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Entscheid

VBE.2022.125

VBE.2022.125 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-09-27

27. September 2022Deutsch10 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.125 / pm / ce Art. 95 Urteil vom 27. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Erich Züblin...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.125 / pm / ce Art. 95

Urteil vom 27. September 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (4 Verfügungen vom 17. Februar 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Polier tätig. Am 27. April 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 28. November 2014 erlittenen Unfall ("Diverse Knochenbrüche, Milz entfernt, Lungenrisse") bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen und zog unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei. Ferner gewährte sie dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (Arbeitstraining, Umschulung zum Hauswart). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie ihm mit Verfügungen vom 17. Februar 2022 ab dem 1. November 2015 eine ganze sowie ab dem 1. April 2016 eine Viertelsrente zu.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es seien die Verfügungen 1, 2, 3 und 4 insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer nach dem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente zu bezahlen.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 5. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 17. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 139-142; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) zu Recht ab dem 1. November 2015 eine ganze und ab dem 1. April 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

2.

Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2022) entstanden ist, und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Angesichts des – wie sich im Folgenden ergibt – im November 2015 entstandenen Rentenanspruchs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 sein 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, sind somit die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.

3.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. F., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie. In der Aktennotiz vom 20. April 2019 führte dieser (unter anderem gestützt auf die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene kreisärztliche Beurteilung vom 5. April 2019 in VB 81.3) zusammengefasst aus, es liege ein sehr protrahierter Reha-Verlauf aufgrund eines Polytraumas nach einem Sturz von einem Gerüst am 28. November 2014 vor. Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau (als Maurer, Polier und Gipser) sei dem Beschwerdeführer seit November 2014 nicht mehr zumutbar. Gesamthaft seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien Tätigkeiten im Knien, Kauern, auf Leitern und Gerüsten, das Gehen in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit Kälteexposition oder ausgeprägten Temperaturschwankungen (aufgrund des Status nach Splenektomie) sowie in absturzgefährdeten Positionen, mit Zwangshaltungen, vermehrten Rumpfrotationen und Vibrationsbelastungen (VB 82).

3.2

Nachdem die Unfallversicherung zwischenzeitlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die H. veranlasst hatte (vgl. VB 126.3) und sich der Beschwerdeführer zum Hauswart hatte umschulen lassen, bezog Dr. med. F. am 6. September 2021 erneut Stellung. Gestützt auf die Ergebnisse der EFL und die medizinischen Akten gelangte er zum Schluss, die Tätigkeit als Hauswart sei dem Beschwerdeführer im Halbtagespensum (4.25 Stunden täglich) zumutbar. In einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit sei ein 80%-Pensum (6.7 Stunden täglich) zumutbar. Die Belastbarkeit für eine längere Arbeitsdauer sei aus Gründen der funktionellen Fähigkeiten unzureichend, da insbesondere bei Kumulation von verschiedenen Belastungsanforderungen eine deutliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit zu erwarten sei. Zu vermeiden seien Hebe- und Tragetätigkeiten über 12.5 kg, ebenso wie langanhaltende Tätigkeiten in Zwangshaltungen (vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Knien und Kriechen). In retrospektiver Hinsicht könne von diesen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen seit Januar 2016 ausgegangen werden (VB 129 S. 3).

3.3

Die Beurteilungen von Dr. med. F. erfüllen die rechtsprechungsgemässen beweisrechtlichen Anforderungen an einen versicherungsinternen medizinischen Bericht (vgl. diesbezüglich BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Sie sind nachvollziehbar, schlüssig und stimmen insbesondere auch mit den Ergebnissen der EFL der H. (vgl. VB 126.3) überein. Entsprechend werden sie vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Es kann daher vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen aufgrund der zunächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 1. November 2015 von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus. Ab dem 1. Januar 2016 ermittelte sie gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (VB 137) ein Valideneinkommen von Fr. 103'000.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) auf Fr. 53'317.00 fest. Dabei errechnete sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 49'683.00 und einen Invaliditätsgrad von 48 %. Ab dem 1. Januar 2020 ging sie – wiederum gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (VB 137) – von einem Valideneinkommen von Fr. 105'080.00 aus. Das Invalideneinkommen setzte sie ebenfalls gestützt auf die LSE auf Fr. 55'090.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 49'990.00 ermittelte sie sodann einen Invaliditätsgrad von 47 % (BB 2).

4.2

4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er sein verbliebenes Arbeitspotenzial mit der im 50%-Pensum ausgeübten Hauswarttätigkeit nicht vollständig ausschöpfe (vgl. Beschwerde S. 9 unten), ist er auf Folgendes hinzuweisen:

4.2.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

Ausweislich der Akten und gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 eine Tätigkeit als Hauswart in einem 50%-Pensum aufgenommen (VB 118.42 S. 2; vgl. Beschwerde S. 9). Gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung wäre er in einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Der effektive Bruttojahreslohn als Hauswart im Jahr 2020 betrug Fr. 34'125.00 (VB 116.1 S. 7), während er – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (BB 2) korrekt ermittelt hat – im Jahr 2020 in einer optimal angepassten Tätigkeit in einem 80%-Pensum statistisch gesehen ein Einkommen von Fr. 55'090.00 hätte erzielen können (vgl. E. 3.2.). Der tatsächlich erzielte Verdienst ist somit rund 38 % tiefer als das in einer angepassten Tätigkeit hypothetisch erzielbare Einkommen. Somit schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in dem Ausmass aus, wie es die Rechtsprechung fordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 22. Februar 2019 E. 4.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2; 8C_ 590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.4), zumal eine massgebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 50 % als Hauswart und der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit besteht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne herangezogen hat.

4.3

4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund des Umstandes, dass ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar seien, könne er (verglichen mit den LSE-Tabellenlöhnen) nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner qualitativen leidensbedingten funktionellen Einschränkungen sei ihm daher ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 7 ff.).

4.3.2

Im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (mittlerweile publiziert: BGE 148 V 174; Beschwerde S. 17; Replik vom 5. Mai 2022) hielt dieses im Wesentlichen fest, eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Weiter bekräftigte es, der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 9.2.1). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist somit nicht bereits aufgrund des Umstandes vorzunehmen, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 ermittelt wurde.

Dem Beschwerdeführer ist, wie dargelegt, in einer optimal angepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum zumutbar. Ein solcher Beschäftigungsgrad wirkt sich bei Männern ohne Kaderfunktion statistisch betrachtet nicht lohnmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2; vgl. die BfS-Tabellen Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht der Jahre 2016 und 2020). Das dem angewandten Tabellenlohn zugrundeliegende Kompetenzniveau 1 umfasst sodann eine Vielzahl an leichten und auch mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist in Fällen bei einer Restarbeitsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, auch kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt (vgl. SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2; SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1). Schliesslich ist auch das Alter des Beschwerdeführers nicht abzugsbegründend, denn Hilfsarbeiten werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen) und das Alterssegment ab 40 Jahren wirkt sich statistisch gesehen gar lohnerhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019 E. 5.3; vgl. die BfS-Tabellen Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, der Jahre 2016 und 2020). Weitere Anhaltspunkte, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Gesamthaft hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht keinen Tabellenlohnabzug gewährt.

4.4

Die übrigen Berechnungen werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wären. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 17. Februar 2022 zu Recht ab dem 1. November 2015 eine ganze sowie bei einem ab 1. Januar 2016 bestehenden Invaliditätsgrad von 47 % ab 1. April 2016 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zugesprochen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier