VBE.2022.15
VBE.2022.15 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-06-23
23. Juni 2022Deutsch8 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.15 / pm / fi Art. 64 Urteil vom 23. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Rech...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.15 / pm / fi Art. 64
Urteil vom 23. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Rechtsanwalt, Rain 63, 5000 Aarau
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Dezember 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. Oktober 2016 unter anderem unter Hinweis auf eine koronare Dreigefässerkrankung, Schmerzen in der linken Schulter und ein chronisches pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 29. August 2019 stellte sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine bis 30. September 2018 befristete Dreiviertelsrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess den Beschwerdeführer daraufhin durch das Medizinische Gutachtenzentrum Region St. Gallen, Rorschach (MGSG), polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 21. April 2021). Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 eine bis 30. September 2018 befristete Viertelsrente zu.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2021 insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 mindestens eine halbe Invalidenrente und ab 1. Oktober 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen sei.
2. Unter o/e-Kostenfolge."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MGSG-Gutachten vom 21. April 2021. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 135.1 S. 19):
"Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts und Spondylarthrose L4 bis S1
Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 ohne motorische Ausfälle
Koronare Herzkrankheit: Status nach inferior-lateralem Myokardinfarkt
Angst- und depressive Störung gemischt bei Status nach rezidivierender depressiver Störung mit mittelgradigen Episoden, ICD-Nr. F41.2, F33.1"
Im Wesentlichen und zusammengefasst bescheinigten sie dem Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion ab Juli 2016 eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 70 %. Ab September 2016 habe im Rahmen der Rehabilitation nach Myokardinfarkt während sechs Wochen keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Von Juni 2017 bis Juni 2018 habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung gesamthaft 60 % betragen. Seit Juli 2018 liege bei Besserung des psychischen Zustandsbildes gesamthaft wieder eine Arbeitsfähigkeit von
70.
% vor (VB 135.1 S. 19 f.).
In angepassten Tätigkeiten sei ab Juli 2016 gesamthaft eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Auch für adaptierte Tätigkeiten habe jedoch im Rahmen der Rehabilitation nach Myokardinfarkt ab September 2016 während sechs Wochen keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Von Juni 2017 bis Juni 2018 hätten angepasste Arbeiten gesamthaft zu 70 % zugemutet werden können und seit Juli 2018 bestehe wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 135.1 S. 20).
3.
3.1
Nach dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz bzw. das Versicherungsgericht nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 4.1 und 4.2.2; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG).
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer stellt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter nicht in Frage und rügt ausschliesslich die "Berechnung" des Invalideneinkommens. Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung seien ihm nur noch "körperlich leichteste, angepasste Tätigkeiten, welche keinen beruflichen Vorkenntnisse" voraussetzten, zumutbar. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin "das Invalideneinkommen auf der Grundlage des Medianwertes der LSE berechnet"; dies verletze "Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, weil von einer falschen statistischen Annahme betreffend die Lohnhöhe einer gesundheitlich eingeschränkten Person ausgegangen und der Beweis eines korrekten Invalideneinkommens damit vereitelt" werde (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Folglich ist nachfolgend lediglich die Ermittlung des Invalideneinkommens in der angefochtenen Verfügung zu überprüfen.
3.2
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.3
Die Vorgehensweise bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin entspricht der langjährigen Praxis des Bundesgerichts. Dieses hielt in E. 9 seines zur Publikation vorgesehenen Urteils 8C_256/2021 vom 9. März 2022 im Wesentlichen fest, eine Änderung
seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Weiter bekräftigte es, der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 9.2.1). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung zur Verfügung (E. 9.2.3). Dabei setzte es sich eingehend sowohl mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls als Argument gegen die von der Beschwerdegegnerin angewandte Praxis zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorgebrachten Gutachten des Büros BASS vom 8. Januar 2021 als auch mit den neuen Tabellen KN 1 "light" und "light-moderate" auseinander (vgl. 9.2.3 f.), womit auf die bundesgerichtlichen Ausführungen zu verweisen ist und sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
3.4
Die Beschwerdegegnerin gewährte in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn, da die gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkung bereits berücksichtigt worden sei und nicht nochmals angerechnet werden dürfe (VB 144 S. 5).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Gemäss gutachterlicher Beurteilung sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung bei voller Stundenpräsenz von Juni 2017 bis Juni 2018 zu 70 % zumutbar gewesen und seit Juli 2018 zu 80 % zumutbar (vgl. VB 135.1 S. 20). Die leidensbedingten Einschränkungen wurden damit im gutachterlich beschriebenen Profil einer angepassten Tätigkeit bereits berücksichtigt, womit sie rechtsprechungsgemäss nicht zusätzlich unter dem Aspekt des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in Anschlag gebracht werden dürfen. Selbst wenn insbesondere unter dem Aspekt des Aufenthaltsstatus' des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung B [VB 37 S. 1]; vgl. LSE 2018, Tabelle T12_b, Berufliche Stellung ohne Kaderfunktion, "Total" vs. "Aufenthalter/innen (Kat. B)", Männer) ein Abzug von gesamthaft 10 % gewährt würde, änderte sich im Übrigen nichts am Ergebnis.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2021 jedenfalls im Ergebnis als korrekt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 23. Juni 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier