VBE.2022.129
VBE.2022.129 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-09-30
30. September 2022Deutsch7 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.129 / cj / Art. 69 Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aa...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2022.129 / cj / Art. 69
Urteil vom 30. September 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____
Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 2. März 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1986 geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15. November 2021 die Ausrichtung von Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018. Mit drei Verfügungen, alle datierend vom 19. November 2021, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. März 2022 ab.
2.
2.1. Am 3. April 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis
2018.
2.2. Am 30. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018 zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung bildeten im Kanton Aargau bis zum Bezugsjahr 2016 die §§ 11 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG; SAR 837.100 [in Kraft bis 30. Juni 2016]) und ab dem Bezugsjahr 2017 die §§ 4 ff. des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 (KVGG; SAR 837.200; vgl. § 41 Abs. 1 KVGG).
2.2
Gemäss § 17 Abs. 5 EG KVG war bis zum Bezugsjahr 2016 der Anspruch auf Prämienverbilligung bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen
Zweigstelle der SVA Aargau geltend zu machen. Vorbehalten blieb die Geltendmachung nach § 13 Abs. 3 EG KVG bei Sozialhilfebezug, nach § 17 Abs. 5 EG KVG bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse und nach § 21 Abs. 3 EG KVG bei Zuzug aus einem anderen Kanton.
2.3
Ab dem Bezugsjahr 2017 sind gemäss § 10 Abs. 4 KVGG Anträge auf Ausrichtung der Prämienverbilligung in jedem Fall bis spätestens am 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres zu stellen, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist. Vorbehalten bleibt das ausserordentliche Verfahren nach §§ 11 ff. KVGG, das bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (lit. a), Veränderung der persönlichen Verhältnisse (lit. b) oder Neuanmeldung von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (lit. c), zur Anwendung kommt.
3.
3.1
Ausweislich der Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem 15. November 2021 keine Anträge auf Ausrichtung von Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018 bei der Beschwerdegegnerin gestellt hat. Er erhielt einzig aufgrund eines Antrags der Sozialhilfebehörde C. von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 Prämienverbilligung (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 9 ff.). Aufgrund der fehlenden Anträge für den Zeitraum von 2008 bis Juni 2018 hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung verpasst. Er macht jedoch geltend, er habe einzig aufgrund der (falschen) Information der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q., nur Sozialhilfebezüger würden Prämienverbilligung erhalten, keinen Antrag gestellt (Beschwerde; Schreiben vom 15. November 2021, VB 38). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe die Fristen zur Anmeldung aufgrund einer falschen Auskunft unverschuldet verpasst.
3.2
3.2.1. Falsche behördliche Auskünfte können unter bestimmten Voraussetzungen eine vom geltenden Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Dies ist Ausfluss des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), der den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 622). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist immer eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 4.2 ff., je mit Hinweisen). Zur Begründung einer Vertrauensgrundlage ist unter anderem jedoch erforderlich, dass die betroffene Person eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage weder kennt noch hätte kennen müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 654 ff.; BGE 127 I 31 E. 3a S. 36 je mit Hinweisen). Weiter kann Vertrauensschutz in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, sowie wer es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 121 V 65 E. 2b S. 67, je mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659).
3.2.2
Den Akten sind keine weitergehenden Angaben über den Zeitpunkt, den Gesprächspartner und den genauen Inhalt der behaupteten Auskunft der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q. gegenüber dem Beschwerdeführer zu entnehmen. Auf entsprechende Abklärungen kann jedoch verzichtet werden, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt:
Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich zur allgemeinen und individuellen Information der Bevölkerung des Kantons Aargau über die Möglichkeit der Prämienverbilligung verpflichtet. So verschickt sie jährlich ein Informationsblatt an alle Haushalte im Kanton Aargau, in dem über die Möglichkeiten zur Prämienverbilligung orientiert wird (vgl. § 25 EG KVG und § 33 KVGG). Ausserdem war die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 14 Abs. 3 EG KVG bis ins Jahr 2016 verpflichtet, Personen, die auf Grund der Steuerdaten vermutlich zu Prämienverbilligung berechtigt sind, diese Anspruchsvermutung jeweils im Januar mitzuteilen. Seit dem Bezugsjahr 2017 ermittelt die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigten aufgrund der Steuer- und Einwohnerregisterdaten und benachrichtigt sie schriftlich mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung innert sechs Wochen zu stellen ist (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 KVGG). Entsprechende Antragsformulare wurden dem Beschwerdeführer in den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2018, jeweils für die Prämienverbilligung des nachfolgenden Jahres, zugestellt (vgl. VB 1 und VB 5 bis 7).
Der Beschwerdeführer hätte somit bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit bereits Jahre vor seinem nachträglichen Antrag am 21. November 2021 (vgl. VB 38) merken müssen, dass die von ihm geltend gemachte Information der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q., wonach nur Sozialhilfebezüger Anspruch auf Prämienverbilligung hätten, falsch ist. Ist der Beschwerdeführer aber in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu erkennen, so ist eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausgeschlossen. Damit fehlt es an einer Grundlage, den verspätet eingereichten Antrag auf Prämienverbilligung für die Jahre 2008 bis 2018 materiell zu prüfen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Bei den vorliegend umstrittenen kantonalen Prämienverbilligungsbeiträgen handelt es sich nicht um Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 30. September 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss