16'800.- […] zu gewähren" (Beschwerde S. 2).
Gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV entrichten Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.00 im Jahr übersteigt. Praxisgemäss erfolgt bei Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Verlauf eines Beitragsjahres eine Anrechnung des Jahresfreibetrages im Verhältnis zur Dauer der Erwerbstätigkeit (vgl. Rz. 3006 und Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR], Stand 1. Januar 2008; vgl. zudem BGE 110 V 236 E. 4 S. 241 [betreffend einen Ersatzrichter des Bundesgerichts]).
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Rentnerfreibetrag für lediglich sechs Monate in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'400.00 gewährt, zumal die Überführung des Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen am 24. Juni 2009 stattfand und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ab dem 1. Juli 2009 keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr erzielte (vgl. VB 9 sowie das [den Fall des Beschwerdeführers betreffende] Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2020 vom 21. August 2020, insb. dortiger Sachverhalt und E. 7.2 und das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.173 vom 13. Februar 2020 S. 8 f. [VB 72 f.]).
Vom vorstehend festgesetzten Einkommen in Höhe von Fr. 422'059.00 ist folglich der Rentnerfreibetrag von Fr. 8'400.00 abzuziehen, womit ein relevanter Einkommensbetrag von Fr. 413'659.00 resultiert.
3.1.5. Gemäss Akten waren durch die Steuerbehörden vom relevanten Einkommen die Sozialversicherungsbeiträge explizit abgezogen worden (vgl. VB 59, zudem E. 5.4 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts 3BB.2020.11 vom 25. März 2021 [VB 56]).
Rechtsprechungsgemäss ist nicht der tatsächlich erfolgte Abzug zu berücksichtigen, sondern das gemeldete Einkommen ist auf 100 % aufzurechnen (vgl. BGE 139 V 537 E. 5 S. 544 ff.).
Im Beitragsjahr 2009 war der AHV/IV/EO-Beitrag bei Selbständigerwerbenden mit einem Einkommen über Fr. 164'900.00 (ausserhalb der Beitragstabelle) mit einem Satz von 9.5 % zu berechnen (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamts für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch → AHV → Grundlagen AHV → Weisungen Beiträge → "Beitragstabellen SE und NE" [Version 3 S. 4]). Das (um den Rentnerfreibetrag reduzierte) Einkommen von Fr. 413'659.00 ist somit als 90.5 % (100 % - 9.5 %) des Einkommens zu erfassen und dieses ist auf 100 % aufzurechnen, was (gerundet) Fr. 457'082.00 ergibt (Fr. 413'659.00 x 100 / [100-9.5]).
3.1.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte beitragspflichtige Einkommen um Fr. 4'018.00 zu reduzieren ist und stattdessen ein massgebliches beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 457'082.00 zu berücksichtigen ist.
3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Verzugszinspflicht sei erst ab dem 25. März 2021 (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts) zu "verfügen". Das Verfahren sei von den Steuerbehörden "verschleppt" worden, was ihm nicht "zum Nachteil angelastet" werden dürfe (Beschwerde S. 2 f.).
Die Beschwerdegegnerin erhob auf den von ihr ermittelten Beitragsausstand für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV Verzugszinsen, mit Ausnahme des Zeitraums vom 21. März bis 30. Juni 2020 (vgl. hierzu Art. 41bis Abs. 1ter AHVV).
Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer für den Beitragsausstand (vgl. zur Zinserhebung auch auf die Verwaltungskosten UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 34 zu Art. 14 AHVG, mit Hinweis) grundsätzlich ab dem 1. Januar 2011, mit Ausnahme des Zeitraums vom 21. März bis 30. Juni 2020, verzugszinspflichtig. Daran ändert weder der Hinweis auf die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts (Beschwerde S. 3 ["Urteil 2C-11/2011"]) noch das in den Akten liegende Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 (VB 30-32) etwas (vgl. dazu E. 4.4. des in AGVE 2020 Nr. 3 S. 44 ff. publizierten Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2019.322 vom 7. April 2020).
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit um Fr. 4'018.00 zu hoch festgesetzt hat und dieses auf Fr. 457'082.00 zu reduzieren ist. Als korrekt erweist sich die Verzugszinspflicht ab dem 1. Januar 2011. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Grundlage des korrigierten beitragspflichtigen Einkommens die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers sowie die Verwaltungskosten neu zu berechnen und anschliessend ebenso die Verzugszinsen ab 1. Januar 2011.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 (inkl. Verzugszinsen ab 1. Januar 2011) und zur Neuverfügung. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 457'082.00 auszugehen.
4.2. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen. Die Kosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Da der Beschwerdeführer lediglich marginal obsiegt, sind sie ihm aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2018 vom 6. September 2018 E. 6.2).
4.3. Dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer steht bei nur marginalem Obsiegen nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2019 vom 20. Januar 2020 E. 6.2 mit Hinweis).
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 (inkl. Verzugszinsen ab 1. Januar 2011) und zur Neuverfügung. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 457'082.00 auszugehen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. November 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Wirth