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Entscheid

VBE.2022.146

VBE.2022.146 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-09-15

15. September 2022Deutsch6 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.146 / TR / BR Art. 88 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Nicola...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.146 / TR / BR Art. 88

Urteil vom 15. September 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. März 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. August 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte per 1. September 2021 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf höchstens

260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. März 2022 ab.

2.

2.1. Am 14. April 2022 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:

"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2022 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Arbeitslosenentschädigung mit einem Höchstanspruch von 400 Tagen zu leisten.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf höchstens 260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44 ff.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bestehe ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern.

2.

2.1

Nach Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. a) und auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b).

2.2

Der Rahmenvertrag allein begründet bei Personalverleih-Verhältnissen mit temporärem Einsatz in verschiedenen Einsatzbetrieben kein beitragsrechtlich relevantes Arbeitsverhältnis. Es sind vielmehr nur diejenigen Arbeitseinsätze, die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen mit je neuem Arbeitsvertrag ergeben, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.).

3.

Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG: 1. September 2019 bis 31. August 2021) war der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2021 bei einem Personalvermittler angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 14. September 2021, VB 171). Dabei leistete er ausweislich der Akten (Bestätigung des Personalvermittlers vom 16. März 2022, VB 48) und unbestrittenermassen (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) vier Einsätze, mit denen er eine Beitragszeit von 16.307 Monaten erreichte (im Einzelnen vgl. Einspracheentscheid vom 17. März 2022, VB 45). Folglich anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf höchstens

260.

Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Einspracheentscheid vom 17. März 2022, VB 46).

4.

4.1

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht rügt, dass die Beschwerdeführerin die erwirtschaftete Beitragszeit anhand der vier geleisteten Einsätze und nicht gestützt auf die gesamte Anstellungsdauer beim Personalvermittler berechnete. Er macht allerdings geltend, eine weiterführende bzw. lückenlose Beschäftigung sei wegen der Pandemie (COVID-19) nicht möglich gewesen, was eine unverschuldete Nichtbeschäftigung darstelle. Art. 13 Abs. 2 AVIG enthalte eine Lücke, was den Arbeitsausfall aufgrund einer Pandemie betreffe, die zu füllen sei.

4.2

Art. 13 Abs. 2 AVIG regelt verschiedene Sachverhalte, die zusätzliche Beitragszeiten generieren, z.B. Arbeitsunterbrüche wegen Militär-, Zivil- und Schutzdienst (lit. b) oder Mutterschaft (lit. d).

Die behördlichen Anordnungen zur Niederlegung der Arbeit während der Pandemiezeit trafen nur vereinzelte Wirtschaftszweige. So ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass weitere Arbeitseinsätze wie die zuvor von ihm bei der B. und bei den C. getätigten (VB 195 ff.) aufgrund behördlicher Anordnungen pandemiebedingt untersagt und damit nicht möglich gewesen wären. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist sodann nicht erkennbar. Der Gesetzgeber schuf zur Linderung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen andere Instrumente. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden u.a. die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert, zusätzliche Ansprüche auf Taggeldleistungen und Erleichterungen bei der Kurzarbeitsentschädigung eingeführt (im Einzelnen vgl. diverse Fassungen der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19], SR.837.033).

4.3

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Arbeitgeber hätte die Möglichkeit gehabt, Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Dessen Versäumnis dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Befinde sich der Arbeitgeber im Verzug, sei die ausfallende Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen.

Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass Personalvermittler für ihre Angestellten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können. Dies, weil Arbeitsausfälle zwischen den Einsätzen branchenüblich sind, mithin gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG kein anrechenbarer Arbeitsausfall entsteht (BGE 119 V 357 E. 3a S. 361), der aber nach Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG eine Anspruchsvoraussetzung für eine Kurzarbeitsentschädigung ist.

5.

5.1

Nach dem oben Ausgeführten legte die Beschwerdegegnerin richtigerweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf maximal 260 Taggelder fest. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 15. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Reimann