VBE.2022.151
VBE.2022.151 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-09-15
15. September 2022Deutsch22 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.151 / lb / BR Art. 84 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iu...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.151 / lb / BR Art. 84
Urteil vom 15. September 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. März 2022)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1996 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. August 2018 unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik, mehrfach erlittene Traumata sowie einen Morbus Basedow bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr daraufhin Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 erachtete sie weitere Eingliederungsmassnahmen als nicht angezeigt und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Mit erneuter Anmeldung vom 18. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für weitere Integrationsmassnahmen, namentlich für eine Umschulung. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Daraufhin gewährte sie der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 24. März 2022 das Gesuch um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Massnahmen bzw. eine Umschulung ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 24. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.03.2022 sei insofern aufzuheben, als der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulungsmassnahmen abgelehnt wird.
2. Es sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Umschulung gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
2.2. Mit Verfügung vom 26. April 2022 bewilligte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf eine erstmalige berufliche Ausbildung als auch auf Umschulungsmassnahmen, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 138 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe einen Umschulungsanspruch (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.).
1.2
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG verneint hat.
2.
2.1
Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben versicherte Personen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; siehe auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.).
2.2
Der Anspruch auf Umschulung setzt weiter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von "etwa" – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht "mindestens" –
20.
%, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 17 IVG mit Verweis unter anderem auf BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).
3.
3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2022 (VB 138) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 nach Sichtung der vorhandenen medizinischen Akten aus, die fachärztlich-psychiatrisch gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und eines behandelten Morbus Basedow seien ICD-10 konform begründet und könnten übernommen werden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Umschulung im kaufmännischen Bereich sei medizinisch nachvollziehbar und aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu unterstützen. Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit April 2017 zumindest überwiegend wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen erhebliche funktionelle Einschränkungen (leicht reduzierte Konzentration; formalgedankliches Grübeln, leichte Intrusionen; bei Kontrollverlust bzw. unerwarteten belastenden Ereignissen Depersonalisation in leichter Ausprägung; im Affekt schwankend zwischen zuversichtlich, motiviert und hoffnungslos, deprimiert, angespannt, innerlich unruhig, zeitweise antriebslos; zeitweise massive Schlafstörungen; Insuffizienz- und Schuldgefühle; während Belastungsspitzen sozialer Rückzug, Vermeidungsverhalten), welche sie längerdauernd oder bleibend in der Berufswahl, der beruflichen Ausbildung oder der Berufsausübung beeinträchtigten. Als Zumutbarkeits- bzw. Belastungsprofil definierte er eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (vgl. VB 113 S. 5 f.).
3.2
In zwei weiteren Aktenbeurteilungen vom 16. November 2020 sowie vom 3. November 2021 führte Dr. med. B. ergänzend aus, der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Detailhandelsassistentin vor dem Hintergrund ihrer psychischen Störung nicht mehr zumutbar. Es habe sich gezeigt, dass sie unter dem Einfluss eines steten Kontaktes mit anderen Menschen (sowohl Kunden als auch Mitarbeitenden) psychisch dekompensiere, da sie starke Ängste davor habe, nicht zu genügen, kritisiert und übergangen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei auf ein geordnetes und durch viel Struktur geprägtes Arbeitsumfeld angewiesen mit direktem Kontakt "nur zu wenigen, sachbezogenen Personen" (vgl. VB 122). In einer angepassten Tätigkeit "im KV-Bereich" sei derzeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, welche nach Anpassung an den neuen Arbeitsplatz innerhalb eines halben Jahres auf ein 100 %Pensum gesteigert werden könne (vgl. VB 115 S. 2).
4.
4.1
Da RAD-Arzt Dr. med. B. die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, handelt es sich bei seinen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen um Aktenbeurteilungen (zur Beweistauglichkeit einer solchen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1) eines versicherungsinternen Facharztes. Dessen Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
4.2
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der RAD die mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in einer Verweistätigkeit nicht weiter begründet habe. Es sei – im Einklang mit dem Ergebnis der durchgeführten Integrationsmassnahmen – von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 %
auszugehen. Überdies habe der RAD seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf eine angepasste Tätigkeit im KV-Bereich beschränkt, obwohl sie dafür (noch) gar keine entsprechende Ausbildung habe (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).
