VBE.2022.144
VBE.2022.144 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-11-16
16. November 2022Deutsch16 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.144 / cj / BR Art. 89 Urteil vom 16. November 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy L...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2022.144 / cj / BR Art. 89
Urteil vom 16. November 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach, 8750 Glarus
Beschwerde- Gemeinde B._____ gegnerin
Beigeladene 1 Gemeindeverwaltung C._____
Beigeladener 2 Departement Gesundheit und Soziales, Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Beigeladene 3 D._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG / Restfinanzierung Pflegekosten (Einspracheentscheid vom 11. November 2021 i.S. D._____)
Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene Beigeladene 3 wohnt seit dem 20. Juli 2003 in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin. Seit dem 16. Februar 2015 hält sie sich in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau auf, zunächst in Q. und spätestens ab dem 1. Dezember 2015 in C. Mit E-Mail vom 27. Juli 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Restfinanzierung der Pflegekosten für die Beigeladene 3 für die Jahre 2019 und 2020. Mit Entscheid vom 2. September 2021 trat die Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. November 2021 ab.
2.
2.1. Am 15. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor dem Kantonsgericht Luzern und beantragte Folgendes:
"1. Es seien Einspracheentscheide des Gemeinderates B. vom 11.11.2021 (betreffend D. und H.) aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin (Gemeinde B.) als Wohnsitzgemeinde für die Finanzierung der ambulanten Pflegerestkosten ab 2019 bzw. 2020 zuständig ist.
2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 informierte das Kantonsgericht Luzern die Beschwerdeführerin, dass es das Beschwerdeverfahren gegen die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2021 betreffend die Beigeladene 3 und H. getrennt habe. Das Verfahren betreffend die Beigeladene 3 wurde mit der Fallnummer 5V 21 448 erfasst.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes:
"In formeller Hinsicht
1. Auf die Beschwerde der A. vom 15. Dezember 2021 gegen den Entscheid des Gemeinderates B. vom 11. November 2021 betreffend die Restfinanzierung der Krankenpflegekosten für D. sei nicht einzutreten und die Sache dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen.
In materieller Hinsicht, im Falle eines Eintretens
2. Die Beschwerde der A. vom 15. Dezember 2021 gegen den Entscheid des Gemeinderates B. vom 11. November 2021 betreffend die Restfi-
nanzierung der Krankenpflegekosten für D. sei vollumfänglich abzuweisen und der Nichteintretensentscheid des Gemeindesrates B. zu bestätigen."
3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin."
2.4. Mit Urteil 5V 21 448 vom 15. Februar 2022 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überwies es die Akten an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.
3.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2022 wurden die Gemeinde C. (Beigeladene 1), der Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Gesundheit und Soziales (Beigeladener 2), und D. als versicherte Person (Beigeladene 3) im vorliegenden Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 reichte der Beigeladene 2 eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Vorab zu prüfen ist, ob das hiesige Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig ist.
1.2
Die Frage nach dem örtlich zuständigen Versicherungsgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Restfinanzierung von Pflegeleistungen bei Krankheit richtet sich nach Art. 58 ATSG (vgl. Art. 1 KVG).
Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Bei Leistungsstreitigkeiten ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung prioritär an den Wohnsitz der versicherten Person anzuknüpfen. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (BGE 143 V 363 E. 3 S. 366). Dies entspricht dem Grundsatz, wonach Verfahren vor derjenigen Instanz durchzuführen sind, zu welcher die Parteien den direktesten Bezug haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2021 vom 2. November 2021 E. 4.1).
Der Wohnsitz der versicherten Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-
26.
ZGB (Art. 13 Abs. 1 ZGB).
1.3
Vorliegend dreht sich die Rechtsstreitigkeit um die (materielle) Frage, welcher Kanton bzw. welche Gemeinde für die Restfinanzierung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Pflegeleistungen für die Beigeladene 3 nach Art. 25a Abs. 5 KVG zuständig ist. Im Rahmen dieser Leistungsstreitigkeit ist die Beigeladene 3 die versicherte Person, nach deren Wohnsitz sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG richtet. Zu beachten ist allerdings, dass auch Art. 25a Abs. 5 KVG zur Festlegung der Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung auf den Kanton abstellt, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Damit ist die Frage des Wohnsitzes der Beigeladenen 3 sowohl für die Eintretensfrage der örtlichen Zuständigkeit wie auch für die materiellrechtliche Frage, welcher Kanton für die Restfinanzierung zuständig ist, relevant. Es handelt sich dabei somit um eine so genannte doppelrelevante Tatsache. Über solche Tatsachen ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Für die Anerkennung der Zuständigkeit genügt es, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153 E. 1.4 S. 156 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2010 vom 11. März 2011 E. 5.3). Ist dabei der Wohnsitz der versicherten Person streitig, so ist dasjenige Versicherungsgericht als zuständig zu erachten, das der Streitsache sachlich und örtlich am nächsten steht (BGE 102 V 239 E. 3. S. 241 f.).
Im vorliegenden Fall hält sich die Beigeladene 3 seit dem Jahr 2015 in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau auf (Vernehmlassungsbeilage [VB] 9). Aufgrund der physischen Anwesenheit der versicherten Person im Kanton Aargau steht das hiesige Versicherungsgericht der Streitsache sachlich und örtlich am nächsten. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau gegeben.
1.4
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit auf das Gesuch der Beschwerdeführerin von 27. Juli 2021 betreffend Restfinanzierung der Pflegekosten für die Beigeladene 3 für die Jahre 2019 und 2020 (vgl. VB 12 ff.) nicht eingetreten ist.
3.
3.1
Art. 25a KVG sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen entrichtet, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 KVG). Von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten dürfen der versicherten Person maximal 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (Art. 25a Abs. 5 KVG).
Art. 25a Abs. 5 KVG knüpft damit die Finanzierungszuständigkeit grundsätzlich an den zivilrechtlichen Wohnsitz der pflegebedürftigen Person an. Eine Ausnahme gilt insofern, als die pflegebedürftige Person in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt und dort zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. In diesen Fällen verbleibt die Zuständigkeit zur Festsetzung und Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten beim Herkunftskanton (Kanton des vormaligen Wohnsitzes; vgl. BGE 147 V 156 E. 7.1.1 S. 158 f.).
3.2
3.2.1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres (der Aufenthalt), sowie ein subjektives inneres (die Absicht dauernden Verbleibens). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an sich, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 S.126; 127 V 237 E. 1 S. 238). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 125 III 100 E. 3 S. 102). Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekte befinden (zum Ganzen: DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auf. 2022, N. 5 f. zu Art. 23 ZGB). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238).
3.2.2
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält (STAEHELIN, a.a.O., N. 19a zu Art. 23 ZGB). Entsprechend hält Art. 23 Abs. 1 2. Teilsatz ZGB fest, dass der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz begründet.
Eine Unterbringung in einer Einrichtung ist eine Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt. Eine Begründung des Wohnsitzes am Ort der Einrichtung ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige volljährige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Aufenthalt in einer Einrichtung mit unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Eintritt der Lebensmittelpunkt in die Einrichtung verlegt wird, wird am Ort der Einrichtung ein neuer Wohnsitz begründet (STAEHELIN, a.a.O., N. 19h zu Art. 23 ZGB; BGE 137 III 593 E. 4.1 S. 600, je mit Hinweisen). Dies trifft insbesondere bei urteilsfähigen volljährigen Personen zu, die freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort ihren Lebensabend zu verbringen und somit die Absicht des dauernden Verbleibens haben (SARAH GUILLOD, ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, OFK,
4.
Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 23 ZGB). Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Eintritt in eine Einrichtung auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (STAEHELIN, a.a.O., N. 19h zu Art. 23 ZGB; BGE 137 III 593 E. 4.1 S. 600, je mit Hinweisen).
4.
In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich – soweit hier massgebend – aus den Akten, dass die Beigeladene 3 ab dem 20. Juli 2003 in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin wohnhaft war und dort Wohnsitz begründet hatte (vgl. VB 42). Gemäss dem Schreiben der Klinik J. vom 13. Februar 2015 sei die Beigeladene 3 seit dem Jahr 2007 25-mal bei ihnen hospitalisiert gewesen und befinde sich seit dem 6. Januar 2015 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die Beigeladene 3 sei von der KESB aufgefordert worden, sich für eine betreute Wohnform zu entscheiden. Sie habe dies akzeptiert und werde am 16. Februar 2015 in eine Einrichtung der Beschwerdeführerin in Q. eintreten (VB 7). Seit dem 1. Dezember 2015 hält sich die Beigeladene 3 in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin in C. auf (VB 9). Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 forderte die Beschwerdegegnerin die Beigeladene 3 auf, sich in ihrer Gemeinde abzumelden, da sie seit längerem in C. wohne (VB 8). Dieser Aufforderung kam die Beigeladene 3 nicht nach (vgl. VB 42).
5.
Vorab ist abzuklären, ob es sich bei den Einrichtungen der Beschwerdegegnerin um Pflegeheime handelt, da bejahendenfalls die Zuständigkeit zur Festsetzung und Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten bei der Beschwerdegegnerin als Herkunftsgemeinde liegen würde (vgl. E. 3.1.).
Der aargauische Regierungsrat führt eine Liste der Heime, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG für die Eröffnung und den Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erfüllen und über eine kantonale Bewilligung verfügen (vgl. § 5 und § 6 des aargauischen Pflegegesetzes, SAR 301.200). Im vorliegenden Fall stehen die Einrichtungen die Beschwerdeführerin nicht auf der kantonalen Pflegeheimliste (abrufbar unter: www.ag.ch → Menü → Verwaltung → Departement Gesundheit und Soziales → Gesundheit → Gesundheitsversorgung → Pflege → Pflegeheimliste; vgl. dazu auch die Stellungnahme des Beigeladenen 2 vom 29. Juli 2022, Ziff. 15 und Ziff. 17), womit es sich um keine Pflegeheime handelt. Zur Bestimmung des restkostenpflichtigen Gemeinwesens ist somit zu prüfen, ob die Beigeladene 3 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz mit dem Eintritt in eine Einrichtung der Beschwerdeführerin nach C. verlegt hat, oder ob der in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin begründete Wohnsitz weiterhin als ihr Wohnsitz gilt.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verlegung des Aufenthaltsortes in eine der von ihr betriebenen Pflegeeinrichtungen begründe keinen Wohnsitzwechsel (Beschwerde, Ziff. 10 und 16). Sie betreibe Pflegeeinrichtungen für eine spezifische Gruppe von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen. Ein Aufenthalt setze voraus, dass die betroffene Person nicht mehr ohne fremde Hilfe in ihrem bisherigen Umfeld verweilen könne. Keine der betroffenen Personen, auch die Beigeladene 3, würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, freiwillig das bisherige Zuhause aufgeben, um sich in einer ihrer Einrichtungen aufzuhalten (Beschwerde, Ziff. 17 ff.). Hinzu komme, dass die Klientinnen und Klienten der Beschwerdeführerin nur eine Wahlfreiheit zwischen den Einrichtungen verschiedener Anbieter hätten, wenn in diesen genügend Plätze vorhanden seien. Es sei deshalb unzutreffend, davon auszugehen, die Beigeladene 3 hätte freiwillig entscheiden können, in welche Einrichtung sie sich begebe (Beschwerde, Ziff. 22 f.). Ausserdem sei es unzutreffend, davon auszugehen, dass sämtliche Klientinnen und Klienten, insbesondere auch die Beigeladene 3, absehbar während längerer Zeit bzw. mutmasslich bis zu ihrem Tod, in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin leben würde (Beschwerde, Ziff. 24 f.). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Dienstleistungsangebot der Beschwerdeführerin nicht derart umfassend sei, dass damit ein selbstbestimmtes Leben möglich sei, wie es üblicherweise dem Wohnort bzw. dem eigenen Zuhause entspreche. Sie biete lediglich das Bewohnen eines Zimmers und die erforderlichen Pflegeleistungen an, aber keine Rundumversorgung (Beschwerde, Ziff. 26 f.).
