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Entscheid

VBE.2022.130

VBE.2022.130 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-10-11

11. Oktober 2022Deutsch7 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.130 / NB / fi Art. 105 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ vertreten durch MLaw...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.130 / NB / fi Art. 105

Urteil vom 11. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss

Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ vertreten durch MLaw Aurelia Jenny, Rechtsanwältin, Alderstrasse 40, 8008 Zürich

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. März 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Dem 1972 geborenen Beschwerdeführer sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen psychischer Beeinträchtigungen mit Verfügung vom 23. Februar 1995 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente ab April 1993 zu. Der Rentenanspruch wurde in der Folge mehrmals bestätigt, letztmals mit Mitteilung vom 25. Februar 2016.

Der Beistand des Beschwerdeführers informierte die Beschwerdegegnerin im Oktober 2020 telefonisch darüber, dass sich der Beschwerdeführer in einer "von der Staatsanwaltschaft Zürich verordneten Massnahme" in einem Pflegezentrum befinde und er erkundigte sich, ob die Rente zurückbezahlt werden müsse bzw. wie das weitere Vorgehen sei. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2020 den Beistand des Beschwerdeführers um Zustellung des "Urteil[s] und [der] Anordnung zum Massnahmenvollzug". Am 4. Januar 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin, die Rente werde ab dem 1. Januar 2021 bis auf Weiteres vorsorglich sistiert, da sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Straf- oder Massnahmenvollzug befinde und "das Urteil und die Anordnung zum Massnahmenvollzug noch nicht" vorlägen, weshalb Beginn und Ende des Freiheitsentzugs nicht bekannt seien. Nach Rücksprache mit dem Beistand des Beschwerdeführers und nachdem dieser weitere Akten eingereicht hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2021 eine diejenige vom 4. Januar 2021 ersetzende Verfügung, mit welcher sie die Rente ab dem 1. Januar 2021 "bis auf weiteres" sistierte.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2021.375 vom 30. November 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 7. März 2022 erneut die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2021.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 7. März 2022 erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" Es sei die Verfügung vom 7.3.2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin bzw. über den

31.12.2020 hinaus eine ganze Rente auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentensistierung ab dem 1. Januar 2021 im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit November 2006 im Straf- und Massnahmenvollzug befinde, wobei die Vollzugsart gemäss dem Ergebnis ihrer Abklärungen keine Erwerbstätigkeit zulasse. Da eine nichtbehinderte Person in derselben Vollzugssituation somit ebenfalls einen Erwerbsausfall erleiden würde, sei die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu sistieren (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 S. 1).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die schliesslich zur Anordnung der strafrechtlichen Massnahme geführt habe. Es müsse "als erstellt gelten", dass die strafrechtliche Sanktion einer "erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gleichkomm[e]". Da die Inhaftierung damit hauptsächlich krankheitsgedingt sei, habe die Rentensistierung zu unterbleiben (Beschwerde S. 7).

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ab dem 1. Januar 2021 sistieren durfte.

2.

Befindet sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG.

Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 ATSG ist rechtsprechungsgemäss die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2 S. 141 f., 137 V 154 E. 5.1 S. 160 f.).

3.

3.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2006 in einer gestützt auf Art. 43 StGB in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung (seit 1. Januar 2007: Art. 59 StGB) angeordneten strafrechtlich motivierten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ("Strafund Massnahmenvollzug") befindet (vgl. insbesondere VB 28 S. 2 f., 9, 15, 17). Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Auskunft der zuständigen Strafvollzugsbehörden aufgrund der Vollzugsart – auch theoretisch – keine Möglichkeit, einer externen Erwerbstätigkeit nachzugehen (VB 41 S. 2).

3.2

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es während einer strafrechtlichen Freiheitsentziehung möglich sein müsse, "weiterhin einen Anspruch auf Rente zu haben", wenn die Freiheitsentziehung "durch die den Rentenanspruch begründende Krankheit" bedingt sei (Beschwerde S. 7).

3.3

Art. 59 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung besagt, dass das Gericht ‒ sofern der Täter psychisch schwer gestört ist – eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn: a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme ist daher nicht allgemein die Verurteilung eines psychisch schwer gestörten Täters, sondern vielmehr die Tatsache, dass das von der betreffenden Person begangene Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht. Weiter wird eine Massnahme nach Art. 59 StGB im Unterschied zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1). Sie hat zum Ziel, weitere Straftaten zu verhindern und setzt immer ‒ wie vorstehend erwähnt – das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung voraus, was beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt ist. Angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2. hiervor) besteht vorliegend kein Raum, auf die Rentensistierung zu verzichten (vgl. BGE 137 V 154 E. 5.2 und E. 6 S. 161 f.). Daran vermöchte selbst eine anderslautende Verwaltungsweisung nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 6 f.), weshalb der Beschwerdeführer aus dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2009 vom 23. April 2010 E. 3.1).

Die Beschwerdegegnerin hat somit die Rente des Beschwerdeführers zu Recht sistiert.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen sie Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Beistand, Vertreterin; 3-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Oktober 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin

Kathriner Boss