4.2.1. Die Beschwerdeführerin absolvierte bei der C., Q., vom 7. Januar bis am 31. März 2019 ein Belastbarkeits- (vgl. VB 56) und vom 1. April bis am 1. September 2019 ein Aufbautraining (vgl. VB 81, VB 96). Sie erreichte bei Abschluss der Integrationsmassnahme eine Präsenzzeit von max. 6 Stunden pro Tag und die Eingliederungsfachpersonen schätzten ihre Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt auf ca. 40-50 % ein (vgl. VB 96 S. 2). Rechtsprechungsgemäss kommt indessen den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu, denn sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5; 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin kann demnach aus den Ergebnissen des Arbeitstrainings nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin absolvierte bei der C., Q., vom 7. Januar bis am 31. März 2019 ein Belastbarkeits- (vgl. VB 56) und vom 1. April bis am 1. September 2019 ein Aufbautraining (vgl. VB 81, VB 96). Sie erreichte bei Abschluss der Integrationsmassnahme eine Präsenzzeit von max. 6 Stunden pro Tag und die Eingliederungsfachpersonen schätzten ihre Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt auf ca. 40-50 % ein (vgl. VB 96 S. 2). Rechtsprechungsgemäss kommt indessen den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu, denn sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5; 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin kann demnach aus den Ergebnissen des Arbeitstrainings nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.2.2. Dr. med. D., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie lic. phil. von E., Fachpsychologin, Integrierte Psychiatrie F., kamen in ihrem Bericht vom 4. September 2020 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich beruflich neu orientieren müsse und in einem geordneten und durch viel Struktur geprägten Arbeitsumfeld mit direktem Kontakt zu nur wenigen "sachbezogenen" Personen aus fachpsychiatrischer und psychologischer Sicht in einem Pensum von "mindestens" 80 % arbeitsfähig sei (vgl. VB 111 S. 4). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres vereinbaren mit derjenigen von RAD-Arzt Dr. med. B., welcher der Beschwerdeführerin "derzeit" eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und spätestens nach einem halben Jahr eine solche von 100 % bescheinigte (vgl. VB 115 S. 2). Dabei ist nachvollziehbar, dass er aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin davon ausging, dass sie sich in einem neuen Arbeitsumfeld zuerst zurechtfinden müsse und ihre Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Angewöhnung und entsprechendem Aufbau der Belastbarkeit auf ein Vollzeitpensum steigern könne. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich mithin als unbegründet.
4.2.3. RAD-Arzt Dr. med. B. definierte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 113 S. 6; E. 3.1. hiervor). Soweit er anschliessend in seiner Aktennotiz vom
16. November 2020 die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit "im KV-Bereich" beurteilte (vgl. VB 115 S. 2), nahm er – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine "Beschränkung" auf dieses Berufsfeld vor. Vielmehr war diese Formulierung dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin wiederholt den Wunsch geäussert hatte, zukünftig eine Bürotätigkeit auszuüben (vgl. VB 17 S. 2, VB 56 S. 3, VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4 f.), bereits ihr Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich absolviert hatte (vgl. VB 56 S. 3, VB 81 S. 4) und im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung gerade einen kaufmännischen Vorkurs für die Handelsschule besucht hatte (vgl. VB 108 ff., VB 111 S. 2 f.). Es war denn auch seitens des behandelnden Psychiaters und der Fachpsychologin unbestritten, dass es sich bei diesem Berufswunsch der Beschwerdeführerin um eine deren Leiden angepasste Tätigkeit handelte (vgl. VB 111 S. 3). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass von der Beschwerdeführerin auch andere, dem Zumutbarkeitsprofil ebenfalls entsprechende, nicht ausschliesslich im Büro zu verrichtende Tätigkeiten in einem vom RAD bescheinigten Arbeitspensum von
80 % und – nach erfolgter Angewöhnung – von 100 % ausgeübt werden könnten.
4.3. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in einer gemäss Belastungsprofil (vgl. E. 3.1. hiervor) angepassten Tätigkeit anfangs zu 80 % arbeitsfähig sei und diese Arbeitsfähigkeit anschliessend innerhalb eines halben Jahres auf 100 % steigern könne.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt den im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Umschulung von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad. Arbeitnehmerinnen, die – wie sie – unter 30 Jahre alt seien, verdienten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik rund 20 % weniger als der Gesamtdurchschnitt aller Frauen. Zudem sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % arbeitsfähig und habe aufgrund ihrer funktionellen Einschränkungen zusätzlich Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 %. Würden diese lohnsenkenden Faktoren beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen allesamt berücksichtigt, resultiere eine Erwerbseinbusse von rund 41 %, womit der Grenzwert von "rund 20 %" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei weitem überschritten werde (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).
5.2. 5.2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. Gemäss Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben; besondere übergangsrechtliche Regelungen sind dabei vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung erging am 24. März 2022 (VB 138). Auf diesen Zeitpunkt hat vorliegend die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu erfolgen, womit das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anzuwenden ist.
5.2.2. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese sogenannte Parallelisierung bedeutet, dass wirtschaftliche Faktoren, die das Einkommen der versicherten Person bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens negativ beeinflussten (hierzu gehören bspw. ein regional tiefes Lohnniveau, der Aufenthaltsstatus, die Nationalität, fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung oder das Alter), bei der Festlegung der Vergleichseinkommen korrigierend berücksichtigt werden. Damit wird dem Grundsatz entsprochen, wonach invaliditätsfremde Faktoren entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtigt werden müssen. Auch bei der Parallelisierung ist – analog zu Art. 25 Abs. 3 IVV – grundsätzlich die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) zu verwenden. Es sind dabei der anwendbare Wirtschaftszweig und das anwendbare Kompetenzniveau festzulegen, ausserdem sind gemäss den allgemeinen Regeln die altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Werte beizuziehen (vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 49).
5.2.3. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 11. Oktober 2018 hätte die über ein eidgenössisches Berufsattest als Detailhandelsassistentin verfügende (vgl. VB 109 S. 1) Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Fachverkäuferin bei der Genossenschaft G. im Jahre 2018 einen Jahresverdienst von Fr. 52'992.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt (vgl. VB 21.1 S. 1 ff.). Indexiert auf das Jahr 2020 beträgt das Valideneinkommen demnach Fr. 53'920.85 (Fr. 52'992.00 x 110.3 [2020] / 108.4 [2018; vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 45-47]). Dabei handelt es sich im Vergleich zum branchenüblichen Lohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 (Detailhandel), Kompetenzniveau 2, Frauen, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie auf das Jahr 2020 der Nominallohnentwicklung angepasst (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 45-47) von jährlich Fr. 57'559.45 (Fr. 4'511.00 x 41.8 / 40 x 12 x 110.3 / 108.4) um ein rund 6.7 % tieferes Einkommen, womit eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist. Es ist mithin von einem Valideneinkommen von Fr. 54'681.50 (95 % von Fr. 57'559.45) auszugehen.
5.3. 5.3.1. Liegt nach Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) ebenfalls nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Es ist nach Art. 16 ATSG im konkreten Einzelfall zu fragen, was die Person mit der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verdienen könnte. Dabei müssen analog der Regelung beim Einkommen ohne Invalidität die vorhandene Ausbildung und die bisherigen beruflichen Verhältnisse der versicherten Person sowie allfällig eingetretene Qualifizierungen durch erfolgte berufliche Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt werden. Dieser statistisch ermittelte Lohn für eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, muss im Anschluss daran auf die gemäss der medizinischen Einschätzung verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit heruntergebrochen werden (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 53).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin hat ausweislich der Akten seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Da ihr die Ausübung ihres erlernten Berufes als Detailhandelsassistentin nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.2. hiervor), ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, abzustellen. Daraus resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 54'681.20 (Fr. 4'371.00 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01] / 40 x 1.0 [langfristig attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %; vgl. E. 3.2. hiervor] x 12), für das Jahr 2020 ein solches von Fr. 55'713.90 (Fr. 54'681.20 x 107.9 [2020] / 105.9 [2018; vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 05-96]).
5.4. 5.4.1. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Mit der automatischen Gewährung der Parallelisierung bei den unselbständig Erwerbenden sind all jene wirtschaftlichen Faktoren, die auch beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden können, schon in der Parallelisierung enthalten; die leidensbedingten Einschränkungen im engeren Sinne (medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit) sollen konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt werden. Der bisherige leidensbedingte Abzug wird daher in einen (blossen) Teilzeitabzug umgewandelt (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 50, S. 53 f.).
5.4.2. Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine Parallelisierung ihres Valideneinkommens vorzunehmen ist (vgl. E. 5.2.2. hiervor), sie in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr als 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2. hiervor) und der Einschränkung ihres funktionellen Leistungsvermögens mit einem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil zureichend Rechnung getragen wird (vgl. E. 3.1. hiervor), ist ihr kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.
5.5. Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 54'681.50) und Invalideneinkommen (Fr. 55'713.90) ergibt sich keine Erwerbseinbusse, was einem Invaliditätsgrad von 0 % entspricht. Damit erreicht die Beschwerdeführerin die rechtsprechungsgemäss geltende Erheblichkeitsgrenze von etwa 20 % (vgl. E. 2.2. hiervor) bei weitem nicht. Obgleich es sich bei dieser Grenze nicht um einen starren Wert handelt, kann bei einem Invaliditätsgrad von
0 % kein Anspruch auf Umschulung zuerkannt werden.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei bei ihr im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Grundsatz der Mindesterwerbseinbusse von "rund" 20 % abzuweichen, sei sie doch mit ihrem Alter von erst 25 Jahren eine junge Versicherte mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer. Bei den gemäss der Beschwerdegegnerin zumutbaren angepassten Tätigkeiten handle es sich offensichtlich um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als Detailhandelsassistentin qualitativ nicht annähernd gleichwertig seien (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.).
6.2. 6.2.1. Von der Erheblichkeitsschwelle von etwa 20 % kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2; 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3).
6.2.2. Soweit die mit Jahrgang 1996 noch junge Beschwerdeführerin auf das Pflichtenheft (vgl. Arbeitszeugnis vom 27. Juni 2017; VB 25) und die "geistigen Anforderungen/Belastungen" (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 11. Oktober 2018; VB 21.1 S. 5) ihrer letzten, während eineinhalb Jahren ausgeübten Tätigkeit als Fachverkäuferin verweist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit, die den Anforderungen der von ihr absolvierten Berufslehre entspricht, und die mit dieser erlangten Handlungskompetenzen den für den Vergleich mit der beruflichen Situation nach Eintritt des Gesundheitsschadens massgebenden Referenzpunkt darstellen. Das Berufsattest "Detailhandelsassistentin EBA", welches die Beschwerdeführerin erwerben konnte (vgl. VB 109 S. 1), setzt eine zweijährige Lehrzeit mit anschliessendem erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung voraus (vgl. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest [EBA] vom 18. Mai 2021 [Stand am 1. Januar 2022]; SR 412.101.220.02). Detailhandelsassistentinnen beraten, unterstützen und bedienen gemäss Art. 1 lit. a-d der besagten Verordnung Kundinnen und Kunden in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2) auf den ihnen zur Verfügung stehenden betrieblichen Kanälen. Sie führen Beratungs- und Verkaufsgespräche über das Produkteund Dienstleistungssortiment ihres Betriebes in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2), repräsentieren den Betrieb nach aussen, sind verantwortungsbewusst und können im Team sowie unter Anleitung arbeiten. Sie arbeiten unter Anleitung in Betriebs- und Warenbewirtschaftungsprozessen und nutzen dazu die aktuellen digitalen Instrumente, um die Verkaufsbereitschaft sicherzustellen, und arbeiten unter Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und der betrieblichen Richtlinien.
Im Gegensatz zur dreijährigen Ausbildung "Detailhandelsfachfrau EFZ" (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a-e [insb. lit. c sowie lit. d] der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 18. Mai 2021 [Stand am 1. Januar 2022]; SR 412.101.220.03) sind die Tätigkeiten einer "Detailhandelsassistentin EBA" mehrheitlich nicht selbständig, sondern "unter Anleitung" auszuüben (vgl. auch Lehrzeugnis vom 4. August 2015 [blosse "Mithilfe" bei der Sicherstellung der Verkaufsbereitschaft und Warenpräsentation sowie "Unterstützung" beim Bestellwesen]; VB 26). Es ist denn auch nicht erkennbar, inwieweit diese Tätigkeiten im Detailhandel in qualitativer Hinsicht in entscheidwesentlicher Divergenz (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2. in fine) höherwertig sein sollten als etwa eine dem Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit ebenfalls entsprechende einfache Sachbearbeitung ohne entsprechendes Bürodiplom, allenfalls – unter Nutzung der von der Beschwerdeführerin im Detailhandel erworbenen Kenntnisse – sogar im Bereich des Onlinehandels (vgl. VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4). Das ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Einkommen, welches sie für die angestammte Tätigkeit erzielte, in einer ihrem Leiden adaptierten Verweistätigkeit weiterhin erzielen könnte (vgl. E. 5.5. hiervor; siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2 f.). Dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Weiterbildung zur diplomierten Kauffrau VSH (vgl. VB 125 S. 2 ff.) begonnen und allenfalls zwischenzeitlich abgeschlossen hat (vgl. VB 130 S. 2), um damit möglicherweise ihrem schon immer bestehenden Wunsch nach einer Tätigkeit als Buchhalterin (vgl. VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4) näherzukommen, und sie nach Ausbildungsabschluss mit zunehmender Aktivitätsdauer voraussichtlich ein höheres Einkommen erzielen kann als in einer Tätigkeit ohne berufliche Vorkenntnisse, ändert – entgegen ihrer Ansicht – nichts daran, dass für die Beurteilung des Umschulungsanspruchs der ermittelte Invaliditätsgrad massgebend ist. Dies gilt umso mehr, als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) angenommen werden kann, der Gesundheitsschaden habe die berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin gestoppt. Ein Umschulungsanspruch unter Ausserachtlassung der Erheblichkeitsgrenze von etwa 20 % ist folglich abzulehnen.
7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2022 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
8.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 15. September 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Fricker