6.2
Die Beigeladene 3 hält sich seit dem 1. Dezember 2015 in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin in C. auf (VB 9), womit das Kriterium der physischen Anwesenheit zur Begründung eines Wohnsitzes im Kanton Aargau (vgl. E. 3.2.1.) erfüllt ist.
Bei den Einrichtungen der Beschwerdeführerin handelt es sich wie gesehen nicht um Pflegeheime im Sinne des Krankenversicherungsrechts (vgl. E. 5.). Ob es sich bei ihnen um "Pflegeeinrichtungen" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 2. Teilsatz ZGB handelt, kann offen bleiben, da die Beigeladene 3 nicht untergebracht wurde, das heisst nicht durch Dritte in die Einrichtung der Beschwerdeführerin eingewiesen wurde. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beigeladene 3 sich nicht freiwillig für einen Aufenthalt in der Einrichtung der Beschwerdegegnerin in C. entschieden hätte. Soweit sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (vgl. E. 4. sowie VB 1 ff. und VB 7) auf eine betreute Wohnsituation angewiesen war, stellt der Eintritt in eine Einrichtung unter einem solchen "Zwang der Umstände" einer Wohnsitzbegründung nicht im Wege, sofern die Einrichtung und der Aufenthaltsort – wie hier – frei gewählt wurden (vgl. E. 3.2.2.; vgl. auch BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313).
Weiter muss die Absicht des dauernden Verbleibs als subjektives Element zur Wohnsitzbegründung vorliegen. Es muss zu einer nach aussen erkennbaren Verlegung des Lebensmittelpunktes gekommen sein (vgl. E. 3.2.1.). Die Beigeladene 3 hält sich bereits seit dem 1. Dezember 2015 in C. auf. Im Jahr 2019, in dem sich zum ersten Mal die Frage der Restkostenfinanzierung stellte (vgl. VB 11 ff.), lebte sie somit bereits seit drei Jahren in der Einrichtung der Beschwerdeführerin. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beigeladene 3 nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibs in die Einrichtung der Beschwerdeführerin in C. eingetreten ist, lässt die tatsächliche Wohndauer in der Einrichtung erkennen, dass sich diese Absicht zumindest im Verlauf der Zeit gebildet hat. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass bei ihr laufend Klientinnen und Klienten einund austreten (vgl. Beschwerde, Ziff. 24 f.; Beschwerdebeilage [BB] 4). Die Aufenthaltsdauer in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht von vornherein begrenzt (vgl. Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin, abrufbar unter:... [zuletzt besucht am 10. Oktober 2022]), womit ein auf eine unbegrenzte Dauer angelegter Aufenthalt möglich ist. Ob dieser Aufenthalt bis zum Tod vorgesehen ist bzw. dauert, kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. E. 3.2.1.). Auch das Dienstleistungsangebot der Beschwerdeführerin, das den Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft mit eigenem Zimmer und mit der notwendigen Betreuung und Unterstützung für die Bewohnerinnen und Bewohner umfasst (vgl. den Aufenthaltsvertrag sowie die Hausordnung in BB 4), spricht – entgegen deren Ansicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 26 f.) – nicht gegen eine Verlegung des Lebensmittelpunkts durch die Beigeladene 3 nach C. (vgl. Beschwerde, Ziff. 26 f.). Dass sich die Beigeladene 3 trotz Aufforderung in C. nicht angemeldet hat (vgl. E. 4.; VB 8 und VB 42), führt zu keiner anderen Beurteilung, weil für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313 mit Hinweisen).
6.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beigeladene 3 Wohnsitz in C. begründet und damit spätestens ab dem Jahr 2019 keinen Wohnsitz in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin mehr hatte. Diese ist somit nicht zur Restkostenfinanzierung verpflichtet.
Nicht ersichtlich ist, wie die in der Beschwerde beantragte Befragung der Beigeladenen 3 (Beschwerde, Ziff. 19) und ein Augenschein in den Einrichtungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 28) zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könnten. Weitere Abklärungen im Rahmen der gestellten Beweisanträge erübrigen sich somit (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
7.
7.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als öffentlich-rechtliche Behörde (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladenen 1 bis 3 das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. November 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss