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Entscheid

VBE.2022.149

VBE.2022.149 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-12-06

6. Dezember 2022Deutsch7 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.149 / pm / BR Art. 129 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kanton...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.149 / pm / BR Art. 129

Urteil vom 6. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 14. April 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2022. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte ihn die Beschwerdegegnerin aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2022 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. April 2022 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20./28. April 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eine Reduktion der verfügten Einstelltage.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2022 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie ging in ihrem Einspracheentscheid vom 14. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 23) im Wesentlichen davon aus, der Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer, der als LKW-Chauffeur gearbeitet habe, sei gekündigt worden, da er seinen Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für drei Monate habe abgeben müssen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die Kündigung selbstverschuldet, weshalb eine sanktionswürdige Pflichtverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst und sinngemäss vor, es sei nicht seine Schuld, dass seine Arbeitgeberin die Kündigungsfrist "verkürzt" habe. Zudem befinde er sich in einer schwierigen familiären und finanziellen Situation und habe seine sonstigen Pflichten stets erfüllt.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides.

2.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

3.

3.1

Im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR) hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Funktion als Berufschauffeur jegliche Handlungen zu unterlassen, welche zum – definitiven oder vorübergehenden – Verlust seiner Fahrerlaubnis führen könnten. Mit der (deutlichen) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit hat er seine Entlassung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Dabei genügt es, dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2515 Rz. 837 mit Hinweisen; Urteil 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 6.3). Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zudem werden von einem Chauffeur von Berufs wegen eine besonders hohe Sorgfaltspflicht und überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom 9. Februar 2016 E. 7.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2001 E. 2c).

3.2

Der Beschwerdeführer war als LKW-Chauffeur bei der B. AG, Q., angestellt (vgl. den Arbeitsvertrag in VB 140 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin auf den 31. Januar 2022 gekündigt (vgl. VB 142), da dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab dem 1. Februar 2022 für die Dauer von drei Monaten entzogen worden war (vgl. VB 92, 121; Beschwerdeverbesserung vom 28. April 2022). Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung nahm der Beschwerdeführer den Verlust seiner Arbeitsstelle in Kauf, denn die Tätigkeit als LKW-Chauffeur setzt zwingend den Besitz eines gültigen Führerausweises voraus (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2001 E. 2c und C 215/05 vom 29. November 2005 E. 2.3). Mit seinem Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen somit bewusst (vgl. BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236) gefährdet und deren Einhaltung (aufgrund des daraufhin erfolgten Führerausweisentzugs) denn auch verunmöglicht. Eine sanktionswürdige Pflichtverletzung ist somit ohne Weiteres zu bejahen. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede.

Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer vor, seine Arbeitgeberin habe ihm (ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) mit einer Frist von lediglich einem Monat gekündigt. Für die "verkürzte Kündigungsfrist" trage er keine Schuld. Dieses Vorbringen ist indes für das vorliegende Verfahren nicht stichhaltig, denn das sanktionswürdige Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer selbst gesetzt, indem er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann offen gestanden, die Kündigung anzufechten, was er ausweislich der Akten nicht getan hat.

4.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis

30.

Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Die Schwere des Verschuldens ist individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 3). Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Im Bereich des schweren Verschuldens beträgt dieser Mittelwert 45 Einstelltage. Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. Zürich 2019, S. 185).

4.2

Das Bundesgericht stufte unter anderem das Verschulden eines LKW-Fahrers, bei welchem aufgrund übermässigen Alkoholkonsums ausserhalb der Arbeitszeit ein Sicherungsentzug seines Führerausweises erfolgte und dem daraufhin gekündigt wurde, sowie dasjenige eines weiteren LKW-Fahrers, welchem infolge Führerausweisentzugs aufgrund von Trunkenheit am Steuer gekündigt wurde, als schwer ein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom 9. Februar 2016; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2001; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_625/2016 vom 9. März 2017 E. 6.3 mit Hinweisen).

Details betreffend den Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten sind – soweit ersichtlich – nicht aktenkundig. Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 SVG steht jedoch fest, dass es sich

dabei nicht lediglich – ohne dies zu verharmlosen – um eine Übertretung im Sinne des Ordnungsbussengesetzes gehandelt haben kann. Zudem ist gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG unter anderem die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen, weshalb bei einer Entzugsdauer von drei Monaten bei einem Chauffeur davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung sehr deutlich war. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung und der Dauer des Führerausweisentzugs ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden im vorliegenden Fall als schwer einstufte. Die Einstelldauer liegt mit 33 Tagen am unteren Rand des in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgegebenen Rahmens von 31 bis 60 Tagen und erweist sich somit ohne Weiteres als vertretbar, weshalb nicht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen ist. Damit ist der Einspracheentscheid vom 14. April 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. Dezember 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Meier